Keine Aufklärung durch Abgemahnten

Muss ein zu Unrecht Abgemahnter eigentlich den Abmahner aufklären, bevor der sich in den Prozess begibt? Diese Frage hatte das LG Münster unlängst zu entscheiden. Es kann tatsächlich eine solche Aufklärungspflicht geben, aber nur im Ausnahmefall.

Im entschiedenen Fall hatte sich der Abgemahnte verklagen lassen. Auch auf ein Erinnerungsschreiben hatte er nicht reagiert. Er ließ sogar Versäumnisurteil ergehen, weil er im Termin nicht erschien. In der Sache war ihm vorgeworfen worden, er verkaufe gewerblich Fahrzeuge. Tatsächlich hatte er früher einmal Fahrzeuge in einem gewerblichen Fahrzeughandel verkauft und bei Angeboten von 13 Fahrzeugen auf verschiedenen Plattformen im Internet war auch seine Mobilfunknummer angegeben. Der Abmahner vermutete also gewerbliche Angebote. Die Abmahnung erfolgte und eben auch der Klageweg wurde beschritten. Die große Überraschung gab es dann, als der Abgemahnte offenbar darlegen konnte, dass es sich um einige wenige private Fahrzeuge handelte und solche von Eltern und Freunden.

Der Kläger stellte seine Klage um und wollte jetzt den Ersatz der nutzlos aufgewandten Prozesskosten. Das LG Münster (Urt. v. 26.06.2013, 026  O 76/12) wies die Klage ab. Tatsächlich gibt es die sog. Aufklärungs- oder Antwortpflicht des Abgemahnten. Die setzt aber voraus, dass es überhaupt einen Wettbewerbsverstoß im Vorfeld gab. Der Bundesgerichtshof hat schon 1994 klargestellt, dass ein zu Unrecht Abgemahnter keine Pflichten zu erfüllen hat (BGH Urt. v. 01.12.1994, I ZR 139/93).

Der Kläger argumentierte, der Beklagte habe immerhin einen Anschein gesetzt, denn es sei seine Mobilfunknummer gewesen. Das Gericht sah darin jedoch keinen anerkennenswerten Ausnahmefall. Der kann einmal gegeben sein, wenn die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) vorliegen. Auch wer als sog. Störer in Betracht kommt, kann verpflichtet sein, einen Irrtum des Abmahners aufzuklären. Diese Fälle lagen aber nach Ansicht der Münsteraner Richter nicht vor.

Fazit:

Abmahner sollten sich hinsichtlich der Tatsachen sicher sein, wenn sie abmahnen. Wie das Urteil zeigt, ist ein zu Unrecht abgemahnter keinesfalls gezwungen, Irrtümer aufzuklären oder sich überhaupt zu melden.