Markenbeschwerde bei Google AdWords als gezielte Behinderung?

Die Verweigerung der Zustimmung zu einer Google AdWords-Werbung, mit welcher tatsächlich die Markenrechte nicht verletzt werden, stellt eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 12. März 2015 (Az. I ZR 188/13).

Sachverhalt

In der Sache ging es um die Bewerbung des An- und Verkaufs von Rolex Uhren. In diesem Zusammenhang beabsichtigte die Klägerin über  „Google AdWords“ folgende Werbeanzeige zu veröffentlichen:

Ankauf: Rolex Armbanduhren
Ankauf: einfach, schnell, kompetent
Ankauf: Rolex-Uhr dringend gesucht
www.

Die Schaltung der Anzeige wurde von Google jedoch abgelehnt, da die Beklagte, als Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „ROLEX“ eine „allgemeinen Markenbeschwerde“ eingelegt hatte.

Markenbeschwerde

Mit einer solchen Markenbeschwerde können sich Markeninhaber gegen die Nutzung ihrer Kennzeichen im Text von AdWords-Anzeigen wenden. Eine Zustimmung zur Verwendung der Bezeichnung „Rolex“ in der konkreten Werbeanzeige wurde seitens der Beklagten als Markeninhaberin verweigert.

LG München verurteilt zur Zustimmung

Bereits das Landgericht hatte die Beklagte dazu verurteilt, gegenüber Google die Zustimmung zur Verwendung des Begriffs „ROLEX“ durch die Klägerin in der geplanten Werbeanzeige bei Google AdWords zu erteilen, sofern die Klägerin hierbei den Begriff „ROLEX“ nicht als sogenanntes Keyword für die Schaltung der vorstehenden Werbeanzeige verwendet.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Entscheidung des BGH

Auch die Revision der Beklagten zum BGH blieb nun erfolglos.

Das Berufungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der von der Klägerin beabsichtigten AdWords-Werbung wie beantragt zuzustimmen.

Keine gezielte Behinderung durch allgemeine Markenbeschwerde

Eine gezielte Behinderung könne jedoch nicht schon darin gesehen werden, dass die Beklagte eine allgemeine Markenbeschwerde gegen die Verwendung der Bezeichnung „Rolex“ im Text bei Google geschalteter Werbeanzeigen eingelegt hat.

Denn eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG setze eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Der BGH hat dazu ausgeführt:

Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können.

Diese Voraussetzungen sah der BGH im konkreten Fall nicht schon durch die allgemeine Markenbeschwerde als gegeben an. Denn mit der allgemeinen Markenbeschwerde verfolge ein Markeninhaber das Ziel, Verletzungen seiner Markenrechte durch im Internet erscheinende Anzeigen zu verhindern. Bei dieser Beurteilung wurden insbesondere auch die Interessen von Markeninhabern berücksichtigt, denen eine effektive Durchsetzung ihrer Markenrechte im Internet wegen der Vielzahl und der Vielfältigkeit möglicher Verletzungshandlungen ohne die Möglichkeit einer allgemeinen Markenbeschwerde bei Google kaum möglich sein wird.

Damit fehlt es bei der allgemeinen Markenbeschwerde grundsätzlich an einer Behinderungsabsicht des Markeninhabers.

Gezielte Behinderung durch Verweigerung der Zustimmung zu einer nicht verletzenden AdWords-Werbung

Eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern komme jedoch dann in Betracht, wenn der Markeninhaber die Zustimmung zur Veröffentlichung einer bestimmte AdWords-Anzeige verweigert, obwohl seine Markenrechte durch die beabsichtigte Werbung nicht verletzt werden.

In dem konkreten Fall war die beabsichtigte AdWords-Werbung markenrechtlich zulässig, da sich die Klägerin auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen konnte. Danach kann einem Dritten nicht verboten werden eine Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

Da sich die Werbung auf Waren beziehen sollte, welche von der Beklagten in Verkehr gebracht worden sind, war die Nutzung insofern markenrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Verweigerung der Zustimmung zu einer markenrechtlich zulässigen Werbung wertete der BGH dann jedoch als Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Klägerin.

Die Klägerin kann in diesem Fall ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen, weil sie die von ihr beabsichtigte Adwords-Werbung nur mit Zustimmung der Beklagten durchführen kann. Zwar könnte sie weiterhin uneingeschränkt  allgemein  für den Ankauf gebrauchter Luxusuhren werben. Sie ist aber daran gehindert, gezielt  über eine Adwords-Werbung bei Google  für den Ankauf gebrauchter Uhren der Beklagten zu werben, die sie  für die Vollständigkeit ihres Sortiments benötigt und an deren Ankauf sie ein besonderes kaufmännisches Interesse hat.

Fazit:

Es ist danach grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Markeninhaber eine allgemeine Markenbeschwerde bei Google einlegt. Wird dann jedoch der Verwendung der Marke in AdWords-Anzeigen, durch welche die Markenrechte nicht verletzt werden, nicht zugestimmt, kann dies als gezielte Behinderung von Mitbewerbern abgemahnt werden.

Helena Golla