Zum Autor dieser Seiten
Rechtsanwalt Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER - KÖLN http://www.kanzlei-wbk.de und seit mehr als 18 Jahren im Bereich Werbung und Vertrieb rechtsberatend tätig. Er ist Autor von Fachbüchern (im Bereich E-Commerce: „Das neue Fernabsatzgesetz“; "Versandhandels-
management" und im Bereich Management ......Weiter klicken
 
Welche Gesetze muss ich kennen?
Wir haben für Sie oben unter dem Reiter "Gesetze" alles zusammengestellt, was Sie kennen sollten, wenn Sie im Versandhandel und Internet tätig sind. Unter Juristen gilt der Spruch: "Ein Blick ins Gesetzt erleichtert die Rechtsfindung!" Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Sie finden dort z.B. UWG, Gewährleistung, Regeln für Verbraucherbestellugen, AGB-Verbote, Widerrufsrecht, Fernabsatzregelungen usw.
 
Widerrufsrecht & Co.
Für wen gilt das Widerrufsrecht? Was muss man beachten? Gilt das Fernabsatzrecht auch bei Versteigerungen? Lesen Sie hier Antworten zur Rechtslage auf die meist gestellte Frage im Service.
 
Abmahnungen: Die häufigsten abmahnungsrelevanten Rechtsverstöße
Auch in 2008 werden Abmahnungen nicht abgeschafft oder "entschärft". Sie gehören zu unserer Rechtsordnung eines weitgehend selbstverwalteten Wettbewerbsrechts. Dem Händler bleibt der Job, seinen Auftritt notfalls mit Hilfe von Anwälten, die sich auf die Beratung im Fernabsatz spezialisiert haben, entsprechend rechtssicher zu gestalten. Lesen Sie nachfolgenden Beitrag zu den häufigsten Abmahnfallen.
 
Wer trägt das Versandrisiko?
Bestellung abgeschickt, Porto entrichtet, Rechnung raus und der Kunde behauptet, die Ware nicht erhalten zu haben. Bleibt der Händler auf den Kosten sitzen? Muss der Kunde die Ware trotzdem zahlen? Aus juristischer Sicht geht es bei dieser Frage um die Gefahrtragung. Früher war alles klar...
 
9 Fehler in Widerrufsbelehrung
9 typische Fehler in einer einzigen Belehrung zum Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz. Nicht selten trifft man solche Hinweise an, die teuer werden können...
 
Neue Preisangabeverordnung seit 08.07.2004
Mit dem neuen UWG still und leise gab es auch Änderungen in der PreisangabeVO. Die neue Gesetzesfassung finden Sie bei uns unter "Gesetze" oder hier PreisangabeVO PAngV
 
Wann verjähren Gutscheine?
Oft und gerne wird die Frage gestellt, wann denn eigentlich Gutscheine verjähren. Die Verjährung von Gutscheinen hängt davon ab, von welcher Art Gutschein die Rede ist. Da gibt es zunächst einmal Geldgutscheine, für die ein Kunde gezahlt hat. Grundsätzlich verjährt der Anspruch aus einem Gutschein, der nach dem 01.01.2002 ausgegeben wurde, nach 3 Jahren – gerechnet ab dem Schluss des Jahres, indem der Gutschein verkauft wurde. Lesen Sie mehr...
 
Fernabsatzrecht Regelungen
Hier finden Sie die wichtigen Regelungen zum Fernabsatz, die aus dem alten Fernabsatzgesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen wurden.

Beitrag zur Umsetzung..
 
News
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06.09.2010 

Widerrufsrecht & Co.

Für wen gilt das Widerrufsrecht? Was muss man beachten? Gilt das Fernabsatzrecht auch bei Versteigerungen? Lesen Sie hier Antworten zur Rechtslage auf die meist gestellte Frage im Service.

Wenn ein Verbraucher bei einem Unternehmer bestellt - und nur dann - gibt es im Fernabsatz, also im klassischen Versandhandel oder bei Katalog-/Prospektbestellungen oder per Telefon oder im Internet ein Widerrufsrecht für den Verbraucher. Ein Widerrufsrecht gibt es nicht, wenn ein Verbraucher bei einem Verbraucher kauft oder ein Unternehmer bei einem Verbraucher oder ein Unternehmer bei einem Unternehmer.

