Was ist bei Facebook und Co zu beachten

Was sind die wichtigsten rechtlichen Anforderungen die Unternehmen bei Ihren Auftritten in Facebook und Co. beachten sollten? Wir geben Ihnen eine Übersicht.

Impressum auf Facebook und Twitter?

Zunächst einmal muss man sich darüber klar sein, dass jede „kommerzielle Kommunikation“ Rechtspflichten auslöst. Immer dann, wenn ich als Unternehmen auftrete, sei es auf der Unternehmensseite, im Internetshop, auf Verkaufsplattformen, aber auch bei Facebook oder Twitter muss ich im Grunde den gleichen rechtlichen Anforderungen folgen. Das „Lied“ ist dem Unternehmer gut bekannt:

Da ist vor allem die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung oder besser bekannt die „Impressumspflicht“. Auch wenn einige Kollegen hier noch den Kopf hin und her wiegen: Für mich ist ganz klar, dass ich auch bei Facebook und Twitter zumindest wenn ich als Unternehmen „zwitschere“ ein Impressum angeben muss. Hier reicht ein Link auf ein bereits existierendes Impressum zum Beispiel im Shop aus. Es gilt aber die „2-Klick“ Regel: Der Besucher sollte nicht mehr als zwei Klicks benötigen, um die Angaben zu erreichen.

Impressum bei Facebook im Info-Bereich OK

Das LG Bochum hat zumindest vorläufig im Rahmen einer negativen Feststellungsklage am 20.02.2013 per Versäumnisurteil einem Massenabmahner ein Stoppschild vorgehalten. Eine Firma hatte massenhaft Facebook-Nutzer im gewerblichen Bereich wegen angeblicher Impressumsverstöße abgemahnt.

Das LG Bochum hat nun ausgeführt, dass die ausgesprochenen Abmahnungen unzulässig waren. Ein Link im Infobereich einer Facebook-Seite zu einer Webseite mit Impressum sei ausreichend, um die Anforderungen, welche § 5 TMG an ein Impressum stellt, zu erfüllen.

Das LG Regensburg (Urteil vom 31.01.2013, Az.: 1 HK O 1884/12) hatte in einem früheren Verfahren auch bei weit über 100 Abmahnungen keinen Abmahnmissbrauch gesehen.

Direktnachrichten an Fans einer Profilpage auf Facebook?

Direkte Kommunikation auf elektronischem Weg stellt ein Problem dar, jedenfalls dann, wenn es sich um werbliche Kommunikation handelt. Der Begriff „Werbung“ wird dabei sehr, sehr weit verstanden. Jede Förderung des Ansehens des eigenen Unternehmens, seiner Geschäftstätigkeit oder der Angebote an Dienstleistungen oder Waren fällt darunter. Ich kann mir-außer bei Antworten auf direkte Fragen- bei unveranlassten Direktnachrichten über Facebook kaum eine Nachricht vorstellen, die hier nicht werblich interpretiert werden kann.

Aus Unternehmersicht sende ich einfach eine Mail an einen meiner „Fans“. Rechtlich gesehen ist das Werbung mittels elektronischer Post ohne Einwilligung! Die ist unlauter und abmahngefährdet!

Eine zu vermutendes Einverständnis, welches möglicherweise darin gesehen werden kann, dass sich die Person als „Fan“ des Unternehmens registriert hat, reicht nicht aus. Ausdrücklich muss die Einwilligung sein. Das Gesetz kennt zwar eine Ausnahme, wenn man die elektronische Postadresse vom Kunden bekommen hat.

Aber das gilt schon nur, wenn die Adresse im Zusammenhang mit einem Kauf übermittelt wurde. Zudem darf man die Kontaktmöglichkeit zum Kunden nur für die Werbung zu eigenen ähnlichen Waren oder Dienstleistungen nutzen. Hier sehen die Gerichte sehr genau hin. Allenfalls Zubehör zur gekauften Ware ist unproblematisch. Zudem müssen dem Kunden schon bei der Erhebung der Adresse bestimmte Hinweise zu Widerspruchsmöglichkeiten gegeben werden. Erst vor kurzem hat ein Gericht entschieden, dass der Hinweis „jederzeit widerruflich“ nicht ausreichend sein soll.

To tell a long story short:

Man kann von Direktnachrichten an Kunden über Facebook nur abraten. Selbst wenn Einwilligungen vorliegen, die zum Beispiel im Internetshop eingeholt wurden, erstrecken sich solche Einwilligung im Zweifel nicht auf Facebook. Dann muss die Formulierung der Einwilligung schon sehr genau abgestimmt gewesen sein.

Thema Datenschutz?

Gerade Facebook wirft neue Fragen zum Datenschutz auf. Das Problem: Facebook sammelt nicht nur auf der eigenen Seite Userdaten, sondern auch auf fremden Seiten. Ich meine hier speziell den „Gefällt mir Button“.

