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18 Fälle in 9 Gruppen zusammengestellt für Impulse von Rechtsanwalt Rolf Becker WIENKE & BECKER - KÖLN:
Verstoß Nr. 1
Falsche Widerrufsbelehrung
Verwenden Sie nicht einfach den Musterbelehrungstext des Gesetzgebers bei der Widerrufsbelehrung. Muster unwirksam: LG Halle Urteil vom 13. 5. 2005, Az. 1 S 28/05; LG Koblenz Urteil vom 20.12.2006; Az. 12 S 128/06; KG Berlin, Beschluss vom 5. Dezember 2006 Az: 5 W 295/06; OLG Hamm, Beschluss v. 15.03.2007, Az. 4 W 1/07.
Wenn Sie den Belehrungstext verändern:
Falsche Belehrung zum Fristbeginn: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." Dieser Satz reicht nicht. Stattdessen: "Die Frist beginnt frühestens am Tag nach Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) bei Warenlieferungen beginnt die Frist nicht vor dem Tag des Eingangs der Ware." nimmt die Vorgaben des Gesetzes bei Warenlieferungen besser auf. (zur Textform zuletzt LG Kleve, Urteil vom 02.03.2007, 8 O 128/06, zur Frist OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2006, 3 U 103/06).
Falsche Widerrufsfrist beim Widerrufsrecht: Bei eBay verlangt wird 1 Monat Widerrufsfrist; abmahngefährdet sind 4 Wochen oder 30 Tage oder 2 Wochen und andere geringere Werte.
Falsche Belehrung zum Wertersatz: Für die Ingebrauchnahme darf der Händler vom Kunden nach Widerruf keinen Wertersatz bei einem eBay-Kauf verlangen. Schließen Sie deshalb bei den Widerrufsfolgen diesen Anspruch ausdrücklich aus: "Wertersatzansprüche für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bestehen nicht."
Verstoß Nr. 2 Widerrufsrecht ausschließen oder erschweren
Schließen Sie für den Widerrufsfall die unfreie Rücksendung nicht aus. Sie müssen diese akzeptieren: OLG Hamburg, Beschluss vom 14. Februar 2007, Az. 5 W 15/07. Ob Sie dem Kunden die Mehrkosten (Strafporto) auferlegen dürfen, ist noch nicht geklärt.
Verlangen Sie vom Kunden nicht für die Ausübung des Widerrufsrechts einen Retourenschein anzufordern; auch nicht in Form von Bitten: OLG Hamm Urteil vom 10.12.2004, Az.11 U 102/04. Fügen Sie den Schein gleich bei. Abmahnfähig ist auch die Bitte oder Klausel in AGB die Ware nur mit Originalverpackung oder ungeöffnet zurückzusenden: OLG Hamburg Urteil v. 20.12.2006, Az: 5 U 105/06; OLG Frankfurt, Urteil v. 10.11.2005, Az. 1 U 127/05. u. wie vor OLG Hamm.
Verstoß Nr. 3 Kein komplettes Impressum
Im Impressum im Internetshop oder bei Ebay und Co muss die komplette Adresse mit Telefonnummer, Telefax (nicht zwingend) und E-Mail angegeben werden. Nennen Sie im Impressum den kompletten Namen. Abgemahnt wird erfolgreich: Vorname nur abgekürzt oder weggelassen: Kammergericht, Beschluss vom 13.02.2007, 5 W 34/07.
Verstoß Nr. 4 Umsatzsteuerangabe und Versandkostenhöhe nennen
Der BGH entscheidet im Herbst hierüber. Diese zusätzlichen Angaben zum Preis, wie z.B. der Hinweis, ob Umsatzsteuer enthalten ist oder nicht (OLG Hamburg; Beschluss vom 04.01.2007, Az.: 3 W 224/06) und die konkrete Höhe der Versandkosten (OLG Hamburg Urteil vom 23.12.2004, 5 U 17/04) gehören bei Internet- und sonstigen Angeboten im Internet bis dahin unmittelbar neben den Preis. Sie können statt einer Pauschale auch „die näheren Einzelheiten der Berechnung“ angeben“. (Beispiel-Tabellen). Auf Versandkostentabellen lässt sich im Internet per Link verweisen. Beispiel:
„Elektrische Zahnbürste 29,-- EURO, Preise inkl. MwSt. und zzgl. Versandkosten; Details hier")“
Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 28.03.2007 ( Az.: 4 W 19/07) gerade entschieden, dass der Händler nicht nur Inlandsversandkosten angeben muss, sondern auch die Auslandsversandkosten der Höhe nach präsentiert werden müssen.
