Zum Autor dieser Seiten
Rechtsanwalt Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER - KÖLN http://www.kanzlei-wbk.de und seit mehr als 18 Jahren im Bereich Werbung und Vertrieb rechtsberatend tätig. Er ist Autor von Fachbüchern (im Bereich E-Commerce: „Das neue Fernabsatzgesetz“; "Versandhandels-
management" und im Bereich Management ......Weiter klicken
 
Welche Gesetze muss ich kennen?
Wir haben für Sie oben unter dem Reiter "Gesetze" alles zusammengestellt, was Sie kennen sollten, wenn Sie im Versandhandel und Internet tätig sind. Unter Juristen gilt der Spruch: "Ein Blick ins Gesetzt erleichtert die Rechtsfindung!" Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Sie finden dort z.B. UWG, Gewährleistung, Regeln für Verbraucherbestellugen, AGB-Verbote, Widerrufsrecht, Fernabsatzregelungen usw.
 
Widerrufsrecht & Co.
Für wen gilt das Widerrufsrecht? Was muss man beachten? Gilt das Fernabsatzrecht auch bei Versteigerungen? Lesen Sie hier Antworten zur Rechtslage auf die meist gestellte Frage im Service.
 
Abmahnungen: Die häufigsten abmahnungsrelevanten Rechtsverstöße
Auch in 2008 werden Abmahnungen nicht abgeschafft oder "entschärft". Sie gehören zu unserer Rechtsordnung eines weitgehend selbstverwalteten Wettbewerbsrechts. Dem Händler bleibt der Job, seinen Auftritt notfalls mit Hilfe von Anwälten, die sich auf die Beratung im Fernabsatz spezialisiert haben, entsprechend rechtssicher zu gestalten. Lesen Sie nachfolgenden Beitrag zu den häufigsten Abmahnfallen.
 
Wer trägt das Versandrisiko?
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9 Fehler in Widerrufsbelehrung
9 typische Fehler in einer einzigen Belehrung zum Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz. Nicht selten trifft man solche Hinweise an, die teuer werden können...
 
Neue Preisangabeverordnung seit 08.07.2004
Mit dem neuen UWG still und leise gab es auch Änderungen in der PreisangabeVO. Die neue Gesetzesfassung finden Sie bei uns unter "Gesetze" oder hier PreisangabeVO PAngV
 
Wann verjähren Gutscheine?
Oft und gerne wird die Frage gestellt, wann denn eigentlich Gutscheine verjähren. Die Verjährung von Gutscheinen hängt davon ab, von welcher Art Gutschein die Rede ist. Da gibt es zunächst einmal Geldgutscheine, für die ein Kunde gezahlt hat. Grundsätzlich verjährt der Anspruch aus einem Gutschein, der nach dem 01.01.2002 ausgegeben wurde, nach 3 Jahren – gerechnet ab dem Schluss des Jahres, indem der Gutschein verkauft wurde. Lesen Sie mehr...
 
Fernabsatzrecht Regelungen
Hier finden Sie die wichtigen Regelungen zum Fernabsatz, die aus dem alten Fernabsatzgesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen wurden.

Beitrag zur Umsetzung..
 
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06.09.2010 Neue Händlerpflichten nach der Verpackungsverordnung

Von Rechtsanwalt Rolf Becker, WIENKE & BECKER - KÖLN
http://www.wienke-becker.de
mail@rolfbecker.de
http://www.gesetze-im-internet.de/verpackv_1998/index.html

Bis zum 31.12.2008 gültige Rechtslage:


Nach der bis zum 31.12.2008 gültigen Verpackungsverordnung hat der Vertreiber von Verkaufsverpackungen gemäß § 6 der VerpackV zwei alternative Möglichkeiten, seiner Rücknahmepflicht nachzukommen.
Zunächst kann der Vertreiber die von ihm verwendeten Verkaufsverpackungen selbst vom Endverbraucher unentgeltlich zurücknehmen. Eine solche Rücknahme muss am Verkaufsort oder dessen unmittelbarer Nähe, im Versandhandel in einer dem Endverbraucher zumutbaren Entfernung gewährleistet sein. Auf die Rückgabemöglichkeit ist durch einen deutlich sichtbaren Hinweis am Verkaufsort bzw. im Versandhandel durch einen deutlichen Hinweis in der Warensendung oder im Zusammenhang mit dem Angebot aufmerksam zu machen. Der Vertreiber hat im Fall der Selbstrücknahme die gesetzlich vorgegebenen stofflichen Verwertungsquoten zu erfüllen.
Alternativ kann sich der Vertreiber an einem der zugelassenen so genannten „Dualen Systeme“ beteiligen, das flächendeckend im Einzugsgebiet des Vertreibers eine regelmäßige Abholung der Verpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise gewährleistet. (Die derzeit bundesweit zugelassenen „Dualen Systeme“ sind (in alphabetischer Reihenfolge): BellandVision GmbH, Pegnitz; Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH, Köln; EKO-PUNKT GmbH, Mönchengladbach; INTERSEROH Dienstleistungs GmbH, Köln; Landbell AG, Mainz; Redual GmbH & Co. KG, Köln; Vfw GmbH, Köln; Zentek GmbH & Co. KG, Köln) Der Betreiber des „Dualen Systems“ übernimmt in diesem Fall die Rücknahme- und Verwertungspflichten des Vertreibers der Verkaufsverpackungen und erhält hierfür ein Entgelt. Die in diesen Systemen verwendeten Verpackungen sind dabei entsprechend zu kennzeichnen. Im Fall der Beteiligung an einem dieser flächendeckenden Entsorgungssysteme besteht für den Händler keine Hinweispflicht.

