Neue Vorgaben zu Garantien

Das neue Verbraucherrecht ab 13.06.2014 bringt für den Versandhandel eine Reihe von

Ärgernissen. Unbrauchbare Widerrufsbelehrungen, praxisferne Anforderungen an Formulare, Entfall der Möglichkeit alternativer Zusendungen sind die Stichworte. Hinzu kommt jetzt auch eine neue Regelung zu den Garantien. Lesen Sie, welche Fallen lauern:

Nach dem neuen § 312d BGB in Verbindung mit Art. 246a EGBGB n.F. sind dem Verbraucher je nach Zählweise mehr als 20 Informationen zu vermitteln. Zur Verfügung zu stellen sind nach Art. 246a § 1 Nr. 9 EGBGB n.F. Informationen die „gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien“ betreffen.

Herstellergarantie und Händlergarantie

Im neuen § 443 BGB werden Garantien neu definiert. Danach versteht man darunter die Verpflichtung eines Verkäufers, des Herstellers oder eines sonstigen Dritten zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt. Damit sind also ohne weiteres neben Eigengarantien des Versandhändlers, mit denen er häufig wirbt, auch Herstellergarantien gemeint.

Voraussetzung ist, dass die Verpflichtung in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, enthalten war. Existiert also eine solche Herstellergarantieerklärung (gegebenenfalls), dann muss auch „über das Bestehen und die Bedingungen“ informiert werden. Der Begriff „gegebenenfalls“ kann nur so zu verstehen sein, dass die Informationspflicht nicht nur dann eintritt, wenn mit der Garantie geworben wird, sondern wenn sie besteht und dem Verbraucher zugutekommen kann. Dann soll er auch informiert werden.

Information schon vor der Bestellung

Das Problem, welches sich damit auftut, steckt in der doppelten Informationspflicht, die das Gesetz vorsieht.

Verbraucherinformationen u.a. über die Garantien müssen dem Verbraucher nämlich nach Art. 246a § 4 EGBGB n.F. „vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung“ gestellt werden. Stellt man sich jetzt einen schönen Printkatalog vor, der z.B. 20 oder 30 Produkte enthält, die mit einer Herstellergarantie glänzen können, kommen auf den Versender seitenweise Garantieerklärungen „vor Abgabe der Bestellung“ im Abdruck zu. Im zweiten Schritt der Informationspflicht sind dann mehr Online-Angebot betroffen. Alle Informationen, die bis zum Warenerhalt noch nicht „auf einem dauerhaften Datenträger“ zur Verfügung gestellt waren, müssen dann noch einmal in der Vertragsbestätigung auftauchen, die auf dauerhaftem Datenträger bis „spätestens bei der Lieferung der Ware“ auszuführen ist. Auch im Online-Shop muss die Information vor Abgabe der Bestellung erfolgen.

Es steckt also in dem kleinen Wort „gegebenenfalls“ einiges an Sprengstoff und man darf gespannt sein, ob Gerichte künftig allein bei Vorhandensein einer Herstellergarantie schon eine Abdruckpflicht im Katalog / online im Shop sehen.

Beschränkter Platz aus Ausrede?

Erleichterung könnte eine neue Regelung bringen, die zumindest im Fernabsatzrecht (nicht bei den bisherigen Haustürsituationen) die Informationspflicht vor Abgabe der Bestellung bei Fernkommunikationsmitteln vorsieht, die „nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet.“ In den Fällen reicht es, über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, die Identität des Unternehmers, den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen bzw. die Art der Preisberechnung, gegebenenfalls das Bestehen eines Widerrufsrechts, und gegebenenfalls die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses zu informieren. Alle anderen Informationen können dann auf dauerhaftem Datenträger nachgeholt werden. Ob man allerdings einen Katalog als Fernkommunikationsmittel mit begrenzter Darstellungsmöglichkeit sehen kann, steht noch nicht fest. Widerrufsbelehrungen fanden dort bislang jedenfalls Platz und wurden seitens der Gerichte vollständig erwartet.

Garantien werden Vertragsinhalt

Selbst dann bleiben aber genügend Ärgernisse, denn nach § 312d BGB n.F. werden die in Erfüllung der Informationspflichten gemachten Angaben des Unternehmers „Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart“. Hier muss also gehandelt werden, sonst haftet der Händler im Zweifel für die Herstellergarantie mit. Zumindest muss die Garantie als solche des Herstellers deutlich werden.

Fazit

Es bleibt spannend mit dem neuen Verbraucherrecht. Ohne Rechtsrat vom spezialisierten Anwalt wird die Verbraucherrechterichtlinie noch viel „Futter“ für Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten geben.

Lesen Sie mehr zu Garantien, Gewärleistung und Produkthaftung Teil 1

und hier in Teil 2

Lernerfolgdarf nicht immer garantiert werden