OLG Stuttgart: Rabattgutschein für Bücher

Wer mit preisgebundenen Artikeln, wie z.B. Büchern werben will, hat es nicht leicht. Die Einschränkungen durch die Preisbindung drohen nicht nur bei der unmittelbaren Gewährung von Rabatten, sondern auch dort, wo z.B. durch eine Skontierung indirekt ein Rabatt gewährt wird. Ebenso könnte durch das Einlösen eines Rabattgutscheins indirekt eine Rabattierung erfolgen. Doch dies ist nach Auffassung des OLG Stuttgart (Urt. v. 11.11.2010, 2 U 31/10) zumindest dann nicht der Fall, wenn der Preisnachlass-Coupon beim Kauf nicht preisgebundener Artikel erworben und lediglich beim späteren Kauf preisgebundener Artikel eingesetzt wird.

Der Entscheidung zugrunde lag der Fall eines großen Drogerieunternehmens, welches auch preisgebundene Bücher verkaufte. Den Preisnachlass-Coupon bot dieses Unternehmen für nicht preisgebundene Artikel an, jedoch durfte der Coupon beim späteren Einkauf von preisgebundenen Büchern eingesetzt werden.

Die Preisbindungstreuhänder hielten dieses System für unzulässig und wollten das Drogerieunternehmen auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Letzteres ging daraufhin mit einer negativen Feststellungsklage in die Offensive und wurde nach eine Niederlage in der 1. Instanz nun schließlich durch das OLG bestätigt.

Das Gericht war der Ansicht, dass beim Zweitkauf ein Teil des Kaufpreises eines preisgebundenen Buches mit einem beim Erstkauf ausschließlich für nicht preisgebundene Produkte ausgegebenen Preisnachlass-Coupon bezahlt werde, beim Verkauf des preisgebundenen Produktes – also beim Zweitkauf – der festgesetzte Preis im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchpreisbindungsgesetz bezahlt werde.

Dies beruhe darauf, dass die Begleichung eines Teils des Kaufpreises beim Zweitkauf durch den beim Erstkauf ausgegebenen Preisnachlass-Coupon keinen Preisnachlass (Rabatt) auf den Zweitkauf darstelle, sondern einen solchen auf den Erstkauf, bei dem der Coupon ausgegeben werde. Es liege damit keine Gewährung eines Nachlasses auf den Kauf des preisgebundenen Buches (Produktes) beim Zweitkauf vor.

Fazit

Dieses durchaus gut begründete Urteil macht wieder Mut zu neuen Werbeaktionen. Zu beachten bleibt jedoch, dass sicherlich eine andere Beurteilung vorzunehmen wäre, soweit der Erstkauf preisgebundene Artikel enthielt. Diese dürften sicherlich bei der späteren Rabattierung keine Rolle spielen.