Ab dem 1.1.2009 gültige Rechtslage:


Gemäß der ab dem 1.1.2009 gültigen VerpackV müssen sich so genannte „Erstinverkehrbringer“ von befüllten Verpackungen, die typischerweise beim „privaten Endverbraucher“ anfallen, an mindestens einem der oben bereits erwähnten „Dualen Systeme“ beteiligen. Hierdurch soll eine flächendeckende Sicherung der Rücknahme gewährleistet werden. Neben privaten Haushalten werden auch die so genannten gleichgestellten Anfallstellen, wie etwa Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs sowie des Freizeitbereichs erfasst; daneben etwa auch landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsmengen über Abfallbehälter mit max. 1100-Liter Volumen entsorgt werden können.
Diese Beteiligungspflicht besteht selbst dann, wenn der „Erstinverkehrbringer“ die Verpackungen tatsächlich selbst zurücknimmt. In diesen Fällen kann er allerdings in entsprechendem Umfang vom Betreiber des Rücknahmesystems Erstattung der Gebühren für die Beteiligung an dem Rücknahmesystem verlangen. Ab einer bestimmten Rücknahmemenge (etwa 80 t bei Glas und 50 t bei Papier, Pappe und Kartonagen) ist vom Rücknehmenden Unternehmen eine so genannte Vollständigkeitserklärung abzugeben.
Die Beteiligungspflicht kann lediglich dann entfallen, wenn die Rücknahme im Rahmen von so genannten branchenbezogenen Lösungen erfolgt. Dazu ist es erforderlich, dass eine regelmäßige Abholung der Verpackungen am Ort der belieferten Anfallstellen erfolgt. Diese Möglichkeit ist allerdings auf die Rücknahme von Verpackungen beschränkt, die bei einem Endverbraucher gleichgestellten Anfallstellen (s.o.) anfallen. Das Funktionieren dieser branchenbezogenen Lösungen muss von einem unabhängigen Sachverständigen festgestellt und der zuständigen Landesbehörde mitgeteilt werden. Die Kosten für kleine Versandhändler liegen etwa bei 150,-- Euro. Es macht Sinn verschiedene Angebote einzuholen.

Auswirkungen der neuen Rechtslage:


Allgemeine Änderungen
Zunächst ist, wie schon bei Wahl der zweiten Alternative nach dem bis zum 31.12.2008 geltenden Recht, ein gesonderter Hinweis auf die Rückgabemöglichkeit nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich besteht aber auch eine Beteiligungspflicht an einem der „dualen Systeme“.

Änderungen für den Versandhandel
Da in Deutschland ansässige Hersteller von verpackten Waren bereits als „Erstinverkehrbringer“ (siehe oben) Ihre Verpackungen zur Teilnahme an einem der Rücknahmesysteme lizensieren müssen, muss der Versandhandel in diesen Fällen lediglich die von ihm eventuell zusätzlich verwendete Transport-/Schutzverpackung (so genannte „Serviceverpackungen“) selbst zur Teilnahme lizensieren.

Streitthemen
Aus § 6 S. 2 VerpackV n. F. wurde teilweise geschlossen, dass auch der Versandhändler selbst keiner Lizenzierungspflicht unterliegt, wenn er von seinem Vorlieferanten der Serviceverpackung die Lizenzierung verlangt hat.

Andere argumentieren, dass angesichts der Definition der Verkaufverpackung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2: VerpackV n. F. die Verpackung, sobald Sie der Versandhändler an den Endverbraucher versende zur Verkaufsverpackung werde und damit immer eine eigene Lizenzierungspflicht des Händlers bestehe. Die vorgenannte Ausnahme bezüglich der „Serviceverpackungen“ sei nur auf Gegenstände bezogen, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, z.B. Tragetaschen, Einwegteller, Frischhaltefolie, Frühstücksbeutel etc.