Verstoß Nr. 5 Grundpreisangaben nicht vergessen
Neben dem Endpreis müssen Sie auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben haben. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist z.B. 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware, ansonsten übliche Größen. Kein Freifahrtschein: Nach OLG Koblenz, Urteil v. 25.4.2006, Az. 4 U 1219/05 soll nicht immer Abmahnung gerechtfertigt sein.
Verstoß Nr. 6 Preisgegenüberstellung mit richtiger Erläuterung
Falsch „9,99 Euro statt 14,99 Euro“! Das Wort „statt“ ist nicht eindeutig (BGH, Urteil vom 04.05.2005 Az. I ZR 127/02). Wenn Sie den Referenzpreis nicht näher bezeichnen, geht laut Rechtsprechung der Kunde davon aus, dass es sich um Ihren alten Händlerpreis handelt und nicht z.B. als unverbindliche Herstellerpreisempfehlung (so auch OLG Frankfurt a.M. OLG Report 2002, 290f. und OLG Stuttgart WRP 1996, 791ff.). Stimmt dies nicht, dann sind Sie als Händler gefordert, klare Angaben zu machen, worauf sich der Preis bezieht. („statt vorher bei uns …“).
Verstoß Nr. 7 Inaktuelle Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers
Eine Preisgegenüberstellung mit veraltetem UVP ist irreführend, weil sie zu große Preisersparnis vorspiegelt: BGH Az. I ZR 222/97, Urteil vom 24.05.2000. Die Kennzeichnung mit der Abkürzung „UVP“ ist heute nicht mehr irreführend, weil sie dem Verkehr als Abkürzung für eine “unverbindliche Herstellerpreisempfehlung” bekannt ist: BGH, Urteil v. 7.12.2006, Az.: I ZR 271/03.
Verstoß Nr. 8 Allgemeine Geschäftsbedingungen einfach selbst erstellen
Hochgefährlich sind ungeprüfte AGB, auch die kopierten von Ihrem Wettbewerber. Da muss ein spezialisierter Anwalt konsultiert werden. Auch kleine Abwandlungen bergen "Sprengstoff":
Änderungen nur schriftlich
"Diese AGB enthalten sämtliche Regelungen. Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Sämtliche nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.“
Das Gesetz kennt den Vorrang der Individualabrede vor AGB. Solche Individualabreden können auch mündlich getroffen werden. Schriftformklauseln, die auch solche Abreden nach Vertragsschluss erfasst, benachteiligen den Kunden unangemessen.
Gerichtsstand "Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers." Gerichtsstandsvereinbarungen führen sozusagen die Hitliste der falschen und unwirksamen AGB an. In AGB dürfen mit Verbrauchern keine Gerichtsstandvereinbarungen getroffen werden. Enthält die Klausel keine Beschränkung auf Kaufleute als Vertragspartner, dann ist die Klausel unwirksam.
Verstoß Nr.9 Verwendung von geschütztem Material
Die Hitliste der Urheberechtsverstöße dürfte neben Kopien von Produktbildern / Werbematerial von der Herstellerseite für gewerbliche Zwecke (meist nicht gestattet), die Nutzung von Kartenmaterial bei Wegbeschreibungen anführen. Es gibt spezialisierte Anwaltskanzleien, die seit Monaten für die Kartenverlage gewerbliche Nutzungen von Kartenausschnitten abmahnen. Google und Co machen es leicht Kartenausschnitte aufzufinden. Verlockend ist die Möglichkeit der Kopie im Internet, die aber häufig nur zu privaten Zwecken kostenfrei erlaubt wird und eben nicht im gewerblichen Umfeld. Hersteller nutzen gerne Abmahnungen bei Verwendung ihrer Produktbilder und Werbeunterlagen in Internetshops, um allzu preisgünstige Anbieter zu disziplinieren. Achten Sie auch hier auf die Nutzungsbedingungen auf den Herstellerseiten und holen Sie sich im Zweifel eine Genehmigung. Neben Abmahngebühren von etwa 700 - 1.500 Euro werden schnell Lizenzkosten in gleicher Höhe fällig.
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Wenn Sie diese und noch weitere Fehler in ihrem Internetshop oder bei eBay vermeiden möchten, lassen Sie sich beraten. Das kostet auch nicht mehr, als die Abmahnungen. Ihre http://www.kanzlei-wbk.de
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