OLG München: „Klickbarer“ Link zur OS-Plattform erforderlich

Das OLG München hat kürzlich (Urteil vom 22.9.2016, Az. 29 U 2498/16) eine Entscheidung im Rahmen der aktuellen Problematik der Verlinkung auf die OS-Plattform der EU-Kommission getroffen. Demnach genügt ein „bloßer“ Link auf die Plattform nicht. Vielmehr muss ein „klickbarer“ Link bereitgestellt werden.

Verpflichtung zur Verlinkung der OS-Plattform

Seit Anfang 2016 existiert auf europäischer Ebene eine Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform). Diese dient der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern bei Online-Käufen. Online-Händler sind gesetzlich verpflichtet, einen Link auf die OS-Plattform bereitzustellen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht begründet zugleich einen Wettbewerbsverstoß und kann abgemahnt werden.

Vorinstanz: fehlender Link kein UWG-Verstoß

Das OLG München hat nun eine Entscheidung des LG Traunstein (Urteil vom 20.4.2016, Az. 1 HKO 1019/16) aufgehoben. Dieses hatte das (völlige) Fehlen des Links zur OS-Plattform im vorliegenden Fall als lauterkeitsrechtlich unerheblich angesehen. Dies wurde damit begründet, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt in Deutschland noch überhaupt keine Streitbeilegungsstellen existierten. Eine Verlinkung sei daher zunächst entbehrlich gewesen.

Link muss „klickbar“ sein

Entgegen der Vorinstanz nahm das OLG München einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-VO an. Zweck der Verpflichtung sei es, die Kenntnis vom Bestehen der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern zu verbreiten. Dem stünde es nicht entgegen, wenn für eine gewisse Zeit über diese Plattform noch keine Online-Streitbeilegung angeboten werden konnte.

Darüber hinaus führte das Gericht aus, es genüge nicht, wenn die bloße URL der Plattform genannt werde. Vielmehr müsse eine „Bereitstellung“ des Links erfolgen, was „über die bloße Information der Verbraucher über die Internetadresse der OS-Plattform hinausgehe“. Es muss sich also bei dem bereitgestellten Link um einen „klickbaren“ Link handeln.

Fazit

Im Zusammenhang mit der seit dem 9. Januar 2016 bestehenden Verpflichtung zur Information über die OS-Plattform der EU-Kommission wird derzeit massiv gegen Online-Händler vorgegangen. Streitpunkt ist dabei stets die fehlende oder inkorrekte Information über die OS-Plattform. In diesem Zusammenhang haben bereits mehrere Gerichte entschieden, dass die fehlende Verlinkung wettbewerbswidrig ist (z.B. LG Bochum, Beschluss vom 09.02.2016, Az. I-14 O 21/16; LG Mainz, Beschluss vom 01.04.2016, Az. 11 HK O 18/16).

Die Frage, ob die bloße Angabe der URL genügt oder ob eine aktive Verlinkung erforderlich ist, war jedoch bislang umstritten und wurde nun durch das OLG München entschieden. Um Abmahnungen vorzubeugen, ist Online-Händlern daher dringend anzuraten, einen klickbaren Link in ihren Online-Shops aufzunehmen.

Zusätzliche Informationspflichten ab 1. Februar 2017

Vor diesem Hintergrund weisen wir darauf hin, dass ab dem 1. Februar 2017 weitere Informationspflichten nach dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen zu erfüllen sind. Im Zusammenhang mit diesen neuen Informationspflichten ist wohl im nächsten Jahr eine weitere Welle von Abmahnungen zu erwarten.