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Donnerstag, 2. Februar 2012 - 12:30 Uhr
Flugpreise müssen sämtliche Gebühren enthalten
Schon vor einiger Zeit hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) mehrere Fluggesellschaften, insbesondere die sog. Billigflieger wegen der Werbung mit irreführenden Flugpreisen, auf Unterlassung in Anspruch genommen. Auch im Berufungsverfahren war der vzbv nun in zwei, noch nicht rechtskräftigen Verfahren vor dem Kammergericht Berlin erfolgreich. Die Fluggesellschaften hatten im Rahmen des Buchungsvorgangs Flugpreise angegeben, bei denen es sich nicht um die Endpreise handelte, sondern später noch weitere Gebühren, Steuern oder Zuschläge hinzukamen.
Das Kammergericht sah hierin, wie die Vorinstanz einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, konkretisiert durch spezielle Regelungen zur Preistransparenz im Flugverkehr. Danach müssen Zuschläge für Steuern, Gebühren und Kerosin, bei denen es sich um unvermeidbare und im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebote vorhersehbare, vom Kunden zu entrichtende Zuschläge handelt, stets in den auszuweisenden Endpreis eingerechnet werden. Insbesondere reichte es dem Gericht nicht aus, dass die Zuschläge zu einem späteren Zeitpunkt im Buchungsvorgang eingerechnet wurden. Der Endpreis müsse vielmehr bei jeglicher Darstellung von Preisen angegeben werden. Dem Kunden solle es ermöglicht werden, die Preise verschiedener Anbieter effektiv zu vergleichen. Ein effektiver Vergleich erfordere aber eine möglichst frühzeitige Angabe des tatsächlich vom Kunden zu entrichtenden Flugpreises.
Auch wenn sich diese Verfahren auf Flugpreise und die dortigen Sondervorschriften zu Preisangaben beziehen, zeigt sich einmal mehr die wettbewerbsrechtliche Bedeutung transparenter Preisangaben, insbesondere hinsichtlich der Angabe des Endpreises oder aber, soweit nach dem Produkt erforderlich, auch des Grundpreises. Preisangaben, stellte auch das Kammergericht noch einmal klar, sollen durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und -klarheit gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber den Unternehmern stärken und fördern. Dazu müssen die Angaben möglichst früh und transparent erfolgen.
Dienstag, 31. Januar 2012 - 12:36 Uhr
BGH: Wertgutscheine müssen keine Preisangaben enthalten
Zwei marktmächtige Unternehmen der Treppenliftbranche haben eben einen Streit um Gutscheine bis zum Bundesgerichtshof ausgetragen. Der entschied, dass Lifta Wertgutscheine für ihre potentiellen Kunden auch ohne Kalkulationsbeispiele oder Richtpreisangaben bewerben darf (Urteil v. 21.07.2011, Az. I ZR 192/09).
Schon in der mündlichen Verhandlung hatte ich den Eindruck, dass der Senat sich hier nicht ohne weiteres einig war. Zwei Oberlandesgerichte hatten zudem unterschiedliche Auffassungen vertreten. Mit der Begründung ließ sich der BGH seit Juli bis jetzt Zeit. Daher ist zu begrüßen, dass jetzt Rechtsklarheit herrscht.
Der Senat hielt zunächst fest, dass es sich bei dem Gutschein natürlich um eine geschäftliche Handlung (früher Wettbewerbshandlung) und auch um eine Verkaufsförderungshandlung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG handelte. Dort würden schließlich Preisnachlässe ausdrücklich genannt.
Grundsätzlich verlangt diese Regelung, alle Bedingungen für die Inanspruchnahme des Verkaufsvorteils zu nennen. Die Klägerin meinte, dazu gehöre auch der Preis eines Treppenlifts, damit der Kunde den Wert des Gutscheins besser einschätzen kann. Der sei schon in der Werbung, also im Gutschein, anzugeben. Der Senat stimmte zu, dass grundsätzlich die Bedingungen schon in der Werbung angegeben werden müssten, da hier bereits die Anlockwirkung eines Gutscheins einsetzten. Allerdings können dies je nach Gegenstand erst einmal nur die Hauptpunkte sein.
