BGH: Ort der Nacherfüllung

Wo muss ich als Händler eigentlich meiner Pflicht zur Nacherfüllung nachkommen? Ist das mein Sitz oder muss ich zum Kunden oder muss ich dort hin, wo die Sache sich befindet?
Hat man den defekten Kaufgegenstand im Laden um die Ecke erworben, fällt die Entscheidung für den Kunden nicht schwer. Man geht zum Händler zurück, unterrichtet ihn von dem Mangel und lässt ihn nachbessern bzw. nachliefern. Was aber, wenn sich der in Deutschland erworbene Kaufgegenstand im Ausland befindet? Was wenn der Käufer die Ware mit in den Urlaub genommen hat und dort der Mangel auftritt? Dann wird die Frage interessant, wo sich eigentlich der Erfüllungsort der Nacherfüllung befindet.

Es ging um einen Camping-Faltanhänger, der sich in Frankreich befand. Dort wohnten die Käufer. Die BGH-Richter urteilten, dass von den Käufern erwartet wurde, den in Deutschland (in Polch) erworbenen Camping-Faltanhänger nach Polch zurückzubringen.

Lieferung an Wohnort

In der Auftragsbestätigung zum seinerzeit erfolgten Kauf hieß es „Lieferung: ab Polch, Selbstabholer“. Trotzdem lieferte der Händler den Anhänger an den Wohnort der Käufer, die ihn in einem Urlaub nutzen. In der Folgezeit rügten die Käufer verschiedene Mängel und forderten den Händler unter Fristsetzung auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Nachdem dies bis Fristablauf nicht geschehen war, wurde der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Käufer erwarteten die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Faltanhängers sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten.

Erfüllungsort bestimmt sich nach Einzelfall

Nachdem die Käufer in der ersten Instanz noch Recht bekommen hatten, wurde Ihnen schließlich jedoch vom BGH der Anspruch verwehrt. Der bisher vorliegenden Pressemitteilung lässt sich entnehmen, dass laut BGH der Ort, an dem der Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, mangels spezieller Regelung im Kaufrecht nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen ist, soweit vorrangige Parteivereinbarungen nicht getroffen worden sind. Zu diesen Umständen gehörten die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringt.

Keine Unannehmlichkeit für Verbraucher

Letzteres folge aus den Vorgaben der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, nach deren Art. 3 Abs. 3 die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen müsse. Da die Beseitigung der von den Käufern gerügten Mängel des Camping-Faltanhängers den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erforderten und ein Transport des Anhängers nach Polch oder dessen Organisation für die Kläger zumutbar erscheine, so der BGH, liege der Erfüllungsort der Nachbesserung am Firmensitz des Händlers.

Fazit: Zu berücksichtigen bleibt, dass immer nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden ist. Dass nun vorliegend der Erfüllungsort am Firmensitz des Händlers gesehen wurde, hängt sicherlich unter anderem davon ab, dass ursprünglich eine Selbstabholung in Deutschland vereinbart war, dass außerdem ein Faltanhänger leicht zu transportieren ist und dass insbesondere die Beseitigung der von den Käufern gerügten Mängel des Camping-Faltanhängers den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erforderten. Bezüglich der Details und zur Frage, inwieweit sich das Urteil auf andere Sachverhalte übertragen lässt, muss die Begründung des Urteils abgewartet werden.

Helena Golla