Neuigkeit
Ende Oktober 2008 hat die LAGA ("Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall") sich der Frage angenommen. Zu Ihren Aufgaben zählt es auch Umsetzungsrichtlinien zu erarbeiten. Danach wurde zu Lasten der kleinen Versandhändler entschieden,
"dass Verpackungsmaterial, das dem Transport von Waren dient und beim privaten Endverbraucher anfällt (insbesondere Versandpakete von Internet- und Versandhandel - einschließlich Direktvertrieb) nicht Serviceverpackungen, sondern Verkaufsverpackungen sind."
Es wird also keine befreiende Vorlizenzierung durch den Lieferanten akzeptiert. Ob man über den Verpackungslieferanten nicht indirekt einen vermittelten Lizenzvertrag erhalten kann, ist noch unklar. Auch hier lohnt es sich bei der Einholung von Angeboten mit diesem zu verhandeln.

Bei verpackten Waren, die noch nicht zur Teilnahme an einem Rücknahmesystem lizensiert sind, etwa, weil sie aus dem Ausland importiert werden, muss der Importeur der Beteiligungspflicht für die importierten Waren ohnehin nachkommen.

Folgen der Nichtbeachtung der Beteiligungspflicht
Wer als „Erstinverkehrbringer“ seiner Pflicht zur Beteiligung an einem „Dualen System“ nicht nachkommt, handelt wettbewerbswidrig und begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit hohen Geldbußen geahndet werden kann. Wie bereits nach dem bis zum 31.12.2008 geltenden Recht können Wettbewerber gegen die wettbewerbswidrig handelnden „Erstinverkehrbringer“ vorgehen.

Kennzeichnungspflichten entfallen


Sie müssen keine Angaben mehr im Hinblick auf die Verpackungsverordnung machen. Mit Inkrafttreten der neuen Fassung der Verpackungsverordnung zum 1. Januar 2009 gibt es auch keine Pflicht mehr, ein Registrierungssymbol auf registrierten Verpackungen anzubringen. Da die Selbstentsorgermöglichkeit wegfällt und letztlich jeder registriert sein muss, gibt es auch hierauf keine Hinweise etwa auf der Webseite oder im Katalog mehr. Sie sind natürlich nicht gehindert darauf hinzuweisen, dass Sie bei einem System angemeldet sind.

Gebrauchte Verpackungen
Nach der Regelung der Verordnung muss sich jeder „Erstinverkehrbringer“ lizenzieren lassen. Dabei war zunächst umstritten, ob Versandhändler einer Lizenzierungspflicht auch dann unterliegen, wenn sie die Lizenzierung der Verpackung bereits von ihrem Vorlieferanten verlangt hatten. Hier hat eine Entscheidung der LAGA ("Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall") für (etwas) Klarheit gesorgt.

Die Möglichkeit der Vorlizenzierung besteht ohnehin nur bei Serviceverpackungen. Die LAGA stellte nun klar, dass Verpackungsmaterial, das dem Transport von Waren dient und beim privaten Endverbraucher anfällt (insbesondere Versandpakete von Internet- und Versandhandel - einschließlich Direktvertrieb) nicht Serviceverpackungen, sondern Verkaufsverpackungen sind. Auch zu gebrauchten Kartons hat sich die LAGA geäußert:

„Auch bei einem Einsatz von gebrauchten Verpackungen, z. B. von gebrauchten Kartons als Versandmaterial im Versand- und Internethandel, können die Voraussetzungen für eine Lizenzierungspflicht dieser Verpackungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV (neu) vorliegen. Eine Lizenzierungspflicht besteht dann nicht, wenn die gebrauchten Verpackungen schon einmal bei einem dualen System nach § 6 Abs. 3 VerpackV lizenziert wurden und sie noch nicht von einem dualen System erfasst wurden. Die Darlegungslast liegt dabei bei derjenigen Person, die die mit Ware befüllte gebrauchte Verkaufsverpackung in Verkehr bringt.“

Hintergrund dieser Einschätzung ist, dass alle Verkaufsverpackungen von der Lizenzierungspflicht erfasst sein sollen, die typischer Weise beim privaten Endverbraucher anfallen und erstmals in den Verkehr gebracht werden. Ziel ist daher eine einheitliche und flächendeckende Rücknahme zu gewährleisten.

Letztlich bezieht sich die Lizenzierungspflicht auch auf Füllmaterial, Packpapier, Klebeband etc., was dann ohnehin gesondert angemeldet werden müsste.

Wir gehen im Ergebnis auch davon aus, dass die Gefahr von Abmahnungen abgenommen hat. Da keine Hinweise mehr auf Websites etc. erforderlich sind, wird es für Abmahner deutlich schwieriger, einen Verstoß nachzuweisen. Erforderlich wären hierfür in der Tat Testkäufe. Selbst daraus lässt sich aber noch nichts über eine Lizenzierung sagen, da auch auf lizenzierten Verpackungen keine Hinweise und Symbole angebracht werden müssen.


Stand 12.12.2008 mit Ergänzung 13.01.2009

Rolf Becker
Rechtsanwalt

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