Zur Angabe mit versichertem Versand
Donnerstag, 9. Februar 2012 - 12:17 Uhr
Der Beklagte machte in seinem Online-Shop die Angabe „Die Versandkosten für das versicherte Paket betragen…“
Das OLG Hamm sah in diesem durch Fettdruck besonders herausgestellten Hinweis, dass der Versand der Ware durch ein versichertes Paket erfolgt eine Irreführung. Der Hinweis vermittele dem Verbraucher den Eindruck, dass ihm durch diese Versicherung ein Vorteil erwachse. Ein solcher Vorteil könne sich für den Verbraucher aber nur dann ergeben, wenn ihm durch die Versicherung ein Risiko abgenommen werde. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn der Händler trägt grundsätzlich das Versandrisiko, bis das Paket bei dem Verbraucher ankommt.
(Urteil des OLG Hamm vom 13.10.2011, Az.: I-4 U 99/11)



