LG Frankfurt zu den Anforderungen an die Einwilligung in Telefonwerbung

Das LG Frankfurt hat sich nach Meldungen der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit den Anforderungen an die Einholung einer Einwilligung in den Erhalt von Telefonwerbung befasst. Für die Erteilung der Einwilligung ist jedenfalls eine vorherige ausdrückliche Einwilligung in Kenntnis der Sachlage erforderlich. Es ist insofern nicht ausreichend, wenn konkrete Informationen über Art und Umfang der Werbung erst über einen Link bereitgestellt werden.

Der Sachverhalt

In der Sache hatte ein Unternehmen ein Gewinnspiel veranstaltet. Eine Teilnahme war jedoch nur möglich, wenn der Teilnehmer die folgende Einverständniserklärung per Checkbox bestätigt hat:

„Ich bin einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperationspartner mich [postalisch oder] telefonisch [oder per E-Mail/SMS] über Angebote aus Ihrem jeweiligen Geschäftsbereich informieren. Diese kann ich hier selbst bestimmen, ansonsten erfolgt die Auswahl durch den Veranstalter. [Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. Weitere Infos dazu hier]“

Bei Klick auf die verlinkten Begriffe „Sponsoren und Kooperationspartner“ oder „hier“ erschien eine Liste mit 57 Unternehmen u.a. mit Angabe der Geschäftsbereiche, in denen geworben werden sollte und dem Kommunikationskanal [E-Mail, Post oder Telefon].

Anforderungen an Einwilligung in Telefonwerbung

Für die telefonische Werbung gegenüber einem Verbrauchre ist zwingend dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung erforderlich. In “ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG heißt es dazu:

Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

(…)

2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,

(…)

Mit diesem Grundgedanken sei die verwendete vorformulierte Einwilligungserklärung nicht zu vereinbaren.

Ausdrückliche Einwilligung in Kenntnis der Sachlage

Eine Einwilligung ist jede Willensbekundung, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass für die Wirksamkeit der Einwilligung eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist (Opt-In). Die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen Telefonanrufe in Form eines Opt-Out reicht insofern nicht aus.

Das Gericht führt hierzu aus:

Eine Einwilligung wird im Rahmen des Opt-in-Verfahrens „in Kenntnis der Sachlage“ erteilt, wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sich diese bezieht. Die Einwilligung erfolgt dabei für den konkreten Fall, wenn klar wird, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst.

Diese Anforderungen wurden nach Ansicht des Gerichts durch die verwendete Einwilligungserklärung nicht erfüllt. Der Verbraucher erkläre durch die Betätigung der Check-Box nicht sein Einverständnis für den konkreten Fall. Denn den Umfang der Einwilligung erfahre der Verbraucher erst nachdem er die Liste durchgesehen habe. Erst nach Kenntnis dieser Liste könne er eine Einwilligung wirksam erteilen.

Um eine Entscheidung zur Erteilung der Einwilligung treffen zu können ist insofern erforderlich, dass der Verbraucher Informationen zu dem genauen Umfang der Einwilligungserklärung vor der Abgabe der Erklärung erhält.

Dies war in dem hier zu entscheidenden Fall nicht geschehen. Es war nicht gewährleistet, dass Verbraucher überhaupt die List mit weiteren Informationen aufrufen, bzw. dies auch noch tun bevor sie die Check-Box bestätigen.

Fazit

Das Urteil des LG Frankfurt zeigt einmal mehr, dass an die Einholung von Einwilligung in den Erhalt von Werbung hohe Anforderungen gestellt werden. Wenn valide Einwilligungen eingeholt werden sollten, ist insofern der jeweilige Einwilligungstext dahingehend zu überprüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt werden.

Neben der ausreichenden Information des Verbrauchers vor Einholung der Einwilligung ist für den Fall der Telefonwerbung weiter problematisch, ob eine solche Einwilligung überhaupt wirksam im Internet eingeholt werden kann. Denn eine Verifizierung dahingehend, ob die Einwilligung tatsächlich von dem Anschlussinhaber erteilt wurde, ist hier kaum denkbar. Insbesondere der Weg über ein Double-Opt-In, welcher für Einwilligungen in den Erhalt eines E-Mail-Newsletters verwendet wird, ist hier nicht tauglich.

Helena Golla