Bildrechte bei Amazon – Klausel zur Übertragung von Nutzungsrechten an Produktbildern wirksam

Die Klausel, welche Amazon in den AGB zur Einräumung von Nutzungsrechten an Produktfotos verwendet ist wirksam. Dies entschied das OLG Köln mit Urteil vom 19.12.2014 (Az.: 6 U 51/14).

Bei Amazon ist es so, dass für jedes Produkt nur eine Produktseite mit Produktbildern und Produktbeschreibung eingerichtet wird. Bieten mehrere Händler dasselbe Produkt an, wird insofern für jedes Angebot dieselbe Produktseite abgebildet und die Händler werden dort nacheinander gelistet. Produktbilder, welche von einem Händler in das Angebot hochgeladen werden, werden insofern auch durch andere Händler für ihr Angebot desselben Produkts genutzt.

Urheberrechtsverletzung durch Anhängen an fremdes Angebot?

Dies wurde von dem Kläger, welcher die Nutzungsrechte von entsprechenden Produktbildern besaß, als rechtsverletzend moniert.

In der Sache ging es um die Frage, ob mit dem Einstellen von Fotos bei Amazon die erforderlichen Nutzungsrechte übertragen werden. In den Händler-AGB von Amazon findet sich hierzu folgende Klausel:

„A.VIII Urheberrecht, Lizenz, Nutzungsrechte

Die Teilnehmer übertragen Amazon.de ein vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes, umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen, sowie Datenbanken oder jedem anderen Katalog oder jeden anderen Produktinformationen, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von Amazon.de an Amazon.de übermitteln … einschließlich des Rechts, diese Inhalte mit Printmedien, online, auf CD-ROM, etc. zu publizieren, auch zu Werbezwecken.“

LG Köln: Klausel zur Übertragung von Nutzungsrechten unwirksam

Das LG Köln als Vorinstanz in der Sache hatte die Klausel noch als unwirksam gemäß §§ 310 Abs. 1 S. 2, 307 Abs. 2 Nr. BGB bewertet. Soweit mit der Klause Nutzungsrechte einräumt werden sollen, die in keinem Zusammenhang mit dem konkreten Angebot des das Lichtbild Hochladenden stehen, benachteilige sie diejenigen, welche Bilder hochladen unangemessen. Zudem sei die Bestimmungen mit wesentlichen Grundgedanken der §§ 11, 32 UrhG nicht zu vereinbaren. Wir hatten hier berichtet.

Allerdings habe der Kläger in die konkrete Nutzung seiner Bilder durch den Beklagten eingewilligt, da beiden Parteien der Mechanismus des „Anhängens“ an fremde Angebote bekannt gewesen sei, so dass sich der Kläger durch das Hochladen seiner Bilder mit der Nutzung durch den Beklagten einverstanden erklärt habe.

OLG Köln: Klausel zur Übertragung von Nutzungsrechten wirksam

Auf die vom Kläger eingelegte Berufung hatte sich nun das OLG Köln mit der Sache befasst.

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Klausel zur Übertragung von Nutzungsrechten wirksam ist. Es hat hierzu ausgeführt:

„Das Landgericht hat seine Auffassung in erster Linie damit begründet, die Klausel verstoße gegen das gesetzliche Leitbild der §§ 11, 32 UrhG, da sie vorsehe, dass Amazon ein unentgeltliches und umfassendes Nutzungsrecht an den Materialien der Teilnehmer eingeräumt werde, auch soweit die Nutzung nicht für das konkrete Angebot benötigt würde. Das Landgericht hat dabei vor allem beanstandet, dass die Einräumung des Nutzungsrechtes unentgeltlich erfolge.

Bei dieser Argumentation hat das Landgericht jedoch nicht hinreichend das Grundprinzip des Amazon „Marketplace“ berücksichtigt. Dadurch, dass Amazon den Teilnehmern die Möglichkeit bietet, durch „Anhängen“ an bereits bestehende Angebote einzelne Angebote zusammenzuführen – ohne dass es in diesem Zusammenhang auf die zwischen den Parteien streitigen Einzelheiten ankäme, unter denen dieses Zusammenführen erfolgt –, wird die Attraktivität des „Marketplace“ für den Nutzer gesteigert, der ohne weiteres die Preise und Konditionen der einzelnen Teilnehmer für ein bestimmtes Angebote vergleichen kann. Damit ist die Teilnahme an dem System auch für die einzelnen Teilnehmer vorteilhaft.“

Es greife danach zur kurz primär auf die Unentgeltlichkeit der Rechteeinräumung abzustellen.

„Auch die Befürchtung des Landgerichts, die unentgeltliche Rechteeinräumung an Amazon könne dazu führen, dass die Werkschöpfer nicht mehr angemessen entlohnt würden, erfordert keine andere Bewertung. Es liegt in der Natur von Werbematerialien, dass durch ihren Einsatz regelmäßig keine eigenständigen Einnahmen erzielt werden. Der Fotograf, der einem Unternehmen Lichtbilder für die Produktwerbung zur Verfügung stellt, kann in aller Regel nicht darauf vertrauen, dass das Unternehmen durch die Nutzung dieser Lichtbilder unmittelbar Einnahmen erzielt. Vielmehr ist es so, dass durch die Werbung der Umsatz der beworbenen Produkte gesteigert werden soll, und aus den Erlösen dieser Produkte können auch diejenigen, die die Werbematerialien geschaffen haben, entlohnt werden. Auch im vorliegenden Fall entspricht es dem Grundgedanken der Plattform, dass durch das Zusammenführen von Angeboten der Gesamtumsatz der einzelnen Anbieter gesteigert werden soll, was diesen wiederum die Möglichkeit eröffnet, aus ihren gesteigerten Umsätzen ihre Mitarbeiter und Vertragspartner zu entlohnen.“

Auch in dem Umstand, dass das Nutzungsrecht zeitlich unbeschränkt eingeräumt wird, führt nach Ansicht der OLG Köln nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Rechteinhabers.

„Hierdurch wird zwar die Möglichkeit eröffnet, dass die Materialien auch dann noch von Mitbewerbern des Ersteinstellers genutzt werden, wenn dieser das ursprüngliche Angebot, für das er die Materialien zur Verfügung gestellt hat, beendet hat. Auf der anderen Seite würde eine zeitliche Befristung des Nutzungsrechts auf die Dauer des Angebots des Ersteinstellers dazu führen, dass sich möglicherweise nie mit Sicherheit feststellen ließe, ob die Nutzung eines bestimmten Gegenstands noch von der Rechteeinräumung gedeckt oder bereits rechtswidrig wäre. Im Interesse der Rechtssicherheit und der einfachen Handhabung der Plattform ist daher auch die zeitlich unbefristete Einräumung eines Nutzungsrechts nicht zu beanstanden. Auch in diesem Zusammenhang gilt außerdem wieder die Überlegung, dass der Rechteinhaber im Gegenzug die Möglichkeit erhält, seinerseits Materialien von Angeboten zu nutzen, die ihrerseits durch die ursprünglichen Einsteller beendet worden sind.“

Die Rechteeinräumung sei zwar in der Tat sehr weitgehend, so das OLG Köln, dies führe jedoch nicht dazu, dass die Klausel insgesamt unwirksam sei.

Fazit

Nach den Ausführungen des OLG Köln ist es damit Zulässig, als Teilnehmer am „Amazon Marketplace“ Bilder, welche Dritte in die entsprechenden Angebote eingestellt haben, zu nutzen, indem man sich an Angebote anhängt.

Helena Golla