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Auftragskiller / Anwalt Ehrverletzung bei Facebook
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Die Erörterung der Frage bei Facebook, ob ein Auftragskiller nicht der günstigere Weg gewesen wäre, als eine Scheidung für, die 3.500,00 € Anwaltskosten entstanden waren, ist einer gerade geschiedenen Ehefrau teuer zu stehen gekommen. Denn sie wurde wegen der dazu während des Scheidungsverfahrens getroffenen Äußerungen auf Facebook auf Unterlassung in Anspruch genommen und musste auch für diese Auseinandersetzung schließlich die Anwaltskosten tragen. So entschied das Amtsgericht Bergisch Gladbach durch Urteil vom 16.06.2011, Aktz.: 60 C 37/11.
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Auftragskiller vs. Anwalt
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Anwalt vs. Auftragskiller
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Im Streitfall erschien auf der Profilseite der Ehefrau folgender Chat:
"H2: Rechnung vom Anwalt bekommen — 3.500 € für so ne blöde Scheidung. Frage mich, ob ein Auftragskiller nicht preiswerter wäre... 09. September um 20:29
W: gefällt das.
I: frag doch mal Schantalle, das kann man doch bestimmt absetzen… 09. September um 21:25
H2: erst muss ich mal einen Auftragskiller finden :-) 09. September um 21:28
I: vielleicht kannst du den ja von der Steuerersparnis bezahlen 09. September um 21:29
H2: eigentlich ist es auch unbezahlbar, den Herrn los zu sein, aber die Summe zu lesen hat mich schwer schockiert, bin aber langsam dabei mich zu beruhigen — alles wird gut 9. September um 21:40
W: Nicht umbringen, den Auftragskiller kann man nicht absetzen, den Anwalt schon; O)10. September um 08:26
Der Ex-Ehemann beauftragte, als er davon erfuhr, einen Anwalt, welcher dessen geschiedene Frau dazu aufforderte, das Chat-Protokoll von ihrer Profilseite zu entfernen, künftige Äußerungen zu Lasten des Klägers zu unterlassen und an den Kläger die für Rechtsverfolgung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € zu zahlen. Letzteres, nämlich die Zahlung der Anwaltskosten, lehnte die Ex-Ehefrau ab, weswegen es zu dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Bergisch-Gladbach kam.
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Beleidigung im geschützten Bereich von Facebook
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Dieses entschied, die vorgenannten bei Facebook getätigten Äußerungen seien geeignet, den Geltungswert des Klägers herabzuwürdigen. Inhalt der ersten Äußerung sei die Aussage, dass der Kläger den Aufwand von 3.500,00 € nicht wert sei. Inhalt der zweiten Äußerung sei, dass der soziale Wert des Klägers so niedrig sei, dass kein Aufwand zu groß sei, um die Trennung zu vollziehen. Es könne dabei dahinstehen, ob die Äußerungen im geschützten Bereich von Facebook getätigt worden seien. Denn Beleidigungen im Sinne von § 185 Strafgesetzbuch (StGB) seien Werturteile über den Betroffenen gegenüber Dritten, es sei denn es handele sich um vertrauliche Äußerungen im Familienbereich. Hier seien die streitgegenständlichen Äußerungen zumindest gegenüber zwei „Freunden“, also außerhalb des Familienbereichs auf Facebook erklärt worden.
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Fazit
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Seinem Ärger über ein Soziales Netzwerk wie Facebook Luft zu machen, fällt sicherlich oft leichter, als eine entsprechende Äußerung im realen Leben zu tätigen. Doch genau hier lauert die Gefahr. Rechtlich bewertet wird ein solches Posting genauso. Und so befindet man sich schnell im Bereich rechtlich relevanter Ehrverletzungen, die wie die Entscheidung des Amtsgerichts Bergisch Gladbach verdeutlicht, Unterlassungsansprüche verbunden mit entsprechenden Schadensersatz- bzw. Kostenerstattungsansprüchen auslösen können. Dazu reicht es, wenn diese Äußerungen „gegenüber Dritten“ - im konkreten Fall gegenüber den beiden Freunden bei Facebook - gepostet werden.
Bildnachweis fotolia: Boss © Vinicius Tupinamba #28217851
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Autor Rechtsanwältin Dr. Selina Karvani
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