Anonyme Internetnutzung und Meinungsäußerung

Darf man seine Meinung in einem Bewertungsportal auch anonym äußern? Für die Richter der OLG Hamm steht dies außer Frage. In einem Hinweisbeschluss (OLG Hamm, Beschluss v. 03.08.2011, Az. I-3 U 196/10), der nach einer Vorberatung erging, hat das OLG Hamm einem Berufungsführer seine Ansicht zur Meinungsäußerungsfreiheit mitgeteilt.

In dem Fall hatte ein anonymer bzw. pseudonymer Schreiber unter der Kennung „T X“ im Jahr 2008 eine „Bewertung“ zu einem namentlich genannten Arzt auf einem entsprechenden Bewertungsportal abgegeben. Es dürfte sich um einen ehemaligen Patienten gehandelt haben.

Jedenfalls war der Schreiber unzufrieden mit der Behandlung. Unser Kläger wollte nunmehr vom Betreiber der Bewertungsplattform Auskunft über die Identität des Schreibers und später weitere Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend machen. Diesen Anspruch sahen die Richter in ihrem vorläufigen Hinweisbeschluss jedoch nicht als gegeben an.

Meinungsäußerungsfreiheit in Foren anonym

Einem solchen Auskunftsanspruch stehe die eindeutige Wertung des Gesetzgebers in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG entgegen, wonach ein Dienstanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter pseudonym zu ermöglichen habe. Dies gilt laut Gesetz, soweit dies „technisch möglich und zumutbar ist“. Auch die noch nicht durch den deutschen Gesetzgeber umgesetzte E-Commerce-Richtlinie (ECRL) gewähre in Art. 15 Abs. 2 nur eine Möglichkeit bestimmte Informationspflichten zu bestimmen und begründe allenfalls einen Informationsanspruch der zuständigen Behörden.

Die Richter sahen den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit als wesentliches Gut an. Diese Freiheit sei nicht auf solche Menschen beschränkt, denen man die Meinung auch zurechnen könne. Ansonsten führt nach Ansicht des Gerichts die Furcht vor Repressalien oder negativen Auswirkungen dazu, dass Meinungen nicht geäußert werden. Aus dem Urteil:

„Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08 -, MMR 2009, 608, 612). Es bedarf keiner näheren Ausführung des Senats dazu, dass die Gefahr des Eintritts negativer Auswirkungen insbesondere auch für denjenigen besteht, der sich als Patient aus dem Behandlungsbereich der Psychotherapie unter Angabe seiner persönlichen Daten zu erkennen gibt.“

Dem Recht der Kommunikationsfreiheit sei gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arztes der Vorrang einzuräumen. Zwar enthielten die Angabe auch persönliche Eigenschaften des Arztes. Diese betrafen nach Ansicht der Richter aber „nur“ sein Auftreten innerhalb des beruflichen Wirkungskreises und damit der Sozialsphäre des Klägers. Die rechtlich weitaus besser geschützte Privatsphäre, oder gar Intim- und Geheimspähre des Arztes war damit nicht berührt.

Sozialsphäre Gegenstand öffentlicher Äußerungen

Wenn in Äußerungen nur die meist beruflich bezogene Sozialsphäre einer Person angesprochen wird und nicht eben Angaben zur Privatsphäre oder gar Intimsphäre gemacht werden, ist dies eher erlaubt.

„Äußerungen, die lediglich die Sozialsphäre berühren, dürfen aber nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind.“

so die Richter in ihrem Beschluss und weiter:

„Auch unter Berücksichtigung der als Abwägungsaspekt zugunsten des Klägers streitenden Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ergibt sich kein von der Entscheidung des Landgerichts abweichendes Abwägungsergebnis. Zwar erscheint es denkbar, dass bei Freiberuflern ein wirtschaftliches Risiko mit negativen Bewertungen verbunden sein mag, welches bis hin zur Existenzgefährdung reichen kann. Vorliegend hat der Kläger allerdings weder hinreichend dargelegt noch gar unter Beweis gestellt, dass ihm aufgrund der seit dem Jahre 2008 eingetragenen Bewertung ein relevanter wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, zumal der vom Kläger beanstandeten Negativbewertung mittlerweile fünf positive Bewertungen gegenüber stehen. Ein zugunsten des Klägers anzunehmendes Abwägungsergebnis folgt hierbei jedenfalls derzeit noch nicht aus dem Umstand, dass die Bewertung bereits drei Jahre zurück liegt. Da die beanstandete Äußerung mit dem genauen Datum verbunden ist, vermag ein verständiger Empfänger der Aussage in seine Bewertung des Textes mit einzubeziehen, dass der Beitrag bereits einige Zeit zurück liegt.“

Praxistipp

Die Hinweise sind weit über den Fall hinaus auf sämtliche Bewertungsportale, Kundenforen und auch sonstige Meinungsforen anwendbar. Die Meinungsäußerungsfreiheit ist ein hohes Gut, das nicht so schnell beschnitten werden darf, auch wenn Persönlichkeitsrechte anderer betroffen sind. Allerdings muss man warnen: Hier ging es vor allem um Meinungsäußerungen und weniger um Tatsachenbehauptungen.

Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch, falsche Tatsachenbehauptungen künftig weiter aufstellen zu dürfen. Tatsachenbehauptungen sind einem Beweis zugänglich. Meinungsäußerungen sind eben vor allem von einem Dafürhalten oder Dagegensein, einem Stellung nehmen geprägt. Hier liegt die Grenze der Äußerung bei der Schmähkritik und Formalbeleidigung oder einem Angriff auf die Menschenwürde, den niemand dulden muss. In einem vergleichbaren Fall hatte das LG Köln einem Arzt gegen falsche Tatsachenbehauptungen Recht gegeben (nicht rechtskräftig).