OLG Hamburg zu wesentlichen Merkmalen der Waren

Nach der sog. Button-Lösung müssen Händler ihren Bestellprozess so gestalten, dass auch juristische Laien hinreichend sicher beurteilen können, ob bzw. wann sie sich im Internet zu einer Zahlung verpflichten, wie es in der Gesetzesbegründung heißt. Inhalt dieser Regelungen, die in erster Linie einmal für die sog. „Abofallen“ gedacht waren, sind neben den Vorgaben für die Bestellbutton-Gestaltung, auch Anforderungen an die Informationen zu den konkret im Warenkorb ausgewählten Waren und Dienstleistungen.

Diese Verpflichtung bezieht sich unter anderem auf die wesentlichen Merkmale der Ware bzw. Eigenschaften, wie es in der aktuellen Fassung des Gesetztes heißt, vgl. § 312j Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB.

Hiermit hatte sich das Hanseatische OLG Hamburg auf eine sofortige Beschwerde in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu befassen (Beschluss vom 13.08.2014, 5 W 14/14).

Bestimmung wesentlicher Merkmale

Die Informationen zu den wesentlichen Merkmalen müssen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, bereitgehalten werden. Dieser Verpflichtung soll nur durch solche Angaben Genüge getan werden können, die im Verlauf des Bestellvorgangs selbst – unmittelbar vor Abgabe der Bestellung – (nochmals) eingeblendet werden. Andernorts, z.B. in der Produktübersicht gemachte Angaben sind insoweit ohne Bedeutung, wie das OLG klarstellt.

Welche Merkmale wesentlich sind, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und kann dementsprechend bei jeder Ware anders zu beurteilen sein. Gerade hierin liegt die Problematik in diesen Fällen. Einerseits muss im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden, welche konkreten Merkmale als wesentlich anzusehen sind. Dementsprechend ist diese Bewertung immer auch subjektiv, so dass die Einschätzung welche Merkmale wesentlich sind, unterschiedlich ausfallen kann. Relevant für den Umfang der erforderlichen Angabe könne insofern auch sein, auf welche Weise und in welcher Detailgenauigkeit der Anbieter seine Ware in der Angebotsbeschreibung im Shop anpreist, so das OLG.

Umfang eines Unterlassungsverbotes

Für den Händler stellt sich somit das Problem, welche Angaben zum Produkt auf der Übersichtsseite aufgeführt werden müssen. Dies gilt im besonderen Maße nach einer Abmahnung, wenn es darum geht, künftige Zuwiderhandlungen zu vermeiden. Im gegenständlichen Fall war das ursprüngliche Begehren der Antragstellerin vereinfacht darauf gerichtet, es künftig unterlassen zu wissen, Sonnenschirme und deren Zubehör anzubieten, ohne die wesentlichen Warenmerkmale anzugeben. Welche Merkmale dies im Einzelnen sein sollen, ergab sich aus dem Antrag allerdings nicht unmittelbar.

Hierzu stellte das OLG fest, dass ein rein gesetzeswiederholender Wortlaut des Verfügungsantrages als Verbot unzulässig wäre, weil er für die Antragsgegnerin nicht erkennen lasse, welches Verhalten von ihr konkret erwartet wird. Der Senat hatte den Tenor daraufhin auf die konkret im Antragsschriftsatz als fehlend bemängelten Merkmale beschränkt.

„…nämlich das Material des Gestells, des Stoffes und das Gewicht…“

Ablehnung durch das OLG Hamm

Ob dies für die erforderliche Klarheit der Reichweite des Unterlassungsgebotes genügt, ist allerdings zweifelhaft. Das OLG Hamm hat diese Formulierung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (I-4 U 130/14) nicht ganz zu Unrecht kritisiert. Die benannten Merkmale der Ware, nämlich das Material des Gestells, des Stoffes und des Gewichtes mögen für Sonnenschirme wesentlich sein, nicht aber zwingenderweise für die ebenfalls umfassten Zubehörartikel, also etwa einer Befestigung für einen Sonnenschirm. Vor diesem Hintergrund lehnte der Senat in Hamm eine Beschränkung des Unterlassungstenors auf konkret zu benennende Merkmale grundsätzlich ab.

Link auf Artikelbeschreibung genügt nicht

Nebenbei stellte das Gericht auch noch einmal ausdrücklich fest, dass es für die erforderliche Angabe der wesentlichen Warenmerkmale vor Abgabe der Bestellung nicht ausreicht, einen Link auf die Artikelbeschreibung vorzuhalten. Dies sei mit dem Zweck der gesetzlich geregelten Informationsverpflichtung nicht zu vereinbaren.

Fazit

Bisher gab und gibt es zum Umfang und zur konkreten Ausgestaltung der erforderlichen Angabe der wesentlichen Merkmale bzw. Eigenschaften der Ware unmittelbar vor Bestellabgabe noch relativ wenig Rechtsprechung. Gerade aufgrund der Unsicherheiten, die sich schon bei gerichtlichen Unterlassungstiteln für die Zukunft ergeben können, ist jedenfalls bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen besondere Vorsicht geboten. Ein Vetragsstrafeversprechen ist nach §§ 133, 157 BGB auszulegen, da die Parteien bei der Gestaltung von dessen Inhalt frei und nicht an die konkrete Verletzungsform oder eine bestimmte Verletzungshandlung gebunden sind. Daher können die für die Auslegung eines (gerichtlichen) Unterlassungstitels heranzuziehenden Grundsätze nicht ohne weiteres auf Unterlassungserklärungen übertragen werden, wie auch der BGH schon mehrfach entschieden hat.