Zur Kennzeichnung von Marken mit dem ®-Zeichen

Ist eine Marke eingetragen, darf sie auch mit dem ®-Zeichen zur Kennzeichnung des markenrechtlichen Schutzes versehen werden. Zwingend ist dies nicht. Der markenrechtliche Schutz besteht auch unabhängig von dieser Kennzeichnung. Will man mit dem ®-Zeichen werben, so muss diese Werbung auch richtig erfolgen und darf nicht zu einer wettbewerbsrechtlichen Irreführung führen. Diese könnte z.B. dadurch ausgelöst werden, dass ein Wort- Bildzeichen mit einem leicht von der eingetragenen Graphik abweichenden Bildelement beworben wird. Über einen solchen Fall hatte gerade das OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Juni 2015, Az.: 6 W 61/15, zu entscheiden, wobei die Abweichung im zu beurteilenden Fall gerade als noch tolerierbar und nicht irreführend beurteilt wurde. So urteilten die Frankfurter Richter gerade, dass es soweit ein Zeichen mit einem Schutzrechtshinweis (R im Kreis) versehen werde und dieses Zeichen von der eingetragenen Marke abweiche, dann jedenfalls an einer Irreführung fehle, wenn die vorgenommenen Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. In diesem Sinne sei es unschädlich, wenn bei einer Wort/Bildmarke die graphische Anordnung der Zeichenbestandteile zueinander leicht verändert und die Marke um einen kleingedruckten beschreibenden Zusatz ergänzt werde. Von den Richter im zu beurteilenden Fall ebenfalls entschieden wurde die Tatsache, dass die Löschung einer Marke so lange nicht zur Irreführung eines hierauf bezogenen Schutzrechtshinweis führt, wie die Löschungsentscheidung noch nicht rechtskräftig ist.

Trotz dieser Entscheidung ist in Zweifelsfällen natürlich eher Vorsicht geboten. Wird also eine Marke in veränderter Form mit dem ®-Zeichen beworben und man ist sich gerade nicht sicher, ob der kennzeichnende Charakter der Marke verändert wurde, ist natürlich eine neue Eintragung immer der sicherere Weg, übrigens auch um die rechtserhaltende Benutzung der Marke sicherzustellen.