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Rechtsanwalt Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER - KÖLN http://www.kanzlei-wbk.de und seit mehr als 18 Jahren im Bereich Werbung und Vertrieb rechtsberatend tätig. Er ist Autor von Fachbüchern (im Bereich E-Commerce: „Das neue Fernabsatzgesetz“; "Versandhandels- management" und im Bereich Management ......Weiter klicken |  |
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Widerrufsrecht & Co. |
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| Für wen gilt das Widerrufsrecht? Was muss man beachten? Gilt das Fernabsatzrecht auch bei Versteigerungen? Lesen Sie hier Antworten zur Rechtslage auf die meist gestellte Frage im Service. |  |
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Abmahnungen: Die häufigsten abmahnungsrelevanten Rechtsverstöße |
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| Auch in 2008 werden Abmahnungen nicht abgeschafft oder "entschärft". Sie gehören zu unserer Rechtsordnung eines weitgehend selbstverwalteten Wettbewerbsrechts. Dem Händler bleibt der Job, seinen Auftritt notfalls mit Hilfe von Anwälten, die sich auf die Beratung im Fernabsatz spezialisiert haben, entsprechend rechtssicher zu gestalten. Lesen Sie nachfolgenden Beitrag zu den häufigsten Abmahnfallen. |  |
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Wer trägt das Versandrisiko? |
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| Bestellung abgeschickt, Porto entrichtet, Rechnung raus und der Kunde behauptet, die Ware nicht erhalten zu haben. Bleibt der Händler auf den Kosten sitzen? Muss der Kunde die Ware trotzdem zahlen? Aus juristischer Sicht geht es bei dieser Frage um die Gefahrtragung. Früher war alles klar... |  |
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9 Fehler in Widerrufsbelehrung |
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| 9 typische Fehler in einer einzigen Belehrung zum Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz. Nicht selten trifft man solche Hinweise an, die teuer werden können... |  |
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Neue Preisangabeverordnung seit 08.07.2004 |
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| Mit dem neuen UWG still und leise gab es auch Änderungen in der PreisangabeVO. Die neue Gesetzesfassung finden Sie bei uns unter "Gesetze" oder hier PreisangabeVO PAngV |  |
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Wann verjähren Gutscheine? |
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| Oft und gerne wird die Frage gestellt, wann denn eigentlich Gutscheine verjähren. Die Verjährung von Gutscheinen hängt davon ab, von welcher Art Gutschein die Rede ist. Da gibt es zunächst einmal Geldgutscheine, für die ein Kunde gezahlt hat. Grundsätzlich verjährt der Anspruch aus einem Gutschein, der nach dem 01.01.2002 ausgegeben wurde, nach 3 Jahren – gerechnet ab dem Schluss des Jahres, indem der Gutschein verkauft wurde. Lesen Sie mehr... |  |
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Fernabsatzrecht Regelungen |
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Hier finden Sie die wichtigen Regelungen zum Fernabsatz, die aus dem alten Fernabsatzgesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen wurden.
Beitrag zur Umsetzung.. |  |
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Urteil |
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| ID:
285 |
| Bezeichnung:
BGH: Solange der Vorrat reicht |
| Stichwort:
Vorratslücken bei Zugaben |
| Aktenzeichen:
BGH I ZR 224/06 |
| Entscheidung vom:
2009-06-18 |
| Gericht:
BGH |
| Tenor:
Der Zusatz "Solange der Vorrat reicht" ist ausreichend, um Fehlvorstellungen der Verbraucher über die gegenüber der Hauptware geringere Menge einer Zugabe zu unterrichten. |
| Sachverhalt:
Das Dilemma jedes Händlers: Angebote und Zugabeartikel setzen Kaufanreize, bringen aber nicht den Gewinn. Die Folge: Die Angebotsware oder der Zugabeartikel wird nur beschränkt angeboten. Das kann aber seine Tücken haben, weil grundsätzlich der Kunde davon ausgeht, dass er das versprochene Angebot auch noch erhalten kann. Ist es schneller vergriffen, als dies der Kunde erwarten durfte, wird schnell der Vorwurf des Lockvogelangebotes und damit auch der Irreführung erhoben. Es drohen Abmahnungen. Die Rettung: Der Händler macht dem Kunden deutlich, dass die Ware nur begrenzt vorhanden ist.
