OLG Köln zur Abmahnung „Himalaya-Salz“

Die Bezeichnung „Himalaya-Salz“ war bereits Gegenstand zahlreicher wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Zum einen, weil dem so bezeichneten Steinsalz immer wieder Wirkungen zugesprochen werden, die dieses gar nicht hat bzw. die zumindest nicht wissenschaftlich nachweisbar sind. Zum anderen, weil das Salz tatsächlich nicht aus dem Himalaya-Massiv stammt, sondern in einer Hügellandschaft, welche von dem Himalaya-Massiv durch eine dicht besiedelte Ebene getrennt und rund 200 Kilometer entfernt ist, abgebaut wird. Mit letzterem Thema hatte sich das Oberlandesgericht Köln zu befassen (Urteil vom 01.10.2010; Az.: 6 U 71/10), welches eine Irreführung durch die Bezeichnung „Himalaya-Salz“ für das in der beschriebenen Hügellandschaft abgebaute Salz bestätigte.


Gegenstand der Entscheidung war die Werbung für ein aus der nordpakistanischen Provinz Punjab stammendes Steinsalz. Obwohl das Abbaugebiet für dieses Salz in einer vom Himalaya-Massiv durch eine dicht besiedelte Ebene getrennten, rund 200 Kilometer entfernten Hügellandschaft liegt, hatte die Beklagte für dieses Produkt mit der Bezeichnung Himalaya-Salz geworben. Dabei zeigte die Außenseite des Etiketts an der Produktverpackung einen schneebedeckten Berggipfel; im Innenteil des Etiketts hieß es, das „Himalaya-Kristallsalz“ sei vor mehr als 250 Millionen Jahren durch die Austrocknung eines Urmeeres entstanden.

Das Oberlandesgericht Köln hat diese Werbung als unzulässig beurteilt und das landgerichtliche Verbot der weiteren Verwendung dieser Angabe bestätigt, denn der Verbraucher rechne nicht damit, dass ein so bezeichnetes Salz in einer vom Himalaya-Massiv durch eine dicht besiedelte Ebene getrennten, rund 200 Kilometer entfernten Hügellandschaft abgebaut werde. Interessanterweise kommt es – so das OLG – dabei für die Beurteilung der Frage, ob eine geografische Herkunftsangabe irreführend ist oder nicht, allein auf die durch die Produktbezeichnung und -aufmachung erweckte Erwartung der Verbraucher an, soweit – wie hier – keine bindend definierte geografische Herkunftsangabe vorliegt. Das bedeutet, dass eine Irreführung selbst dann möglich ist, wenn die Herkunftsregion des Produkts objektiv dem angegebenen Gebiet zuzuordnen ist.


Fazit:
Auch gängige Produktbezeichnungen sollten – wie dieses Beispiel zeigt – hinterfragt werden. Denn sie können ebenfalls unter Irreführungsgesichtspunkten problematisch sein. Mindestens ebenso kritisch sind die getätigten Wirkungsaussagen zu hinterfragen, die im Fall des „Himalaya-Salzes“ häufig zusätzlich abmahnfähig waren.