Gefällt mir Button Facebook ab 30.09.2011 Bussgeld

Das ULD (Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein) hat gerade wieder für höchste Aufregung in Gestalt einer Pressemitteilung vom 19.08.2011 gesorgt. Dort heißt es:

„Das ULD erwartet von allen Webseitenbetreibern in Schleswig-Holstein, dass sie umgehend die Datenweitergaben über ihre Nutzenden an Facebook in den USA einstellen, indem sie die entsprechenden Dienste deaktivieren. Erfolgt dies nicht bis Ende September 2011, wird das ULD weitergehende Maßnahmen ergreifen. Nach Durchlaufen des rechtlich vorgesehenen Anhörungs- und Verwaltungsverfahrens können dies bei öffentlichen Stellen Beanstandungen nach § 42 LDSG SH, bei privaten Stellen Untersagungsverfügungen nach § 38 Abs. 5 BDSG sowie Bußgeldverfahren sein. Die maximale Bußgeldhöhe liegt bei Verstößen gegen das TMG bei 50.000 Euro.“

Gefällt mir Button soll verschwinden

Es geht z.B. um den Gefällt mir-Button bei Facebook. Diese Buttons sollen nach dem Willen des ULD von den Webseiten verschwinden. Diesen Social-Plugins, kleine Programme, die auf der Webseite integriert werden und per Cookies für DAtenweitergaben an Facebook sorgen, soll es an den Kragen gehen. Es lägen aufgrund der Datenweitergabe von Verkehrs- und Inhaltsdaten in die USA und eine qualifizierte Rückmeldung an den Betreiber hinsichtlich der Nutzung des Angebots, die sog. Reichweitenanalyse Verstöße gegen das TMG (Telemediengesetz) und des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) bzw. Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein vor. Bei Facebook würden umfassende Profile gebildet. In einer detaillierten Untersuchung identifizierte das ULD die Weitergabe von IP-Adressen und erwähnt wird das setzen von individualisierenden Cookies. Facebook-Mitglieder sind schon aufgrund der Namensnennung (Klarnamenzwang bei Facebook) leicht identifizierbar und Datensammlungen können ihnen leicht zugeordnet werden. Hier werden Verstöße gegen deutsches und europäisches Datenschutzrecht reklamiert.

Fanpage auf Facebook rechtswidrig

An anderer Stelle geht man noch weiter. Dem ULD sei „momentan keine Möglichkeit bekannt, Fanpages datenschutzkonform zu nutzen“. Es fehlten Abschaltmöglichkeiten der Reichweitenanalyse und eine Funktion zur nutzerbezogenen Einwilligung in die diesbezüglichen Datenweitergaben.

Richtig ist, dass das die zuständigen Datenaufsichtsbehörden der Länder durchaus solche Maßnahmen (Untersagungsverfügungen, Bußgeldbescheide) ergreifen können. Richtig ist wohl auch, dass man seine Zweifel haben muss, ob z.B. die Voraussetzungen der einzelnen Regelungen, z.B. des § 15 Abs. 3 TMG eingehalten werden, der ein Widerspruchsrecht bei der Verwendung von Nutzungsprofilen für Zwecke der Werbung und Markforschung vorsieht. Das deutsche Datenschutzrecht ist wahrscheinlich auch anwendbar. Hieran gemessen genügen Einwilligungen und Informationen von Facebook nach Ansicht vieler Experten nicht den Anforderungen. Allerdings wird auch häufig die Eindeutigkeit der Regelungen, auch des § 15 TMG, vermisst. Die Nutzer werden einmal mehr alleine gelassen.

Thilo Weichert (Leiter des ULD ) weist dauf hin, man habe bereits häufiger in der Vergangenheit informell auf die Rechtswidrigkeit von vielen Facebook-Angeboten hingewiesen.Leider sähen sich dennoch viele Betreiber nicht daran gehindert, insbesondere die Reichweitenanalyse und andere Angebote von Facebook zu nutzen. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit könne man jedoch nicht auf Facebook abschieben.

Internet abschalten?

Eigentlich muss man als Anwalt fast raten, das Internet abzuschalten und jedenfalls Facebook komplett zu meiden.

Es gibt Möglichkeiten, Social-Plugins, wie den Gefällt-mir Button oder die google + Buttons rechtlich zulässig auf der Webseite einzubinden. Dazu braucht man Rechtsrat und Programmierer.

Social-Plugins sind in jedem Fall mit Vorsicht zu genießen. Die Nutzung des „Gefällt mir-Buttons“ dürfte ohne konkrete Einwilligung des Nutzers auch nach der hier vertretenen Auffassung rechtlich unzulässig sein. Denkbar sind Lösungen, bei denen der Button nicht unmittelbar eingebunden wird, sondern bei einem Klick des Besuchers ein Nachladen des Plugins erst erfolgt, wenn eine Einwilligung in die Datenweitergabe und die Verwendung von personalisierten Cookies für künftige Besuche erfolgt ist.

Das Unterhalten einer Fanpage auf Facebook sollte in jedem Fall mit einer eigenen Datenschutzerklärung auf der Fanpage selbst verbunden werden. Dort sind die Nutzer über die Datenerhebungen und Nutzungen aufzuklären. Auf eine Nutzung der Reichweitenanalyse von Facebook sollte dabei verzichtet werden.

Gesetzgeber muss reagieren

Reagieren sollte der Gesetzgeber: Es fehlt an klaren Regelungen, die nicht an der Praxis vorbeigehen. Wer es politisch nicht schafft, über den großen Teich hinweg internationale Datenschutzstandards, die eigenen Ansprüchen genügen, durchzusetzen, der sollte den eigenen Nutzern solch relevanter Auslandsangebote zumindest praktikable Lösungsmöglichkeiten an die Hand geben, statt all jene pauschal zu Tätern zu machen, die eine Plattform nutzen wollen, wo sich ein großer Teil der deutschen Bevölkerung tummelt. Nationale Politik und einzelne Nutzer können Facebook nicht zu Änderungen bewegen. Sie können zur Zeit nur informieren und dazu kann man sie auch verpflichten.

Update

Die Stiftung Warentest hat sich ebenfalls mit einem Artikel zu Wort gemeldet und erklärt unter der Überschrift „Was Facebook alles erfährt“ warum man selbst weiter eine Fanpage bei Facebook betreibt, aber keinen „Gefällt mir“-Button auf der Webseite aufführt. (Eine Handhabung, die wir Stand August 2011ebenso bevorzugen).

Heise.de meldet, die „EU-Datenschützer verschärfen den Streit um Cookies“ und führt weitere Stimmen im Artikel „Streit um Facebooks „Like“-Button zieht Kreise“ an. Drei Landesdatenschutzbeauftragte haben sich der Ansicht des ULD, angeschlossen. Damit sind neben Schleswig-Holstein nun auch Nutzer in Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen gefährdet. Das Bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht rät dazu, dass zunächst einmal alle Landesdatenschutzbehörden zu einer gemeinsamen Auffassung kommen. Bei internetworld.de wird der Präsident Kranig zitiert mit „“Wenn wir zu dem Ergebnis kommen, dass wir den Gefällt-mir-Button für rechtswidrig halten, bedeutet das für uns auch, dass wir etwas dagegen unternehmen. Das heißt, wir müssen uns sicher sein, dass unsere Argumentation vor Gericht Bestand hat.“

Facebook hat dazu erklärt (Zitat bei internetworld.de): „Facebook hält sich vollständig an die Europäischen Datenschutzbestimmungen“.