Rücksendung nur in Originalverpackung?

Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, d.h. zum Beispiel bei Käufen in Online-Shops haben Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht. Dieses berechtigt sie, die Ware nach Erhalt zu prüfen und sich gegebenenfalls wieder von dem Vertrag zu lösen. Händler suchen in diesem Zusammenhang immer wieder Wege, den Kunden bei Ausübung des Widerrufsrechts zu einer Rücksendung der Waren in der Originalverpackung zu bewegen. So sieht man immer wieder in den AGB Klauseln wie „Bitte senden Sie uns die Ware in der Originalverpackung zurück“ oder „Die Rückgabe ist nur bei ungenutzter Ware in der Originalverpackung …möglich“. Über die Zulässigkeit einer solchen Klausel hat das LG Hamburg mit Urteil vom 06.01.2011 (Az.: 327 O 779/10) entschieden.

Rücksendung auch ohne Originalverpackung zulässig

Grundsätzlich ist es so, dass die Ausübung des Widerrufsrechts nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass die Ware in der Originalverpackung zurückgegeben wird. Denn das Widerrufsrecht darf nicht eingeschränkt oder an Bedingungen geknüpft werden. Eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Verwendung und zur Rückgabe der Originalverpackung besteht nicht.

Die Klauseln

„Dem Kunden obliegt es, die Ware in der Originalverpackung samt Innenverpackung (…) zurückzusenden“ (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.11.2005, Az: 1 U 127/05)

oder

„Die Ware kann ohne Angabe von Gründen, jedoch unbenutzt und unbeschädigt und in Originalverpackung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Wareneingang beim Kunden, It. Fernabfragegesetz, zurückgeschickt werden.“ (LG Dortmund, Urteil vom 08.05.2008, Az: 18 O 118/07)

wurden insofern für unwirksam erklärt und als wettbewerbswidrig angesehen.

Auch Bitten wie:

Wichtiger Hinweis: Bitte senden Sie uns die Ware in der Originalverpackung zurück, legen Sie den beigefügten Rücksendeschein ausgefüllt dazu und verwenden Sie für die Rücksendung den Retourenaufkleber (…).“

wurden von den Gerichten bislang als unzulässig angesehen (z.B. OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2004, Az: 11 U 102/04). Denn Verbraucher könnten bereits auf Grund der Bitte, die Originalverpackung und den Rücksendeschein zu verwenden, davon abgehalten werden, ihr Recht auszuüben, etwa falls die Originalverpackung nicht mehr vorhanden oder beschädigt ist. Auch wenn der Hinweis auf die Rücksendung in Originalverpackung in eine Bitte eingekleidet ist, könne der Verbraucher der Meinung sein, dass die Verwendung der Originalverpackung Voraussetzung für eine wirksame Ausübung des Rückgaberechts sei.

Im Einzelfall Bitte doch zulässig

Über eine ähnliche Klausel hatte nunmehr auch das LG Hamburg zu entscheiden. Dort ging es um die Klausel:

„Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden“.

Diese wurde von einem Wettbewerber als wettbewerbswidrig angesehen und abgemahnt.

Das Gericht entschied hier jedoch, dass in dieser Bitte, keine unzulässige Verkürzung des Widerrufsrechts zu sehen sei. Denn der durchschnittlich verständige und situationsangemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher verstehe das als Bitte formulierte Ersuchen, bei Ausübung des Widerrufsrechts die Ware in ihrer Originalverpackung zurückzusenden, als das was es ist, nämlich als Bitte, die nicht den Eindruck einer unzulässigen Verkürzung des Widerrufsrechts erwecke. Die Unverbindlichkeit der Bitte komme klar zum Ausdruck.

Den Urteilsgründen ist jedoch zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine nicht verallgemeinerungsfähige Einzelfallentscheidung handelte. Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass die Bitte um Rücksendung in der Originalverpackung isoliert nach einer umfassenden Belehrung über das Widerrufsrecht und seinen Folgen stand und das Widerrufsrecht nicht in Frage stellte. Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass es durchaus auch andere als „Bitte“ formulierte Ersuchen geben könne, welche einen anderen „Klang“ haben und bei kundenfeindlichster Auslegung eine gewisse Verbindlichkeit ausstrahlen könnten. Solche Klauseln seien weiter als wettbewerbswidrig anzusehen.

Fazit

Das Urteil ist zu begrüßen, da es für den Händler unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, den Kunden zu einer Rücksendung in Originalverpackung zu bewegen.

Betreiber von Online-Shops sollten dennoch vorsichtig mit solchen Bitten sein, da es immer auf die konkrete Gestaltung im Einzelfall ankommt. Bei der Verwendung solcher Klauseln, sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass der unverbindliche Charakter deutlich zum Ausdruck kommt, etwa durch einen Hinweis, dass diese Bitte nicht bindend ist und eine Rücksendung auch ohne Originalverpackung erfolgen kann.