REWE-Limonadenangebot Grundpreisangabe

Die Preisangabenverordnung sieht die Verpflichtung zur Angabe eines Gundpreises vor, um dem Verbraucher den Preisvergleich zu erleichtern und für ihn auf diese Weise mehr Transparenz zu schaffen. Doch auch der Grundpreis kann wiederum Irreführungspotential bergen. So im Fall einer Limonadenwerbung von REWE, über den das LG Köln (Urteil vom 20.07.2011, Az: 84 O 91/11), zu entscheiden hatte.

(Updaten am Ende beachten!) Zwei Flaschen Limonade und zwei Flaschen gratis dazu. Da stellt sich die Frage, wie der Grundpreis richtig zu berechnen ist. Muss man diesen unter Zugrundelegung der 12 oder der insgesamt 14 Flaschen berechnen? Und stellt es eine Irreführung dar, wenn man die falsche Bezugsgröße wählt. Das LG Köln entschied durch Urteil vom 20.07.2011 (Az: 84 O 91/11), dass bei der Berechnung des Grundpreises pro Liter die Gratiszugabe nicht einbezogen werden darf und dass, soweit dies doch geschieht, eine Irreführung des Verbrauchers vorliegt.

Getrickste Limonadenwerbung

Die von den Richtern des LG Köln zu beurteilende Werbung sah wie folgt aus

„Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS“ bzw.

„2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens”

Dann folgte jeweils folgende Angabe:

(1 Liter = 0,57)

12 x 1-Liter-PET-Flaschen-Kasten

Ihr Preisvorteil: 35%!

7.99 Aktionspreis”

REWE hatte dabei den Grundpreis unter Einbeziehung der „Gratis-Flaschen“ berechnet. Dies hielt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg für irreführend und wurde in dieser Auffassung durch das Urteil des LG Köln bestätigt.

Grundpreisangabe ohne Gratiszugaben

Die Richter urteilten, dass der Kaufpreis sich auf 12 Flaschen Limonade beziehe, damit errechne sich zwangsläufig auch der Grundpreis aus dem Kaufpreis geteilt durch 12 Flaschen. Die weiteren zwei zusätzlichen Flaschen seien kostenlos, hätten mithin bei der Berechnung des Grundpreises außer Betracht zu bleiben. REWE verschleiere die wahre Höhe des Grundpreises. Bei der von ihnen gewählten Art der Werbung werde der Verbraucher annehmen, dass er bei Erwerb des Kastens (= 12 Flaschen) pro Liter nur einen Preis von 0,57 € zu zahlen brauche und zusätzlich noch zwei Flaschen geschenkt bekomme.

Fazit

Natürlich könnte man auch gerade umgekehrt argumentieren, der Grundpreis diene dem konkreten Vergleich zum Zeitpunkt des Kaufs eines Artikels und dabei könnten im zu beurteilenden Fall doch gerade alle 14 Flaschen berücksichtigt werden. Doch dabei würde sich der werbende Händler die Gratiszugabe zweimal zu Nutze machen: Einmal, um den Grundpreis zu reduzieren und einmal, um eine Gratiszugabe als verkaufsfördernde Maßnahme einzusetzen. Das kann nicht richtig sein und insofern erscheint die Entscheidung des LG Köln durchaus stringent.

UPDATE:

Das OLG Köln war nun in zweiter Instanz genau gegenteiliger Auffassung (Urteil vom 28.062012, Az: 6 U 174/11):

Der Grundpreis sei unter Einbeziehung der 2 Gratisflaschen, d.h. Kaufpreis geteilt durch 14 Flaschen zu berechnen. Würde der Preis nur unter Berücksichtigung von 12 Flaschen ermittelt, müsste der Kunde die beiden Gratisflaschen selbst aufwendig in die Berechnung einbeziehen, um das Preis-Leistungs-Verhältnis des beworbenen Angebots mit Konkurrenzangeboten ohne Gratis-Zugabe vergleichen zu können.

Da die Frage der Berechnung des Grundpreises in Fällen einer Gratis-Zugabe bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist, wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Update BGH Grundpreisangabe

Der BGH entschied, dass die Werbung nicht gegen die Pflicht zur Angabe des Grundpreises nach § 2 Abs. 1, Abs. 3 PAngV verstoße, da der Verbraucher erkenne, dass er insgesamt 14 Flaschen erhalte und die konkrete Berechnungsmethode nicht gesetzlich vorgeschrieben sei. Der so errechnete Grundpreis ermögliche dem Verbraucher auch einen Preisvergleich.
(BGH, Urteil vom 31.10.2013, Az. I ZR 139/12)