Gelangensbestätigung ab 01.01.2014

Zur Wahrung der Umsatzsteuerfreiheit für Sendungen aus Deutschland in EU-Länder (keine Drittländer) müssen Unternehmen nachweisen, dass die Waren tatsächlich im anderen EU-Mitgliedsstaat angekommen sind. Es muss eine Gelangenheitsbestätigung her.

Für alle Sendungen aus Deutschland in EU-Länder (keine Drittländer) müssen Unternehmen zur Wahrung der Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung nachweisen, dass die Waren tatsächlich im anderen EU-Mitgliedsstaat angekommen sind. Das soll durch eine Gelangensbestätigung gesichert werden (vgl. § 17a UStDV). Damit muss ein Zustellnachweis erbracht werden. Setzen Sie sich als Versandhändler mit Ihrem Zustelldienst in Verbindung. Dort können Sie Gelangenheitsbestätigung erhalten. (rb)