Vorsicht bei der Werbung für Lebensmittel

Lebensmittel werden von Händlern gerne mit nährwertbezogenen oder gesundheitsbezogenen Aussagen beworben. Das heißt dem Produkt werden in der Werbung oder der Produktbeschreibung besondere Eigenschaften wie etwa „fettarm“, „“hoher Vitamingehalt“, „reich an Vitamin C“ oder „zuckerfrei“ zugesprochen, oder aber es wird zum Ausdruck gebracht, dass das Produkt einen positiven Einfluss auf die Gesundheit hat, z.B. „Stärkt die natürlichen Abwehrkräfte“ oder „Calcium stärkt die Knochen“.

Diese werblichen Aussagen für Lebensmittel unterliegen strengen Voraussetzungen unter anderem aus dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) oder der Health-Claims-Verordnung (HCVO) und dürfen nur dann gemacht werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Mit Urteil vom 22.06.2011 (Az.: 5 HK O 18/11) hat das LG Rostock über die Zulässigkeit der Werbung mit solchen gesundheitsbezogenen Aussagen entschieden. Ein als Lebensmittel vertriebenes Produkt „n. Kürbiskern Granulat“ wurde mit folgenden Aussagen beworben:

„Stärkt die Blasen- und Prostatafunktion“

„Durch diese Nährstoffkombination stärken Sie die Blasenmuskulatur, deren Funktionsfähigkeit für die geregelte Entleerung der Blase von entscheidender Bedeutung ist.“

„Beim Mann unterstützen die Vitalstoffe des Kürbissamens zusätzlich die Gesunderhaltung der Prostatafunktion“.

Bei diesen Angaben handelt es sich um Gesundheitsbezogene Angaben, da sie zum Ausdruck bringen, es bestehe ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit.

Gesundheitsbezogener Angaben grundsätzlich verbote

Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind solche gesundheitsbezogenen Angaben jedoch grundsätzlich verboten, sofern sie nicht den Anforderungen aus der Health-Claims Verordnung entsprechen.

Erforderlich ist danach unter anderem,

dass die Angaben nicht falsch oder irreführend sind,dass sich die Angaben auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sind,dass die Substanz, die Gegenstand der Angabe ist, im Endprodukt in einer signifikanten Menge bzw. in einer Menge vorhanden ist, die geeignet ist, die ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung zu erzielen,dass der Nährstoff oder die Substanz, auf die sich die Angabe bezieht muss in einer Form vorliegen, die für den Körper verfügbar ist,
Darüber hinaus muss das beworbene Lebensmittelprodukt selbst wie auch die Werbung hierfür einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise enthalten (Art. 10 Abs. 2 lit a) HCVO). Dieser Hinweis muss sich jedenfalls dem Sinngehalt nach in der Werbeanzeige bzw. auf der Umverpackung des Produkts befinden.

Dieser Anforderung genügte die dem Urteil des LG Rostock zugrundeliegende Werbung für das Produkt „n. Kürbiskern Granulat“ nicht. Die streitgegenständliche Werbung wurde insofern bereits aufgrund des Fehlens dieses Hinweises als wettbewerbswidrig angesehen und war zu unterlassen.

Fazit

Bei der Werbung für Lebensmittel mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben sind sehr hohe Anforderungen zu erfüllen. Wenn nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt wird, ist die werbliche Aussage unzulässig und kann abgemahnt werden. Werbliche Aussagen für Lebensmittel sollten daher genau auf ihre Zulässigkeit hin überprüft werden.

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Helena Golla