Wettbewerbsverstoß durch einmalige Falschauskunft

Wer dem Verbraucher gegenüber eine Falschauskunft gibt, handelt irreführend. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, hat der EuGH klargestellt.

Durch Urteil vom 16.04.2015, Az.: C 388/13 hat der EuGH entschieden, dass auch die im Einzelfall erteilte falsche Auskunft gegenüber einem Verbraucher als irreführende Auskunft und damit als wettbewerbswidrig zu qualifizieren sei.

Falsche Information zum Kündigungsdatum

Der Kunde eines Kabelfernsehdienstes, der nicht mehr das genaue Kündigungsdatum für seinen laufenden Vertrag wusste, hatte die Firma um Mitteilung gebeten, bis wann sein Vertrag liefe.

Von dem Unternehmen wurde ihm ein – wie sich später herausstellte – falscher Zeitpunkt benannt.

Der EuGH hatte daraufhin zu entscheiden, ob eine solche objektiv falsche Auskunft einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann.

Der Generalanwalt hatte die Ansicht vertreten, dass in einem solchen Einzelfall keine Geschäftspraktik zu sehen sei.

EuGH sieht Irreführung

Seitens des EuGH hat man dies jedoch anders entschieden.

Es sei völlig unbeachtlich, dass das Verhalten des betreffenden Gewerbetreibenden nur einmal vorkam und nur einen Verbraucher betraf.

Weder die Definitionen in Art. 2 Buchst. c und d, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, noch diese Richtlinie in ihrer Gesamtheit enthielten nämlich einen Hinweis darauf, dass die Handlung oder die Unterlassung des Gewerbetreibenden sich wiederholen oder mehr als ein Verbraucher davon betroffen sein müsste.