Framing keine Urheberverletzung

Der Bundesgerichtshof (BGH; BGH, Beschluss v. 16.05.2013, Az. I ZR 46/12) hatte den europäischen Richtern die entsprechenden Fragen zur Verlinkung von urheberrechtlich geschützten Inhalten zur Entscheidung vorgelegt. Konkret wollte der BGH wissen, ob die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite (Einbettung eines Youtube-Videos) eine Urheberrechtsverletzung darstelle.

Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel „Die Realität“ herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Der Film gelangte ohne ihre Zustimmung auf Youtube. Dort wurde er von zwei selbständigen Handelsvertretern gesehen und in deren Webseite eingebunden, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte warben. Die Einbindung erfolgte in der bei Youtube-Videos typischen Weise so, dass sie in einem sogenannten Frame auf der Webseite liefen. Das sieht dann für einen oberflächlichen Betrachter so aus, als ob es sich um einen Inhalt der Webseite selbst handelt.

Die Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte am Film sah darin eine unberechtigtes öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG und forderte Unterlassung, Schadensersatz und die Freistellung von Abmahnkosten.

Einbettung als zu Eigen machen

Schon der BGH hatte gesehen, dass man nur dadurch, dass man den Eindruck einer Urheberrechtsverletzung erweckt allein nicht dieses Recht verletzen kann. Damit lag ein öffentliches Zugänglichmachen nicht vor, denn dieses erfolgte schon auf Youtube selbst. Europarechtlich unklar war nach Ansicht des BGH die Frage, ob ein Recht auf öffentliche Wiedergabe verletzt werde. Immerhin werde der Kreis der potentiellen Adressaten nicht erweitert. Allerdings erspare sich der Nutzer mit der Einbettung das eigene Bereithalten und mache sich das Werk zu eigen.

EuGH sieht keine Haftung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH (Az.: C-348/13) verwies auf seine Svensson-Entscheidung . Danach war ein Link erlaubt, wenn er ein Werk mittels gleicher Technik zugänglich macht und kein neues Publikum erschließt. Die Framing-Technik sei dabei unerheblich.

Damit ist die Einbettung eines bereits auf einer Webseite öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Webseite auch dann nicht rechtsverletzend, wenn sie nicht deutlich macht, dass sie nicht auf der eigenen Seite vorgehalten wird, sondern per Framing eingebunden wird.

Fazit:

Youtube Videos dürfen aus urheberrechtlicher Sicht ab sofort auf eigenen Seiten eingebunden werden. Das gilt auch für Blogs und soziale Netzwerke. Die alte Rechtsprechung des BGH zum „sich zu eigen machen“ gilt insoweit nicht mehr.

Vorsicht ist aber nach wie vor geboten, wenn die Inhalte zuvor nicht einfach öffentlich zugänglich waren (z.B. erst ein Login erfolgen musste), ein technisches Verfahren den Inhalt transformiert (3D in 2D oder ihn z.B. downloadbar macht, wenn er es zuvor nicht war) und schließlich, wenn es sich um Inhalte handelt, die mit Erlaubnis des Rechteinhabers zugänglich waren. Unrechtmäßig in Youtube eingestellte Videos dürfen also nicht verwendet werden. Das wird im aktuellen BGH-Verfahren wohl noch eine Rolle spielen.