LG Traunstein: Postfachadresse im Impressum reicht nicht

Im Impressum einer Website möchten viele Menschen keine echte Adresse angeben. Teilweise geschieht dies aus Angst, dass die Anschrift ausgespäht werden könne. Allerdings schreibt der Gesetzgeber die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift vor. Eine Postfach-Adresse genügt dem nicht, entschied das LG Traunstein.

Das LG Traunstein (Urt. v. 22.07.2016, 1 HK O 168/16) hat entschieden, dass es nicht genügt, wenn in einem Impressum anstatt einer ladungsfähigen Anschrift lediglich eine Postfachanschrift angegeben wird .

In dem zugrundeliegenden Fall unterhielt der Beklagte, ein eingetragener Verein, eine Website samt Impressum. Dort gab er lediglich seinen Namen, seine Telefonnummer, die Vereinsregisternummer, seine E-Mail-Adresse sowie die Adresse seines Postfachs an. Die Hausadresse des Vereins wurde jedoch nicht genannt.

Hiergegen ging der Kläger nach erfolgloser Abmahnung nun gerichtlich vor.

Ladungsfähige Anschrift im Impressum erforderlich

Das LG Traunstein sah in der fehlenden Angabe der Adresse einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG muss ein Diensteanbieter in seinem Impressum die Anschrift, unter der er niedergelassen ist, angeben. Dafür genügt es nicht, lediglich die Adresse seines Postfachs zu nennen. Vielmehr muss eine ladungsfähige Adresse angegeben werden.

Ein Grund dafür ist, dass der Verbraucher nachprüfen können soll, ob an der angegebenen Anschrift tatsächlich ein Unternehmer ansässig ist. So kann der Verbraucher die Adresse z.B. kurz bei Google eingeben und prüfen, ob es die angegebene Straße in dem Ort überhaupt gibt. Bei einer Postfachadresse kann er dies nicht.

Der weiterer Grund ist, dass das Impressum es ermöglichen soll, gegen den Anbieter erforderlichenfalls gerichtlich vorzugehen. Dies kann nur geschehen, wenn eine Zustellung an eine Adresse als ladungsfähige Anschrift erfolgen kann. Das Gericht kann aber keine Schriftstücke wie z.B. eine Klage nicht an ein Postfach zustellen lassen.

Fazit

Die Entscheidung ist wenig überraschend, da § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG bereits fordert, dass eine Anschrift angegeben wird, unter der der Anbieter niedergelassen ist.

Sie hat allerdings aufgrund der Häufigkeit von Abmahnungen im Zusammenhang mit fehlenden oder falschen Angaben im Impressum große Praxisrelevanz. Versandhändler, die eine Website betreiben und damit der Impressumspflicht unterliegen, sollten daher unbedingt darauf achten, dass die Angaben im Impressum vollständig sind.