BGH Inhalt der Rückgabebelehrung

Der BGH hat aktuell zur Rückgabebelehrung eine Entscheidung getroffen, die möglicherweise Auswirkungen auf die aktuelle Musterbelehrung hat. Nachdem der Europäische Gerichtshof vor kurzem eine Entscheidung zum deutschen Wertersatzrecht getroffen hat, die sich auf die Belehrung auswirken kann, wäre dies eine zweite Stelle, an der das aktuelle Rückgabebelehrungsmuster und davon genau so berührt das Widerrufsbelehrungsmuster Angriffslücken eröffnet.

Das Urteil (Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08 ) des VIII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes (BGH) liegt noch nicht schriftlich vor. Die Pressemeldung vom 09.12.2009 ist zudem zumindest in einem Punkt eher enttäuschend. Der BGH hatte auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (VZBV) zu früher und teilweise auch aktuell gebräuchlichen Klauseln im Widerrufsrecht zu entscheiden. Genauer gesagt ging es um das alternativ mögliche Rückgaberecht, welches der Händler einräumen kann. Bei diesem Rückgaberecht kommt der Kunde zumindest bei postpaktversandfähiger Ware erst vom Vertrag los, wenn er die Ware selbst rechtzeitig in der Rückgabefrist zurücksendet.

Die Besonderheit des Falles: Die Klauseln wurden bei eBay verwendet. Dort gibt es gegenüber dem Internetshop bzw. Dem Katalogangebot noch Besonderheiten beim Vertragsschluss. Der Vertrag ist schon fix mit der Kundenbestellung (bzw. Gewinn mit Höchstgebot am Versteigerungsende) geschlossen. Der Händler kann also vor Vertragsschluss dem Kunden keine Pflichtinformationen in Textform (E-Mail, Fax, Brief, gedrucktes) übermitteln. Dies meint zumindest die überwiegende Ansicht bei den Gerichten.

Mehrere Klauseln abgemahnt
In der ersten Klausel ging es um eine Formulierung, die heute längst kein Händler mehr nutzen sollte und die aus der “alten” Widerrufsbelehrungsempfehlung des Bundesministeriums der Justiz stammte. Dort hatte man sich in 2008 eher widerwillig dem Druck in der Öffentlichkeit aufgrund zahlreicher Abmahnungen und Gerichtsurteile gebeugt und eine neue Widerrufsbelehrung entworfen. Der ebay-Händler verwendete jedoch noch folgende Klausel:

[“Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.“

Der BGH stellte auf die gesetzliche Informationspflicht des Händlers gegenüber dem Verbraucher ab, die auch für das Rückgaberecht gilt. Dies Information muss klar und deutlich erfolgen. Die Juristen sprechen hier von der Transparenz der Information. Insbesondere den wichtigen Fristbeginn sahen die BGH-Richter mit “frühestens” nicht ausreichend erläutert. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers könne die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn der Verbraucher sie lediglich zur Kenntnis nehme, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform (also z.B. E-Mail, Fax, Brief, Gedrucktes) mitgeteilt worden sei. Ferner könne der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge. Wovon dann der Start der Frist abhängt, erfährt er jedoch nicht.

Diese Wertung war zu erwarten. Sie betrifft – wie gesagt – nur die alte Belehrung und dürfte nur als “Wecksignal” für Händler interessant sein, die die Entwicklung nicht beobachtet haben.

Der ebay-Händler hatte dann zum Wertersatz bei der Aussübung des Widerrufsrechts bzw. hier eben des gewählten Rückgaberechts die Klausel verwendet:

[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] „Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.“

Auch diese Klausel sahen die Richter als unwirksam an. Zwar erfordere das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Nach dieser Regelung hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache (wenn er sie also verwendet) entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Der Richter folgte der Rechtsprechung offenbar, wonach der Vertragsschluss bei eBay sofort zu stande kommt und da die Pflichtinformation vor Vertragsschluss in Textform damit fehlte (die Html-Seite im Internetshop bzw. im eBay-Angebot wird nicht als Einhaltung der Textform angesehen), war die Belehrung dort irreführend. Das neue Muster sieht hierzu die Information vor, dass ein Wertersatz bei Ingebrauchnahme ausscheidet.

Ein Satz in der Pressemitteilung, der nicht notwendiger Weise im Urteil stehen wird, deutet darauf hin, dass der BGH auch einen Hinweis in der Widerrufsbelehrung auf die Textform des Wertersatzvermeidungshinweises erwartet. Man darf jetzt spekulieren, ob das dann auch gilt, wenn man die Musterwiderrufsbelehrung verwendet. Ich halte es für zu früh, um allein aufgrund der Pressemitteilung jetzt schon zu Veränderungen zu raten. Ganz Vorsichtige könnten etwas tun, sollten aber nicht am Mustertext Veränderungen vornehmen. Hier sollte der versierte Anwalt gefragt werden.

Enttäuschend ist zudem, dass zumindest der Pressemitteilung kein Wort entnommen werden kann, wie der BGH die aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Wertersatz hier einordnet. Vielleicht findet man im Urteil, dessen Begründung noch aussteht Anlass, hierauf einzugehen.

Widerrufsausschlussklausel hat Segen des BGH

Wichtig für die aktuelle Praxis ist die Entscheidung zur weiter verwendeten Klausel zum Ausschluss des Widerrufsrechts bzw. Rückgaberechts:

Der Händler hatte hier den Text verwendet:

„Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen

-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;
-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder
-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.“

Diese Klausel genüge den gesetzlichen Anforderungen. Dies ist nicht selbstverständlich, da hier im Wesentlichen Gesetzestext wiederholt wird. Wichtig: Nach dem Urteil des BGH ist der Händler nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Kunden insoweit ein Rückgaberecht zusteht. Auch wenn die Klausel die Beurteilung dem Verbraucher überlässt, sei diese Klausel nicht mißverständlich. Die Klausel ermögliche ihm, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf Klärung hinzuwirken. Diese Ansicht ist schon überraschend, denn der Autor dieses Beitrages hat immerhin in einem mittelerweile auch vom BGH zitierten Fachbeitrag “Von Dessous, Deorollern und Diabetes-Streifen – Ausschluss des Widerrufsrechts im Fernabsatz.” Über fünf zweispaltige eng bedruckte Ausführungen allein zu dem recht unbestimmten Merkmal “nicht für die Rücksendung geeignet” ausführen können. Nicht einmal die Verwendung der von anderen Gerichten schon kritisch beleuchteten Wendung “unter anderem” im Eingang des Ausschlusses war in den Augen der Richter problematisch. Damit hatte der Händler noch auf weitere Ausschlusstatbestände verweisen wollen, die hier nicht einschlägig waren.

Fazit:
Wir wollen uns hier nicht mit Kritik aufhalten, denn letztlich ist die Entscheidung jedenfalls im letzten Punkt sehr hilfreich. Händler müssen nicht gar für jeden Artikel, bei dem das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, abweichende AGB verwenden. Ob das Urteil auch bei dem für Wettbewerbsrecht zuständigen I. Zivilsenat so ausgefallen wäre, kann man bezweifeln. Was sich noch im Detail aus dem Urteil entnehmen lässt, bleibt abzuwarten, bis die eigentliche schriftliche Urteilsbegründung vorliegt.