Abmahnungen: Die häufigsten Verstöße |
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Ursprünglich zusammengestellt für die Zeitschrift "Impulse" von Rechtsanwalt Rolf Becker WIENKE & BECKER - KÖLN: |
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Abmahngrund Nr. 1 Falsche Widerrufsbelehrung
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Verwenden Sie nicht einfach abgekupferte Belehrungstexte und seien Sie auch vorsichtig bei der Musterbelehrung des Gesetzgebers. Hier müssen ganz genau alle Anweisungen befolgt werden. Nicht jeder Mustertext ist für jedes Angebot der richtige. Einfach kombinieren dürfen Sie auch nicht. Wenden Sie sich im Zweifel bei diesem sehr schwierigen Thema an spezialisierte Anwälte. |
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Abmahngrund Nr. 2: Widerrufsrecht ausschließen
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Schließen Sie für den Widerrufsfall die unfreie Rücksendung nicht aus. Sie müssen diese akzeptieren: OLG Hamburg, Beschluss vom 14. Februar 2007, Az. 5 W 15/07. Sie sollten dem Kunden auch das Strafporto nicht aufbürden. |
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Abmahngrund Nr. 3: Falsches Impressum
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Im Impressum im Internetshop oder bei Ebay und Co muss die komplette Adresse mit Telefonnummer, Telefax (nicht zwingend) und E-Mail angegeben werden. |
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Abmahngrund Nr. 4 Preiszusätze MwSt Versandkosten
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Diese zusätzlichen Angaben zum Preis, wie z.B. der Hinweis, ob Umsatzsteuer enthalten ist oder nicht (OLG Hamburg; Beschluss vom 04.01.2007, Az.: 3 W 224/06) und die konkrete Höhe der Versandkosten (OLG Hamburg Urteil vom 23.12.2004, 5 U 17/04) gehören bei Internet- und sonstigen Angeboten im Internet bis dahin unmittelbar neben den Preis. |
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Abmahngrund Nr. 5 Grundpreisangaben
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Neben dem Endpreis müssen Sie auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben haben. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist z.B. 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware, ansonsten übliche Größen. Kein Freifahrtschein: Nach OLG Koblenz, Urteil v. 25.4.2006, Az. 4 U 1219/05 soll nicht immer Abmahnung gerechtfertigt sein. |
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Abmahngrund Nr. 6 Preisgegenüberstellung richtig
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Falsch „9,99 Euro statt 14,99 Euro“! Das Wort „statt“ ist nicht eindeutig (BGH, Urteil vom 04.05.2005 Az. I ZR 127/02). Wenn Sie den Referenzpreis nicht näher bezeichnen, geht laut Rechtsprechung der Kunde davon aus, dass es sich um Ihren alten Händlerpreis handelt und nicht z.B. als unverbindliche Herstellerpreisempfehlung (so auch OLG Frankfurt a.M. OLG Report 2002, 290f. und OLG Stuttgart WRP 1996, 791ff.). Stimmt dies nicht, dann sind Sie als Händler gefordert, klare Angaben zu machen, worauf sich der Preis bezieht. („statt vorher bei uns …“). Dies gilt jedenfalls bei Markenwaren, die eine UVP haben können. Allein das Durchstreichen eines Preises ist keine Irreführung OLG Düsseldorf, Urt. vom 29.06.2010 - I-20 U 28/10 . |
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Abmahngrund Nr. 7 Unrichtige Preisempfehlung UVP
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Eine Preisgegenüberstellung mit veraltetem UVP ist irreführend, weil sie zu große Preisersparnis vorspiegelt: BGH Az. I ZR 222/97, Urteil vom 24.05.2000. |
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Abmahngrund Nr. 8 Eigene AGB basteln
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Hochgefährlich sind ungeprüfte AGB, auch die kopierten von Ihrem Wettbewerber. Da muss ein spezialisierter Anwalt konsultiert werden. Auch kleine Abwandlungen bergen "Sprengstoff": |
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Abmahngrund Nr. 9 Urheberrecht nicht beachten
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Die Hitliste der Urheberechtsverstöße dürfte neben Kopien von Produktbildern / Werbematerial von der Herstellerseite für gewerbliche Zwecke (meist nicht gestattet), die Nutzung von Kartenmaterial bei Wegbeschreibungen anführen. Es gibt spezialisierte Anwaltskanzleien, die seit Monaten für die Kartenverlage gewerbliche Nutzungen von Kartenausschnitten abmahnen. Google und Co machen es leicht Kartenausschnitte aufzufinden. Verlockend ist die Möglichkeit der Kopie im Internet, die aber häufig nur zu privaten Zwecken kostenfrei erlaubt wird und eben nicht im gewerblichen Umfeld. Hersteller nutzen gerne Abmahnungen bei Verwendung ihrer Produktbilder und Werbeunterlagen in Internetshops, um allzu preisgünstige Anbieter zu disziplinieren. Achten Sie auch hier auf die Nutzungsbedingungen auf den Herstellerseiten und holen Sie sich im Zweifel eine Genehmigung. Neben Abmahngebühren von etwa 700 - 1.500 Euro werden schnell Lizenzkosten in gleicher Höhe fällig. |
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Abmahngrund Nr. 10 Selbstverständlichkeiten
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Werben Sie nicht herausgestellt mit der Gewährleistung oder dem Widerrufsrecht. Das müssen Sie laut Gesetz gewähren. A propos "gewähren". Die Richter schauen auf Kleinigkeiten: Schreiben Sie nicht: "Wir gewähren Ihnen ein Widerrufsrecht." Richtig "Ihnen steht ein Widerrufsrecht zu." Sonst kann schon diese Kleinigkeit eine berechtigte Abmahnung nach sich ziehen. Momentan aktuell: Abmahnungen zu Angeboten, die die Selbstverständlichkeit "CE geprüft" angreifen. CE ist eine Konformitätserklärung und keine Prüfung. Tipp: Gar nicht erst darauf hinweisen. |
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