Erotik-Toy Badeenten-Vibrator kein Hygieneartikel

Leicht anrüchig klingt es schon, womit sich das OLG Koblenz (Az.: 9 W 680/10) zu beschäftigen hatte: Es ging u.a. um Erotik-Spielzeug, nämlich Badeenten mit Vibratorfunktion. Die possierlichen Tierchen verkaufte der Antragsteller mit und ohne Sonderfunktion über seinen Onlineshop im Internet.

Auch der Wettbewerber bot das Geflügel an. Einige (ohne ergänzende Features) waren gar in den Vereinsfarben von Fußball-Bundesliga Vereinen erhältlich. Zumindest in dieser Ausstattung sind sie dem Autor auch schon entgegengeschwommen.

Allerdings schloss der hier verklagte Verkäufer im Online-Shop das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Hygieneartikeln mit dem Hinweis aus:

„Bitte beachten Sie, dass (…) entsiegelte Hygieneartikel vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind.“

Einige der „Tiere“ enthielten Badezusätze, die man entnehmen konnte. Der Wettbewerber war der Ansicht, solche Artikel dürften nicht generell vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden. Er hatte also behauptet, die Badeenten würden von dem Ausschluss in den AGB umfasst und das sei wettbewerbswidrig.

Das LG Trier wollte in den Waren auch Hygieneartikel sehen und meinte, ein Ausschluss vom Widerrufsrecht sei möglich. Dem folgte das OLG Koblenz in dieser Konsequenz aus anderen Gründen jetzt nicht.

Badeenten sind keine Hygieneartikel

Es komme in diesem Fall gar nicht darauf an, ob entsiegelte Hygieneartikel vom allgemeinen Widerrufsrecht ausgenommen werden dürften oder nicht.

Nach Auffassung der Richter hatte der Kläger nämlich nicht hinreichend belegt, dass Verbraucher die Badeenten als Hygieneartikel ansehen (und damit also von dem Ausschluss überhaupt umfasst sind).

Der Begriff der Hygiene, so der Senat, umfasse nach den bekannten Definitionen schwerpunktmäßig die Gesundheitsfürsorge, die Gesundheitspflege und die Körperreinlichkeit. Badeenten in den Vereinsfarben der Bundesligavereine seien nicht als Hygieneartikel, sondern vielmehr als Fanartikel anzusehen.

Zu den Badeenten mit Vibratorfunktion heißt es lapidar, dass diese eher als Erotikspielzeug gelten. „Ein Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin könne daher nicht festgestellt werden.“, so die Pressemeldung.

Ausschluss vom Widerrufsrecht problematisch

Die Pressemeldung ist so nicht ganz nachvollziehbar. Wieso konnte bei einem generellen Ausschluss von Hygieneartikeln ein Wettbewerbsverstoß nicht festgestellt werden? Noch liegt das Urteil nicht vor, sondern (Stand 23.02.2011) nur die Pressemeldung.

Die Frage, ob man Hygieneartikel vom Widerrufsrecht ausschließen kann, ist umstritten.

Der Autor dieser Zeilen hat zusammen mit dem Justiziar von Trusted Shops Dr. Carsten Föhlisch einen Fachbeitrag zu diesem Thema verfasst (Becker/Föhlisch, „Von Dessous, Deorollern und Diabetes-Streifen – Ausschluss des Widerrufsrechts im Fernabsatz“, NJW 2008, S. 3751), der bis heute nichts an seiner Aktualität eingebüßt hat.

Danach muss in jedem Einzelfall sorgfältig differenziert werden. Ein pauschaler Ausschluss, wie hier, verstößt gegen das Transparenzgebot bei AGB. Was die „Entsiegelung“ in der Klausel bedeuten soll, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Entsiegelungen und Ausschluss vom Widerrufsrecht kennt das Gesetz nur bei „der Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden“ sind nach § 312 d Abs. 4 BGB.

Dem OLG Koblenz ist zuzustimmen, dass Badeenten, zumal, wenn Sie in Vereinsfarben von Fußballvereinen angeboten werden oder mit Badezusatz befüllt sind, nicht generell als Hygieneartikel angesehen werden.

Schon der Umstand, dass man hier über die Zuordnung streiten kann, signalisiert, dass die Klausel nicht eindeutig gefasst war. Allerdings bestimmt der Kläger den genauen Streitgegenstand, so dass es sein kann, dass die Richter hierüber nicht befinden mussten.
Dieser Beitrag wird ergänzt, sobald die Urteilsgründe vorliegen.

Fazit

Ausschlussklauseln vom Widerrufsrecht sollten Sie als Händler unbedingt mit Vorsicht verwenden. In den meisten Fällen genügen sie nicht den Anforderungen.