Bei einem "normalen" Vertragsabschluss im Laden steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zu. Dieses wurde für die besonderen Situationen der Haustürgeschäfte, Kreditgeschäfte und insbesondere auch für Fernabsatzgeschäfte geschaffen. Um Fernabsatz handelt es sich dann, wenn ein Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, d.h. über das Internet, (eBay, amazon, Internetshops, per Mailaustausch oder per Telefon o.ä.) zustande kommt. Verkäfuer und Käufer begegnen sich nicht persönlich = Fernabsatz!

Das Widerrufsrecht im Fernabsatz gilt bei Warenbestellungen und auch bei Dienstleistungen. Bei Dienstleistungen (meist alle Verträge bei denen keine Ware bestellt wird) beginnt die Frist regelmäßig schon mit Vertragsschluss. (es gibt weitere Voraussetzungen)

Das Widerrufsrecht entfällt bei Dienstleistungen allerdings, wenn der Anbieter mit Zustimmung des Verbrauchers die Dienstleistung schon vor Ablauf der Frist erbringt oder der Kunde diese vorher abruft und er darauf hingewiesen wurde. § 312d Abs. 2 BGB (Fristbeginn) und in Abs. 3 Erlöschen.

Fernabsatzregelungen finden Sie hier

Die Zustimmung muss der Verbraucher aber wirklich ausdrücklich gegeben haben. Sie darf nicht irgendwo in AGB versteckt sein, wie es häufig bei Internetfallen der Fall ist.

Bei Warenbestellungen beginnt die Frist nicht vor Warenerhalt. In jedem Fall beginnt die Widerrufsfrist nie, bevor der Kunde vom Händler nicht die Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform erhalten hat ( z.B. im Katalog/Prospekt abgedruckt oder bei Internetbestellung oder Telefonbestellung zusätzlich per Brief, Fax oder eMail - allein eine Belehrung im Internetshop reicht nicht.).

Das Recht kann ohne jede Begründung ausgeübt werden. Man sollte darauf achten, dass man die Absendung des Widerrufs ("Hiermit widerrufe ich meine [angebliche] Bestellung vom xxxx") nachweisen kann.

Kann man eine angebliche Bestellung nicht nachvollziehen, ist ein vorsorglicher Widerruf und eine vorsorgliche Anfechtungserklärung empfehlenswert: ("Hiermit fechte ich meine angebliche Bestellung vom xxxx an und widerrufe diese rein vorsorglich. Eine kostenpflichtiger Vertragsabschluss war mir zu keinem Zeitpunkt bewusst...").

Eine pauschale Bearbeitungsgebühr darf der Verkäufer nicht verlangen, wenn Sie als Verbraucher von Ihrem gesetzlich eingeräumten Rückgaberecht oder Widerrufsrecht Gebrauch machen.
Dies ergibt sich aus § 312 f BGB

http://www.versandhandelsrecht.de/index.php?url=gesetze&gl[gesetzid]=5#inhalt8

Und vor allem aus § 357 Abs. 4 BGB.
http://www.versandhandelsrecht.de/index.php?url=gesetze&gl[gesetzid]=6#inhalt3


Oft wird von Verkäufern ein Widerrufsrecht abgelehnt, weil ein Sache in Gebrauch genommen worden sei (Computer wurde verwendet, Anzug angezogen). Die Ingebrauchnahme einer Sache ist jedoch kein Grund für die Ablehnung eines Widerrufsrechts. Es steht dem Verkäufer allenfalls ein Wertersatzanspruch zu, sollten Sie eine Ware in verschlechtertem Zustand zurückgewährt haben und diese deshalb nur zu einem geringeren Preis verkauft werden können. Allerdings kann kein Wertersatz für solche Handlungen verlangt werden, die nur der Prüfung der Ware dienen. Klassisch: Wird ein Anzug nur wie im Ladengschäft möglich anprobiert, ist der Umstand, dass der Händler ihn neu verpacken oder einmal bügeln muss, kein Grund für Wertersatz und erst recht kein Grund für die Zurückweisung eines Widerspruchs. Bei einem Rasenmäher kann man das Gerät mal in der Garage einschalten (ähnlich wohl auch im Ladengeschäft möglich). Ein Testrasenmähen wäre schon eine Ingebrauchnahme, die über die Prüfung, wie sie im Ladengeschäft möglich wäre, hinausgeht. Dann ist Wertersatz fällig aber der Widerruf immer noch möglich. Im zuvor genannten Beispiel mit dem Anzug ist Wertersatz zu leisten wenn z.B. Anhänger entfernt werden und der Anzug draußen bei einem Fest getragen wird. Ist dies nicht der Fall muss Ihnen die Rückgabe kostenlos möglich sein.

