BGH zur Domain-Haftung des Admin-C

Verletzt der Name einer Domain die Kennzeichenrechte eines Dritten, kann dieser den Inhaber auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Ist dieser aber nicht oder nicht ohne weiteres greifbar, stellt sich die Frage, ob auch ein Anspruch unmittelbar gegen den sogenannten Admin-C einer Domain bestehen kann, der als Ansprechpartner der Domain beim Registrar eingetragen ist. Dabei war insbesondere unklar, ob dieser auch auf Kostenerstattung in Anspruch genommen werden kann. Dies hat der BGH nun unter engen Voraussetzungen bejaht.

In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik), die genauen Entscheidungsgründe liegen bislang noch nicht vor, hat sich der BGH mit der Frage der Verantwortlichkeit und Haftung des administrativen Ansprechpartners (Admin-C) einer Webseite für rechtsverletzende Domainnamen zu befassen. Nach dem BGH kann eine solche unter bestimmten Voraussetzungen gegeben sein.
Beim Admin-C handelt es sich um den administrativen Ansprechpartner einer Domain. Das kann, muss aber nicht deren Inhaber sein; es muss sich aber um eine natürliche Person handeln. Er ist gegenüber dem Domaininhaber weisungsgebunden (weitere Informationen in unserem Beitrag 11 Tipps für Ihre Domainregistrierung hier).

Admin-C für Haftung greifbar

Gegenstand des Rechtsstreits war eine Domain, die aus der zusammengeschriebenen geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin bestand. Bei der Inhaberin handelte es sich um ein Unternehmen, das in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt. Da die Inhaberin der Domain in England ansässig war, wandte sich die Klägerin unmittelbar gegen den Admin-C. Der Beklagte war dabei regelmäßig als Admin-C vorgesehen.

Nachdem die Domain auf die Anforderung der Klägerin gelöscht worden war, stritt man sich nun noch um die Erstattung der Abmahnkosten. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hängt davon ab, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber, sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zustand. Das Oberlandesgericht hatte diese Frage noch verneint. Der BGH sah dies anders.

BGH: Admin-C unterliegt Störerhaftung

Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C könne sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergebe sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Dessen Aufgabenbereich beschränke sich im Grundsatz allein auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages. Anders könne dies aber dann sein, so der BGH, wenn den Admin-C eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens trifft, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht hat. Im vorliegenden Fall sah der Senat dies als gegeben an, da der Beklagte sich gegenüber der im Ausland sitzenden Domaininhaberin, generell bereit erklärt hatte, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Entscheidend war aber, dass die Registrierungen aufgrund eines automatisierten Verfahrens stattfanden, also ohne jegliche Prüfung, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Da auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, bestehe in einem solchen Fall eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden.

Prüfungspflicht des Admin-C?

Mit der Entscheidung hat der BGH einen weiteren Baustein zu den umstrittenen Fragen rund um die Haftung des Admin-C geliefert. Vorbehaltlich der genauen Urteilsgründe lässt sich der bisherigen Pressemitteilung entnehmen, dass eine grundsätzliche Prüfungspflicht des Admin-C, hinsichtlich möglicher Rechtsverletzungen durch den gewählten Domainnamen (weiterhin) nicht besteht. Das hatte auch die obergerichtliche Rechtsprechung zuletzt so gesehen: Aus der Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C lasse sich keine Haftung gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen begründen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.02.2009, I-20 U 1/08).

Verletzung von Prüfungspflichten

In Betracht kam aber auch schon in der Vergangenheit eine Haftung als Störer neben dem Domaininhaber (anders etwa: OLG Köln, K&R 2008, 692). Im Fall der Verletzung absoluter Rechte haftet nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung als Störer derjenige auf Unterlassung, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (BGH GRUR 2007, 708 – Internetversteigerung II). Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers, wie auch jetzt vom BGH entschieden, die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen, nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Dies wiederum richtet sich nach der Funktion und Aufgabenstellung unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden, wobei die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domain-Bezeichnung nach dem BGH grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Domainanmelders fällt (BGH, GRUR 2001, 1038 – ambiente.de). Ohnehin umstritten war die Frage, ob der Admin-C bei einer Haftung auch die Abmahnkosten tragen müsse. Hier hatte der EuGH zuletzt jedenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen den Störer zugelassen (Urt. v. 12. Juli 2011, C-324/09 – L’Oréal / eBay).

Fazit

Durch den BGH ist nun klargestellt, unter welchen besonderen Voraussetzungen jedenfalls ein Anspruch gegen den Admin-C bestehen kann, um diesen unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Dies heißt natürlich nicht, dass dies der einzige Fall einer zurechenbaren Verletzung von Prüfungspflichten darstellt. In diesem Fall kann dann auch ein Anspruch auf die Erstattung der Abmahnkosten bestehen.