Zum Autor dieser Seiten
Rechtsanwalt Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER - KÖLN http://www.kanzlei-wbk.de und seit mehr als 18 Jahren im Bereich Werbung und Vertrieb rechtsberatend tätig. Er ist Autor von Fachbüchern (im Bereich E-Commerce: „Das neue Fernabsatzgesetz“; "Versandhandels-
management" und im Bereich Management ......Weiter klicken
 
Welche Gesetze muss ich kennen?
Wir haben für Sie oben unter dem Reiter "Gesetze" alles zusammengestellt, was Sie kennen sollten, wenn Sie im Versandhandel und Internet tätig sind. Unter Juristen gilt der Spruch: "Ein Blick ins Gesetzt erleichtert die Rechtsfindung!" Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Sie finden dort z.B. UWG, Gewährleistung, Regeln für Verbraucherbestellugen, AGB-Verbote, Widerrufsrecht, Fernabsatzregelungen usw.
 
Widerrufsrecht & Co.
Für wen gilt das Widerrufsrecht? Was muss man beachten? Gilt das Fernabsatzrecht auch bei Versteigerungen? Lesen Sie hier Antworten zur Rechtslage auf die meist gestellte Frage im Service.
 
Abmahnungen: Die häufigsten abmahnungsrelevanten Rechtsverstöße
Auch in 2008 werden Abmahnungen nicht abgeschafft oder "entschärft". Sie gehören zu unserer Rechtsordnung eines weitgehend selbstverwalteten Wettbewerbsrechts. Dem Händler bleibt der Job, seinen Auftritt notfalls mit Hilfe von Anwälten, die sich auf die Beratung im Fernabsatz spezialisiert haben, entsprechend rechtssicher zu gestalten. Lesen Sie nachfolgenden Beitrag zu den häufigsten Abmahnfallen.
 
Wer trägt das Versandrisiko?
Bestellung abgeschickt, Porto entrichtet, Rechnung raus und der Kunde behauptet, die Ware nicht erhalten zu haben. Bleibt der Händler auf den Kosten sitzen? Muss der Kunde die Ware trotzdem zahlen? Aus juristischer Sicht geht es bei dieser Frage um die Gefahrtragung. Früher war alles klar...
 
9 Fehler in Widerrufsbelehrung
9 typische Fehler in einer einzigen Belehrung zum Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz. Nicht selten trifft man solche Hinweise an, die teuer werden können...
 
Neue Preisangabeverordnung seit 08.07.2004
Mit dem neuen UWG still und leise gab es auch Änderungen in der PreisangabeVO. Die neue Gesetzesfassung finden Sie bei uns unter "Gesetze" oder hier PreisangabeVO PAngV
 
Wann verjähren Gutscheine?
Oft und gerne wird die Frage gestellt, wann denn eigentlich Gutscheine verjähren. Die Verjährung von Gutscheinen hängt davon ab, von welcher Art Gutschein die Rede ist. Da gibt es zunächst einmal Geldgutscheine, für die ein Kunde gezahlt hat. Grundsätzlich verjährt der Anspruch aus einem Gutschein, der nach dem 01.01.2002 ausgegeben wurde, nach 3 Jahren – gerechnet ab dem Schluss des Jahres, indem der Gutschein verkauft wurde. Lesen Sie mehr...
 
Fernabsatzrecht Regelungen
Hier finden Sie die wichtigen Regelungen zum Fernabsatz, die aus dem alten Fernabsatzgesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen wurden.

Beitrag zur Umsetzung..
 
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09.09.2010 EuGH zu Kontaktmöglichkeiten im Impressum

Die Frage, ob auf einer Webseite in das Impressum eine Telefonnummer gehört oder nicht, ist vom Europäischen Gerichtshof jetzt entschieden worden (EuGH, Urteil v. 16.10.2008, 298/07). Eine Telefonnummer muss nicht zwingend aufgenommen werden. In Deutschland hatten diverse Oberlandesgerichte dies unterschiedlich entschieden und auch der Bundesgerichtshof war sich nicht sicher und legt die Frage zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (”Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr”)den in Luxemburg residierenden Richtern vor.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Telemediengesetz (das ist die Impressumvorschrift) haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Telemedien unter anderem folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

"Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post."

Das neue Urteil stellt jetzt klar, dass neben der E-Mail-Adresse nicht zwingend eine Telefonnummer angegeben werden muss, diese aber angegeben werden kann, weil sie auch ein effizientes Mittel zur Kontaktaufnahme darstellt.

Mindestens zwei Kontaktmöglichkeiten sind anzugeben
Bis hier lesen sich die Meldungen über das Urteil ähnlich. Allerdings ist es allein mit einer E-Mail-Adresse auch nicht getan. Der EuGH sieht den Händler zu weiteren Kontaktmöglichkeiten verpflichtet. Kollegen, die über diesen Aspekt berichten, geraten in Untiefen. Da ist von möglichen Abfragemasken die Rede, wenn innerhalb von 60 Minuten geantwortet werde usw. Tatsächlich besagt das Urteil folgendes: Aus dem Wortlaut des Art. 5 ergebe sich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber verlangen wollte, dass der Händler dem Nutzern neben der E-Mail-Adresse weitere Informationen geben sollte, die eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kontaktaufnahme ermöglichen.

Wann unmittelbar, wann effizient?
Dabei sei mit "unmittelbar" gemeint, dass keine dritte Person dazwischen geschaltet wird, nicht aber, dass - wie beim Telefon Rede und Gegenrede möglich sein muss. "Effizient" sei eine Kommunikation, "wenn sie es erlaubt, dass der Nutzer angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhält, die mit seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar ist."