Der BGH sah die Beklagte allerdings nicht verpflichtet, den Preis eines Treppenlifts im Gutschein anzugeben. Der Preis sei keine Bedingung für die Inanspruchnahme des Gutscheins und müsse auch nicht angegeben werden, um die Höhe des Rabatts nachvollziehbar zu machen. Dies gelte für „normale“ Waren, wo der Kunde in etwa den Preis kennt ebenso, wie bei solchen Waren, wo der Kunde noch keine konkrete Preisvorstellung hat. Eine Preisangabe sei auch bei Treppenliften, deren Endpreis von den örtlichen Gegebenheiten abhänge nur schwer möglich.
Auch eine Irreführung durch Unterlassen kaufrelevanter Informationen nach § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG lehnte der BGH ab. Der Verbraucher wisse, dass sich im Rahmen eines Beratungsgesprächs eventuelle Listenpreise ohnehin ändern könnten, da der Endpreis eben von den räumlichen Gegebenheiten abhängt. Ein verlässlicher Preisvergleich sei nur bei Einholung mehrerer Angebote möglich. Anhaltspunkte für eine übermäßige Anlockwirkung sah der BGH nicht.
Praxistipp:
Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung von Gutscheinen. Gerade bei solchen Leistungen, bei denen der Kunde noch keine Vorstellung hat, welcher Preis ihn erwartet, bedarf es keiner Kalkulationsangabe oder der Angabe von Richtpreisen. Der Kunde darf also im Marketing veranlasst werden, sich um ein Angebot zu bemühen.
Donnerstag, 26. Januar 2012 - 10:03 Uhr
OLG Hamburg: Hotelbewertungen im Internet
Das OLG Hamburg hatte sich mit Urteil vom 18.01.2012 - 5 U 51/11 mit der Frage der Zulässigkeit von Bewertungen zu befassen. Das Ergebnis: Auch ein Hotel muss sich Bewertungen im Internet gefallen lassen.
In einem Rechtsstreit zwischen einem Hotelbwertungsportal und einer Hotelbetreiberin, hatte letztere die Ansicht vertreten, ihr stehe gegen das Portal hinsichtlich der Bewertung ihres Hauses ein Unterlassungsanspruch zu. Mit dem Portal sei ein virtueller «Pranger» geschaffen worden, an dem jedermann – unabhängig davon, ob er Gast im Hotel gewesen sei - völlig anonym und risikolos veröffentlichen könne, was er wolle, und zwar ohne dass eine ausreichende Inhaltskontrolle stattfinde.
Die Richter befanden, die Hotelbetreiberin - sei unzutreffenden und für ihren Hotelbetrieb abträglichen Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert, da sie deren Löschung verlangen und dies gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen könne. Ein allgemeines Bewertungsverbot würde hingegen dazu führen, dass das von der Rechtsordnung anerkannte Betreiben einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht würde. Und so bestätigte das OLG Hamburg die Vorinstanz und wies die Klage auf Unterlassung ab. Die Untersagung der Bewertung liege - so die Richter - auch nicht im Interesse der Allgemeinheit, die ein schutzwürdiges Interesse an Information auch durch derartige Bewertungsportale besitze. An dem Ergebnis der Interessenabwägung ändere sich nichts dadurch, dass das Bewertungsportal eine im Wesentlichen anonyme Bewertung zulasse. Denn auch anonym abgegebene Meinungsäußerungen stünden unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.
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Video: Rechtssichere Werbung mit Preisnachlass
Videointerview mit Rechtsanwalt Rolf Becker zur rechtssicheren Werbung mit Rabatten.
Video Interview Rechtsanwalt Rolf Becker
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