Slogan „Meine Nr. 1“

Das OLG Bremen (Urteil vom 27.08.2010, Az. 2 U 62/10) hatte zuletzt über die Zulässigkeit einer Zeitungsannonce zu entscheiden, bei welcher im Blickfang eine lächelnde Frau ihre Augen auf einen Werbetext richtete, der – ebenfalls vom Blickfang umfasst – unter anderem lautete: “Meine Nr. 1!”.

Die Entscheidung

Das Gericht entschied, dass hierin nicht unbedingt eine unzulässige Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung enthalten sei.

Der Slogan „Meine Nr. 1!″ verstoße nicht gegen Irreführungsverbote nach § 5 UWG. Er enthalte keine unwahren oder sonstigen zur Täuschung geeigneten Angaben. Es fehle hier schon an der Äußerung eines Unternehmens, die sich auf Tatsachen bezieht und inhaltlich nachprüfbar ist. Die Aussage „Meine Nr. 1″ erhalte durch die Einfügung des Possessivpronomens eine subjektive Färbung und werde damit zu einem Werturteil.

Allerdings könne – neben der Verwendung von Superlativen, Komparativen und dergleichen – gerade auch die Bezeichnung eines Produkts als „Nr. 1″ eine Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung darstellen. Bei der hier von der Klägerin beanstandeten Werbung bestehe aber die Besonderheit, dass die Aussage „Nr. 1″ nicht etwa in allgemeiner, verabsolutierender Form als eine Werbeangabe der Beklagten aufgestellt wird. Vielmehr werde diese in subjektivierender, Distanz herstellender Weise einer anonymen jungen Frau zugeordnet.

Der durchschnittliche Kunde werde diese Aussage daher nicht so verstehen, dass das werbende Unternehmen die Botschaft vermitteln wolle, die alleinige Nr.1 am Markt zu sein. Die konkrete Werbeaussage wurde daher nicht als unlauter angesehen.

Praxistipp

Wird eine Werbung von einem erheblichen Teil des Publikums dahin verstanden, dass der Werbende allgemein oder in bestimmter Hinsicht für sich allein eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch nimmt (z.B. bei einer Aussage, das Unternehmen sei das „größte“, „erste“ oder „älteste“, oder die Ware sei die „beste“, „unerreichbar“, „einzigartig“), so liegt hierin die Berühmung einer Alleinstellung, mit welcher nur dann geworben werden darf, wenn sie auch tatsächlich zutrifft.

Nur bei einer erkennbar subjektiven Einfärbung der Werbeaussage liegt keine Anmaßung einer Allein- oder Spitzenstellung vor. Bei einer Werbung kommt es daher auf die konkrete Formulierung an. Bei Fragen hierzu helfen wir Ihnen gerne.