Private Testsiegel können wettbewerbswidrig sein

Testsieger-Werbung oder die Werbung mit Testsiegeln funktioniert gut. Der Kunde honoriert die tatsächliche oder vermeintliche Qualität der Ware. Grundsätzlich muss es nicht immer Stiftung Warentest sein. Das LG Potsdam hat in einem aktuellen Urteil die Grenzen für Werbung mit „privaten“ Testsiegeln aufgezeigt.

Angaben in der Werbung bei Testergebnissen

In der Werbung mit Testsiegeln dürfen natürlich nicht alle Angaben verwendet werden. So sind falsche oder auch nur unvollständige Angaben sofort abmahnfähig, wenn etwa der Wettbewerber und seine Position im Test falsch dargestellt wird. Auch das Werben mit älteren bzw.veralteten Tests kann eine Irreführung darstellen.

Solche Irreführungen mit Test-Werbung können kostenpflichtig abgemahnt werden. Bekannt ist die Rechtsprechung zur Angabe der Fundstelle bei Tests. Wird die Fundstelle in einer Testwerbung nicht angegeben, ist dies wettbewerbswidrig. Diese muss für den Verbraucher leicht lesbar (gefordert wird hier z.T. eine Schriftgröße von 6 Pt) und auffindbar sein.

Welche Anforderungen muss der Test erfüllen?

Darüber hinaus hat das LG Potsdam (Urteil vom 06.05.2011, Az. 51 O 65/10 -nicht rechtskräftig) kürzlich bestätigt, dass auch an den Test bzw. das Testverfahren selbst hohe Anforderungen gestellt werden müssen.

In dem Fall hatte ein Möbelhändler mit dem Testergebnis eines privaten Instituts geworben. Der Test besagte, dass das der Anbieter mit dem 1. Platz als „Bestes Möbelhaus“ ausgezeichnet worden sei.

Neutralität und Objektivität von Test-Siegeln

Das Gericht entschied hier, dass eine Werbung mit Testergebnissen nur dann zulässig ist, wenn die Untersuchung neutral und objektiv angelegt ist, sie sachkundig durchgeführt wurde und die Schlüsse vertretbar sind.

Diese Kriterien seien jedoch bei dem von dem privaten Institut durchgeführten Test nach Ansicht der Richter nicht erfüllt worden. Dort hatten unterschiedliche Marktforscher kaum objektiv fassbare Kriterien wie Qualität des Umfeldes, Erscheinungsbild des Gebäudes, Raum-Atmosphäre, Kompetenzgrad und Qualifikation der Mitarbeiter beurteilt. Testkäufe habe es ebenso wenig gegeben, wie Untersuchungen zur Lieferzeit und zur Preisgestaltung, kritisierten die Richter. Das Institut widerspricht dem.

Die Konsequenz: Das Landgericht untersagte dem Möbelhaus daher mit der Plakette „Bestes Möbelhaus“ vom „Deutschen Institut für Servicequalität“ zu werben. Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat nach Auskunft des Instituts Rechtsmittel eingelegt.

Das Institut weist in einer Stellungnahme darauf hin, dass man das Urteil für falsch halte. Man habe tatsächlich Testkäufe durchgeführt. „Wir haben zwar keine Möbel gekauft, aber kleinere Einrichtungsgegenstände wie etwa Vasen. Übrigens wurden die Beratungstests vor Ort zu Möbeln wie Betten/Matratzen, Tischen, Sofas und Lampen durchgeführt.“ Die Methodik sein einwandfrei gewesen und entsprechend den von der Rechtsprechung für Warentests aufgestellten Kriterien neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt.

Damit dürfte die Entscheidung in eine weitere Runde gehen.

Praxistipp für Testwerbung

Sie können mit Testergebnissen selbstverständlich werben. Dies gilt auch für Testergebnisse von privaten Instituten. Beachten Sie dabei unbedingt die Fundstellenangaben und die Lesbarkeit und Auffindbarkeit der Fundstelle, damit der Verbraucher sich hier weiter informieren kann.

Wenn Sie mit „privaten“ Tests werben wollen, wird es schwieriger. Es muss sicher gestellt sein, dass der Test selbst ordnungsgemäß, d.h. neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt wurde. Anderenfalls kann die Werbung als irreführend angesehen und abgemahnt werden.

Ihr Problem: In der Regel wird es sich schwer nachvollziehen lassen, ob ein Test objektiv, neutral und sachkundig durchgeführt wurde. Schauen Sie sich in jedem Fall die Kriterien an. Wer für den positiven Test bezahlen soll, muss besonders vorsichtig sein. Im Zweifel sollten Sie einen Anwalt befragen oder die Finger davon lassen.

UPDATE

Eine von der Beklagten (dem mit dem Testergebnis werbenden Möbelhaus) gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde nun von dem OLG Brandenburg zurückgewiesen (Urteil vom 26.06.2012 Az. 6 U 34/11).

Das Gericht hat bestätigt, dass es das Möbelhaus zu unterlassen hat, mit dem Ergebnis des von dem Deutschen Institut für Service-Qualität durchgeführten Test „1. Platz, Bestes Möbelhaus“ zu werben.