Erneutes Urteil zum fehlenden Link zur OS-Plattform

Bereits seit Anfang des Jahres trifft Händler, die online Vertragsschlüsse mit Verbrauchern anbieten, die neue Verpflichtung, einen Link zu einer Plattform zur außergerichtlichen Streitbeilegung (OS-Plattform) anzugeben.

So heißt es in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.“

Link auf OS-Plattform

Fehlt ein solcher Link, kann dies abgemahnt werden. Dies hat das LG Bochum (Urt. v. 31.03.2016, 14 O 21/16) bestätigt. Das Gericht führt aus:

„Am 09.01.2016 ist eine EU-Verordnung Nr. 524/2013 in Kraft getreten, die die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten mit Onlinehändlern regelt. Seit diesem Zeitpunkt besteht daher gemäß dieser Verordnung die Pflicht, Informationen über diese OS-Plattform zur Verfügung zu stellen und einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link vorzuhalten. Unstreitig hat der Verfügungsbeklagte als ein in der EU ansässiger Onlinehändler diese Pflichten nicht erfüllt, so dass ein Verstoß gegen § 3 a UWG i V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 524/2013 gegeben ist.“

Fehlender Link ist immer wettbewerbswidrig

Auch das LG Traunstein (Urt. v. 20.04.2016, 1 HK o 1019/16) führt aus:

„Die Kammer stimmt mit dem Verfügungskläger überein, dass die Einstellung eines Links nach Art. 14 Abs. 1 der ODR-VO eine wesentliche Information i.S.d. § 5a Abs. 4 UWG und damit des § 5a Abs. 2 UWG darstellt.

Die Kammer hält es auch nicht für erforderlich, die Spürbarkeit der Beeinträchtigung nach § 3a UWG zu prüfen, da bei dieser Information auf unionsrechtlicher Grundlage nur die weiteren Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 UWG vorliegen müssen.

Nach Auffassung der Kammer ist die Information über die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung grundsätzlich auch notwendig, um eine informierte geschäftliche Entscheidung (§ 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG) zu treffen.“

Im Ergebnis urteilte das Gericht zwar, dass im konkreten Fall eine Wettbewerbswidrigkeit nicht vorliege, begründete dies jedoch damit, dass auf dem OS-Portal seinerzeit wohl die Information erfolgte, dass es in Deutschland keine Streitbeilegungsstellen gebe.

Jedenfalls seit die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle existiert man sich auch auf dieses Argument nicht mehr berufen können.

Onlinehändler sollten also dringend darauf achten, den erforderlichen Link zu der OS-Plattform vorzuhalten.

Helena Golla