Gutschriften reichen nicht
Der Bundesgerichtshof hat am 5.12.2005 (Az. VIII ZR 382/04) entschieden, dass der Kunde sich nicht mit Gutschriften begnügen muss. In einem vom Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen das Handelsunternehmen Neckermann eingeleiteten Prozess ging es um die von Neckermann praktizierte Vorgehensweise bei der Rückabwicklung von Online-Bestellungen. Neckermann verwendete beim Internet-Kauf die Klausel: "Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben, oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck."

Diese Vorgehensweise verschleiert nach Ansicht des BGH die Rechte des Verbrauchers. Der Verbraucher werde nicht vollständig informiert und könne annehmen, er habe nur das Recht auf eine Gutschrift. Denn der Käufer darf bei einem Online-Versandhandel grundsätzlich die Bestellung widerrufen und dann das gezahlte Geld wieder zurückverlangen, da ihm nach § 312 d Absatz 1 BGB bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht zusteht.

Dementsprechend muss sich ein Kunde auch nicht mit Gutscheinen zufrieden geben.

Gilt das Fernabsatzgesetz auch bei Versteigerungen?

Eine der Fragen, die mich am häufigsten erreichen. Das Fernabsatzgesetz gilt nicht bei Verträgen zwischen zwei Verbrauchern. es muss also auf der Verkäuferseite ein Unternehmer beteiligt sein. Außerdem gilt:

Widerrufsrechte gelten nicht für (echte) Auktionen nach dem BGB, insbesondere weil das spätere Widerrufsrecht im Widerspruch zur Endgültigkeit eines Zuschlages führt. Onlineauktionen entsprechen aber häufig nicht den Anforderungen des § 156 BGB.

§ 156 regelt den Vertragsschluss bei Versteigerungen.

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof am 03.11.2004 die Frage endgültig entschieden. Der Verbraucher hat auch bei eBay & Co ein Widerrufsrecht, wenn er bei einem Händler bestellt.

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Jetzt die 22 wichtigsten Urteile zu eBay
Vermeiden Sie Fehler bei Ihrem eBay-Einstieg
© 2004 Rolf Becker, Köln
Lesen Sie den neuen aktuellen Beitrag mit den wichtigsten Urteilen zu eBay:

Kaufvertrag bei Internetauktionen:
Widerrufsrecht und Unternehmereigenschaft
Angebotstext und Verschweigen verkehrswesentlicher Eigenschaften
Versteigerungsabbruch denkbar, Anfechtung wegen Irrtums möglich
Widerrufsrecht im Fernabsatz gilt auch bei Versteigerungen
usw.
 
Alles über Abmahnungen!
Wenn Sie abgemahnt wurden, ist guter Rat teuer. Der Autor dieser Seiten hat unter http://www.abmahnung-uwg.de in einem umfassenden Beitrag einmal alles zusammengestellt, was Sie wissen sollten, um einer Abmahnung zu begegnen.

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Widerruf und Umtauschen leicht gemacht
Weihnachten naht und es gibt wieder unselig viele Geschenke, die zwar guten Absichten entspringen aber beim Beschenkten nicht ankommen. Wie gut, dass es da im Fernabsatz ein gesetzlich garantiertes Widerrufsrecht gibt ... Lesen Sie hier, wie Sie als König Kunde rechtlich am besten als Besteller im Versanhandel bedient sind. Ähnliches gibt es zwar auch im stationären Handel, aber dort können die Händler die Spielregeln (=Bedingungen) von Umtausch und Rückgabe bestimmen.
 
 
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