Vorsicht bei Kombination von Möglichkeiten zum Fristbeginn des Widerrufsrechts

Das Landgericht Frankfurt aM hat durch Beschluss v. 21.05.2015 – Az.: 2-06 O 203/15 entschieden, dass eine fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung, die alle drei Möglichkeiten über den Fristbeginn kombiniert, wettbewerbswidrig ist, wenn der Eindruck erweckt wird, dass gleichzeitig mehr als eine der Varianten vorliegen kann. Der Entscheidung zugrunde lag ein von dem Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V gegen die IKEA Deutschland GmbH & Co. KG eingeleitetes Verfügungsverfahren, in dem es unter anderem darum ging, es der Antragsgegnerin zu untersagen, nicht ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren, indem wie nachfolgend wiedergegeben:

 

               „Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,

  1. a) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die       Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Ware bzw. Waren             einheitlich geliefert wird bzw. werden;
  2. b) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die       letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie mehrere Waren im Rahmen          einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Waren getrennt geliefert werden,·
  3. c) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die       letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn   Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert          

            Wenn mehrere der vorstehenden Alternativen vorliegen, beginnt die Widerrufsfrist erst      zu laufen, wenn Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die       letzte Ware oder letzte Teilsendung bzw. das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat;“

 

der Eindruck erweckt wird, dass gleichzeitig mehr als eine der mit a), b) und c) bezeichneten Sachverhalte vorliegen kann.

 

Das Landgericht Frankfurt hat diesem Antrag stattgegeben. Da es ein Verfügungsverfahren war, gibt es keine Begründung, die den Hintergrund der Entscheidung erklären könnte. So kann hier einerseits gemeint sein, dass immer dann, wenn mehrere Artikel in einem Warenkorb verkauft werden, auch automatisch ein einheitlicher Fristbeginn eintritt. Aber was passiert dann z.B. bei einer Kombination von Ware und Abo? Oder es ist gemeint, dass immer dann, wenn diese unterschiedlichen Fristbeginnsituationen zusammentreffen, der Checkout getrennt mit unterschiedlichen Belehrungen erfolgen muss. Oder aber es war nur hier die besondere Problematik, dass der Kunde unrichtigerweise den Eindruck gewinnen konnte, dass für seine Einzelbestellung möglicherweise unterschiedliche Fristen gelten. Da wir den genauen Hintergrund der Entscheidung nicht kennen, können wir an dieser Stelle nur allgemein diejenigen warnen, die in der Widerrufsbelehrung einen kombinierten Fristbeginn vorsehen. Bitte lassen Sie diese Situation noch einmal genau überprüfen, wobei es natürlich in der Praxis wohl auch schwer umsetzbar sein dürfte, den Waren+Abo-Kunden beispielsweise die Bestellung über zwei Checkouts zuzumuten.