Ein Parfümeriehändler inserierte daher im Kölner Stadtanzeiger:
"Beim Kauf von Produkten der abgebildeten Marken, ab einem Wert von 45,00 €, erhalten Sie eine exklusive Strandtasche als Geschenk.* *solange der Vorrat reicht"
Dieser Zusatz wiederum rief eine andere Kölner Institution auf den Plan in Gesalt des Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. Der wollte nicht nur die Abmahngebühr von 176,56 € sondern verlangte Unterlassung mit der Begründung, die Angabe der Vorratsmenge habe gefehlt. Damit seien die Bedingungen für die Inanspruchnahme bei Verkaufsförderungsmaßnahmen nicht angegeben. Verspricht nämlich der Händler Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke, so hat er nach § 4 Nr. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, die Bedingungen für die Inanspruchnahme klar und eindeutig anzugeben.
Doch schon in I. Instanz mochte das LG Köln dem nicht folgen. Die Vorschrift verlange nicht die Angabe der Vorratsmenge. Diese Angabe sei "sinnlos", da sie dem Verbraucher doch nicht helfe zu entscheiden, ob es sich lohne, am Abend des ersten Tages der Werbeaktion das Ladenlokal noch aufzusuchen oder nicht.
Auch der Bundesgerichtshof (BGH) stimmte dem jetzt zu (BGH Urteil vom 18.06.2009, Az. I ZR 224/06). Die Richter sahen keinen Anlass den Zusatz "solange der Vorrat reicht" auch noch mit weiteren Hinweisen zu präzisieren. Die mengenmäßige Beschränkung einer Zugabe sei durchaus eine Bedingung im Sinne der Vorschrift, auch wenn es sich nicht um einen Umstand handelt, den nur der Verbraucher im Sinne des Wortes "Bedingung" erfüllen kann. Nach dem BGH geht es vielmehr um alle Umstände, die die Möglichkeit einschränken, in den Genuss der Vergünstigung zu gelangen. Allerdings geht das Verständnis des Begriffes jetzt nicht soweit, dass etwa auch die Öffnungszeit des Ladens anzugeben wäre. Dass man die Zugabe nur während der Ladenöffnungszeit erhalten kann, erwarte der Verbraucher, so die Richter.
Hier liegt aber auch die Lösung für die Angabepflichten: Grundsätzlich erwartet der Verbraucher die Zugabe zu erhalten. Daher müsse er für seine Entscheidung sich näher mit dem Angebot zu befassen wissen, ob die Zugabe nur in geringerer Menge als die Hauptware vorhanden sei. Die Angabe "solange der Vorrat reicht" sei in Fällen, in denen eben diese Menge geringer ist notwendig, aber auch ausreichend. Der Verbraucher erfährt damit, dass die Zugabe nicht unbegrenzt und auch nicht im selben Umfang wie die Hauptware verfügbar ist.
