Zur Aufhebung des Kopplungsverbots bei Gewinnspielen

Mit Urteil vom 14.01.2010, C-304/08 hatte bereits der EuGH entschieden, dass ein generelles Verbot der Kopplung eines Gewinnspeils an einen Warenkauf europarechtswidrig sei. Dies hat der EuGH in einem neueren Urteil (Urt. v. 9.11.2010, C-540/08) nochmals bestätigt. Der EuGH hatte die Sache an den BGH zurück verwiesen. Der BGH (Urt. v. 05.10.2010, I ZR 4/06) hat sich nun der Auffassung des EuGH angeschlossen und sieht ein generelles Kopplungsverbot ebenfalls als nicht richtlinienkonform an.

Einkaufen und Punkte sammeln

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Supermarktkette Plus, welche wie folgt geworben hatte:

„Einkaufen, Punkte sammeln, gratis Lotto spielen“.

Die Kunden erhielten bei jedem Einkauf für 5,00 Euro Einkaufswert je einen Bonuspunkt. Der Kunde konnte an einer Lottoziehung teilnehmen, sobald er 20 Bonuspunkte gesammelt hatte. Mithin war die Teilnahme an der Lottoziehung an den vorherigen Warenkauf gekoppelt. Das war bisher immer eindeutig wettbewerbswidrig im Sinne von § 4 Nr. 6 UWG.

Der BGH nimmt hier in diesem aktuellen Urteil – wie zuvor der EuGH – eine EU-richtlinienkonforme Auslegung des Kopplungsverbots aus § 4 Ziff. 6 UWG vor.

Die Kopplung eines Gewinnspiels an den Kauf soll gerade nicht mehr prinzipiell wettbewerbswidrig sein, sondern nur noch dann, wenn die Werbung im Einzelfall als irreführende Geschäftspraxis oder als Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt einzuordnen ist, was im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen ist.

Fazit

Es stellt sich die Frage, was dies nun für die künftige Gestaltung von Gewinnspielen zu bedeuten hat. Jedenfalls ist die Kopplung eines Gewinnpiels an den Warenverkauf nicht mehr per se verboten.

Aber dennoch ist nicht jede Gewinnspiel, welchem eine solche Kopplung zugrunde liegt, immer erlaubt. Die Kopplung kann immer noch dann rechtswidrig sein, wenn sie im Einzelfall als irreführende Geschäftspraxis oder als Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt zu bewerten ist. Wichtig ist eine hinreichende Information über die Teilnahmebedingungen (Transparenz) und die Gewinnmöglichkeiten.

Irreführungen über die Gewinnchance sind zu vermeiden. Zudem darf die Rationalität der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers nicht in den Hintergrund gedrängt werden, weil eine übertriebene Anlockwirkung von dem Gewinnspiel ausgeht.