Allein die Postadresse neben der E-Mail-Adresse reicht nicht aus. Sie ist in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie schon gesondert genannt und letztlich auch keine besonders effiziente Kontaktmöglichkeit. Dankenswerter Weise nennen die Richter aber weitere Möglichkeiten. Als allgemeines Beispiel für effiziente Kommunikation nennen die Richter "den persönlichen Kontakt mit einer verantwortlichen Person in den Räumen des Diensteanbieters oder über Telefax." Damit ist jedenfalls das Telefax neben dem Telefon ein akzeptierter Weg.

Nach Ansicht des Autors dieser Zeilen sind auch direkte Chatmöglichkeiten, entsprechend dem angeführten Vis-a-vis-Kontakt durchaus möglich. Allerdings sind rein elektronische Kontaktmöglichkeiten letztlich problematisch. Zwar geben die Richter auch Hinweise zu einem elektronischen Kontaktformular und Antwortzeiten:
"Es trifft zu, dass eine elektronische Anfragemaske als unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden kann, wenn der Diensteanbieter, wie sich im Ausgangsverfahren aus den Akten ergibt, auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten antwortet."

Urteil in Meldungen falsch interpretiert
Ich halte es aber für eine falsche Interpretation des Urteils, wenn in diversen Äußerungen diese Antwortzeiten immer mitzitiert werden. Auch bei einem Telefax ist keine bestimmte Antwortzeit garantiert. Im Leitsatz ist auch nur allgemein davon die Rede, dass Informationen auch eine elektronische Anfragemaske betreffen können. Eine bestimmte Antwortzeit ist aber nicht vorgegegeben, sondern man kann das Urteil so lesen, dass eine Antwort innerhalb von 60 Minuten immer effizient ist. Interessanter erscheinen mir die Definition der Effizienz und der Kontext der Beispiele. Danach dürfte es z.B. nicht ausreichen, eine Kontaktmöglichkeit anzugeben, hinter der niemand wirklich erreichbar ist und letztlich keiner antwortet. Das gilt sowohl für Telefonnummer, wie auch für Kontaktformulare, Chatmöglichkeiten und andere Kommunikationswege. Vielmehr muss der Nutzer Antworten innerhalb einer Zeit erhalten, die "mit seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar ist." Webseiten, die nur das Unternehmen beschreiben, können dabei andere (längere) Fristen einplanen, als z.B. Seiten von Shopbetreibern. Dagegen führt der EuGH nichts dazu aus, ob der Kommunikationsweg Geld kosten darf, indem er z.B. mit einem Shared-Cost-Dienst (Mehrwertdienst) verknüpft wird. Der BGH hatte bei der Vorlage deutlich erkennen lassen, dass er in Kostenbeteiligungen des Kunden eine "ineffiziente" Wirkung beimisst. Der EuGH stellt in seiner Definition der Effizienz aber nur auf die Antwort in einer Zeit ab, die der berechtigten Erwartung genügt.

Zweiter nicht elektronischer Kontaktweg
Liest man aufmerksam weiter, so will der EuGH in Interpretation des Gemeinschaftsgesetzgebers, dass der Kunde, der gerade keinen elektronischen Zugang z.B. zum Internet hat (wegen Urlaub oder weil er auf Dienstreise ist oder sonst vom Internet abgeschnitten), nicht von einer Kommunikationsmöglichkeit abgehalten wird. Gerade deshalb soll neben einer E-Mail-Adresse eine weitere Kontaktmöglichkeit angegeben werden. Diese weitere Möglichkeit sollte idealer Weise nicht elektronischer Art sein. In Abs. 36 u. 37 heißt es dazu:

"In eher ausnahmsweise auftretenden Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter aus verschiedenen Gründen, etwa wegen einer Reise, eines Urlaubs oder einer Dienstreise, keinen Zugang zum elektronischen Netz hat, kann eine Kommunikation über eine elektronische Anfragemaske allerdings nicht mehr als effizient im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden.
Bei der Notwendigkeit, eine Maske im Internet zu nutzen, wäre nämlich, da die genannte Maske ebenfalls ein Kommunikationsweg elektronischer Art ist, unter solchen Umständen keine zügige und damit effiziente Kommunikation zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer des Dienstes gewährleistet, was im Widerspruch zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie steht."


Der EuGH lässt also als zweiten Kontaktweg einen elektronischen erst einmal genügen, verlangt aber, dass der Händler dem nicht elektronisch verbundenen Kunden auf Anfrage einen nicht elektronischen Kontaktweg, z.B. eine Telefonnummer, benennt.
Das ist nicht wirklich konsequent, denn wie soll der Nutzer, der keinen elektronischen Zugang hat denn effizient einen effizienten Kontaktweg anfordern können? Der Richtlinie ist eine solche "nachvertragliche" Informationspflicht auch nicht wirklich zu entnehmen. Konsequenter wäre eine Interpretation gewesen, die einen zweiten nicht elektronischen effizienten Kontaktweg verlangt, der in Zeiten unterbrochener Kontaktmöglichkeiten den konventionellen Zugang ermöglicht.

Was müssen Sie also im Impressum angeben?
Sie müssen immer die E-Mail angeben. Sie müssen zudem eine zweite Möglichkeit nennen, wobei Sie mit einer Telefonnummer oder Telefaxnummer aus dem Schneider sind. Weisen Sie im Impressum auf eine weitere Möglichkeit elektronischer Kontaktaufnahme hin, z.B. "Unter "Kontakt" können Sie auch über ein Formular mit uns Kontakt aufnehmen.", dann müssen Sie auf Anfrage eines Kunden dennoch eine Telefonnummer oder eine Faxnummer herausgeben, falls dieser gerade keinen Zugang zum Internet hat.

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