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| Tipp:
Der BGH hat bereits in 2003 (Urteil v. 11.12.2003, Az. I ZR 83/01) entschieden, dass die Angabe „Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen, solange der Vorrat reicht." Ausreicht, den Kunden zu informieren und sie übe auch keinen Druck auf ihn aus. Gleiches gilt auch für die Aufklärung am Fuß einer Werbeanzeige durch den Hinweis „Keine Mitnahmegarantie. Sofern nicht vorhanden, gleich bestellen. Wir liefern umgehend“. (BGH Urt. v. 24.10.2002, Az. I ZR 50/00). Solche Angaben sind jedenfalls dann, wenn sie genügend wahrnehmbar angebracht sind, geeignet Irreführungen der Kunden auszuschließen. Eine Warnung hält das Urteil dennoch bereit: Im Einzelfall kann der Hinweis "solange der Vorrat reicht" auch irreführend sein. Dies gilt dann, wenn die bereit gehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht. In solchen Fällen hat der Verbraucher auch innerhalb einer zumutbaren kurzen Reaktionsfrist nach der "üblichen" Kenntnisnahme der Werbung keine realistische Chance die Zugabe zu ergattern. |
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Jetzt die 22 wichtigsten Urteile zu eBay |
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Vermeiden Sie Fehler bei Ihrem eBay-Einstieg © 2004 Rolf Becker, Köln Lesen Sie den neuen aktuellen Beitrag mit den wichtigsten Urteilen zu eBay:
Kaufvertrag bei Internetauktionen: Widerrufsrecht und Unternehmereigenschaft Angebotstext und Verschweigen verkehrswesentlicher Eigenschaften Versteigerungsabbruch denkbar, Anfechtung wegen Irrtums möglich Widerrufsrecht im Fernabsatz gilt auch bei Versteigerungen usw. |  |
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Alles über Abmahnungen! |
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Wenn Sie abgemahnt wurden, ist guter Rat teuer. Der Autor dieser Seiten hat unter http://www.abmahnung-uwg.de in einem umfassenden Beitrag einmal alles zusammengestellt, was Sie wissen sollten, um einer Abmahnung zu begegnen.
Typische Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung So reagieren sie richtig auf kurze Fristen Musterformular Fristverlängerung Formulierungshilfe bei unberechtigter Abmahnung Vertragsstrafen Abmahnkosten Einstweilige Verfügung + Abschlusserklärung Aufbrauchfrist Einstweilige Verfügung + Hauptsachverfahren und vieles mehr... |  |
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Kooperation ECC-Handel |
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Das ECC Handel http://www.ecc-handel.de informiert auf seiner Website umfassend und neutral über aktuelle Entwicklungen rund um den Online-Handel. Als ECC-Clubmitglied betreut der Autor dieser Seiten den Rechtstipp des ECC-Newsletters.  |  |
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Kooperation mit wortfilter.de |
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http://www.wortfilter.de, die Megaseite für alle, die in eBay kaufen und verkaufen mit allen Tipps, Tricks und News von eBay-Papst Axel Gronen, Macher des bekannten Bestsellers "eBay Dirty Tricks." (Verlag Data Becker) |  |
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Kooperation IVHI Institut für Versandhandels-Innovationen |
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Das IVHI ist die neue Innovations-Plattform für Versender und Versandhandels-Dienstleister. Wir erforschen, entwickeln und beurteilen erfolgversprechende Neuerungen in allen Bereichen des Versandhandels.
 http://www.ivhi.de/ |  |
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Pressekontakt |
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Presseanfragen wg. Beiträgen, Interviews etc. an info @ kanzlei-wbk.de oder über
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Für den Versandhandel bestehen noch immer Wachstumsaussichten. Aber nur wer das Geschäft professionell betreibt, hat eine Chance, sich im Wettbewerb zu behaupten. Das Praxiswerk "Versandhandels- management" für Praktiker und Lernende bringt erstmals einen Überblick über alle besonderen rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen.
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Widerruf und Umtauschen leicht gemacht |
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| Weihnachten naht und es gibt wieder unselig viele Geschenke, die zwar guten Absichten entspringen aber beim Beschenkten nicht ankommen. Wie gut, dass es da im Fernabsatz ein gesetzlich garantiertes Widerrufsrecht gibt ... Lesen Sie hier, wie Sie als König Kunde rechtlich am besten als Besteller im Versanhandel bedient sind. Ähnliches gibt es zwar auch im stationären Handel, aber dort können die Händler die Spielregeln (=Bedingungen) von Umtausch und Rückgabe bestimmen. |  |
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