Händler bald zur Rücknahme von alten Elektrogeräten verpflichtet?

Verbraucher sollen Elektrogeräte künftig einfacher entsorgen können. Insofern soll künftig auch der (Versand-) Handel verpflichtet werden, Altgeräte zurückzunehmen.

Reform des Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG

Zur Umsetzung dieser Ziele soll die Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten im ElektroG neu geregelt werden. Die Bundesregierung hat am 11.03.2015 einen entsprechenden Entwurf einer Reform des ElektroG beschlossen. Das Gesetz könnte Ende 2015 in Kraft treten.

Rücknahmeverpflichtung der Händler

Nach dem Gesetzesentwurf sollen Großhandel und Fachgeschäfte verpflichtet sein, Elektro- und Elektronik-Altgeräte beim Neukauf eines gleichwertigen Geräts kostenfrei zurückzunehmen. Bei kleineren Geräten, bei welchen die Kantenlänge maximal 25 cm beträgt, ist die Rücknahmeverpflichtung nicht an den Kauf eines neuen Gerätes gebunden. Solche Waren müssen also immer zurückgenommen werden.

Betroffen von der Rücknahmeverpflichtung sind alle Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern. Diese Fläche soll sich dabei auf die Grundfläche beziehen und nicht auf die die Regalfläche. Bei Filialunternehmen oder sog. Shop-in-Shops soll die Fläche eines jeden einzelnen Geschäftes maßgeblich sein.

In § 17 Abs. 1 des Gesetzesentwurfes heißt es hierzu:

(1) Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sind verpflichtet,
1. bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen, und
2. Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, in haushaltsüblichen Mengen entweder im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden.

„Kleinere“ Händler mit einer Verkaufsfläche für Elektrogeräte von weniger als 400 Quadratmetern sind von der Regelung ausgenommen.

Auch Versandhandel betroffen

Auch Online-Händler sind von der Rücknahmeverpflichtung betroffen. Sie müssen Altgeräte zurücknehmen, sofern die Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 Quadratmeter betragen. Bei Vertreibern mit mehreren Versandlägern soll ausschließlich die Fläche am jeweiligen Standort maßgeblich sein.

In dem Gesetzesentwurf soll es dazu im neuen § 17 Abs. 2 ElektroG heißen:

„(2) Bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gelten als Verkaufsfläche im Sinne von Absatz 1 alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte. Die Rücknahme im Fall eines solchen Vertriebs ist durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.“

In welcher Form eine „geeignete Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer“ gewährleistet wird, soll dabei der Versandhändler bestimmen können. Denkbar sind hier z.B. Kooperationen mit dem stationären Handel oder Sozialbetrieben sowie die Schaffung von Rücksendemöglichkeiten. Im Falle der Schaffung von Rücksendemöglichkeiten soll die nächstgelegene Annahmestelle eines Paketdienstes, mit dem der Versandhändler Vertragsbeziehungen unterhält, regelmäßig als in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher liegend angesehen werden können.

Helena Golla