Ist ein User bei Facebook eingeloggt und kommt auf die Seite eines Unternehmens, das dort diesen Button einsetzt, dann geht das Sammeln schon los. Der User glaubt, er übermittle erst Daten, wenn er auf den Button klickt. Das ist aber falsch! Jedenfalls dann, wenn der User noch bei Facebook eingeloggt ist, übermittelt das Unternehmen über mit dem „Gefällt mir Button“ eingebaute Softwaremechnanismen schon Informationen über die besuchte Seite an Facebook. Das ist manchmal nicht einmal den Unternehmen klar. Der Webseitenbesucher muss hier auf diese Umstände hingewiesen werden und zwar in der Datenschutzerklärung des Unternehmers. Ansonsten drohen Bußgelder.

Nutzer bezahlen um eigene Werbenachrichten zu verbreiten (Schleichwerbung)?

Selbstverständlich ist Werbung in Deutschland erlaubt. Der Gesetzgeber fordert nur, dass man Werbung als solche auch erkennen können muss.

Im Pressebereich genießt der Journalist ein ähnliches Vertrauen des Lesers in eine unabhängige Berichterstattung. Deshalb dürfen auch dort bekanntermaßen werbliche und redaktionelle Inhalte nicht miteinander vermischt werden. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, dass auch potentielle Kunden eher den Äußerungen anderer Nutzer beziehungsweise Kunden Glauben schenken, als kommerzieller Werbung.

Dies machen sich manche Unternehmen zu Nutze, indem gefakte Kundenmeinungen, Shopempfehlungen oder angebliche Erfahrungsberichte im Netz verbreitet werden. Da finden sich plötzlich Lobpreisungen in Foren, auf Social-Bookmarking-Seiten oder in Bewertungsportalen. Diese Äußerungen stammen angeblich von Nutzern oder Käufern, sind tatsächlich aber Auftragsarbeiten. Ein solches Vorgehen ist ganz klar verboten.

Der Unternehmer riskiert Abmahnungen oder dürfte in der Regel gegen die Nutzungsbedingungen der entsprechenden Plattform verstoßen, wenn er solche getarnten Werbemaßnahmen einsetzt. Dabei kommt es übrigens nicht darauf an, ob diese Werbemaßnahmen gesondert bezahlt werden. Auch das fälschen von Kundenmeinungen auf der eigenen Webseite ist wettbewerbswidrig. Der Kunde sieht diese als unabhängige und neutrale Stellungnahmen an und lässt sich dadurch eher beeinflussen. Der Unternehmer kann hier auch nicht die Ausrede anbringen, man habe sich an tatsächlichen Kundenmeinungen orientiert. Jede werbliche Äußerung im Auftrag des Unternehmens ist klar als solche zu kennzeichnen.

Vertrieb über Facebook

Zunächst einmal ist es eine gute und richtige Idee, wenn sich meine Zielgruppe bei Facebook aufhält dort direkte Kaufanreize zu setzen. Dabei darf nicht vergessen werden, dass Facebook mittlerweile über eine ganz erhebliche Besucherzahl verfügt.

Als Unternehmer kann man den Facebook Auftritt als Premium-Informationsmittel nutzen. Durch Ihren „Fan“-Status haben schließlich Kunden oder potentielle Kunden gezeigt, dass sie dem Leistungsangebot des Unternehmens nahe stehen. Sie könnten die ersten sein, die über Produktneuheiten oder sonstige Änderungen im Leistungsangebot informiert werden. Direktnachrichten sind hier aber der falsche Weg.

Die „Fans“ können jedoch über Postings auf der eigenen Pinnwand erreicht werden. Rechtlich ist es durchaus erlaubt, bestimmten Kundengruppen – hier den „Fans“ – besondere Preise einzuräumen. Das nennt man Preisspaltung. Natürlich kann man auch ein Empfehlungsmarketing aufbauen und Belohnungen ausloben. Allerdings sollte der neu geworben der Kunde immer erkennen können, dass der Werber belohnt wird.

Es ist auch möglich, über ein Widget oder über ein Shopmodul – bei Facebook z.B. über die Storfront App – direkte Verkäufe zu generieren. Hier fehlt es aber in der Regel an einer entsprechenden Anbindung an ein Warenwirtschaftssystem, so dass sie nur bei Premium- Produkten angeboten werden sollten. Auch hier müssen natürlich das Widerrufsrecht und ähnliche Verbraucherhinweise korrekt eingebunden werden. Am besten geschieht dies, indem man von der Produktpräsentation direkt in den eigenen Shop geführt wird. Dort sind die Prozedere eingeübt und in der Regel korrekt ausgeführt. Für eine vernünftige Anbindung gibt es bereits Dienstleistungsangebote.