Vertragsstrafe zugunsten Dritter

Kann man sich nach einer Abmahnung gegenüber einem Dritten zur Unterlassung verpflichten oder jedenfalls die Vertragsstrafe zugunsten eines Dritten versprechen? Für letzteren Fall, bei erneuter Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung, eine Spende an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen, sah das LG Köln jetzt die Widerholungsgefahr nicht als beseitigt an.

Im Falle einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist bekanntermaßen Vorsicht geboten, ob und mit welchem Inhalt man sich gegenüber dem Abmahnenden zur Unterlassung verpflichtet. Dabei wird oft versucht, zumindest zu verhindern, dem Abmahner für den Fall einer künftigen Zuwiderhandlung, einen finanziellen Vorteil zu verschaffen und damit natürlich auch einen Anreiz, die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtung zu kontrollieren.

Zweck der Unterwerfung

Nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt sich die Wiederholungsgefahr, bei einer einmal begangenen Verletzungshandlung außergerichtlich beseitigen. Erforderlich hierfür ist eine uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Erklärung mit einem entsprechenden, angemessenen Vertragsstrafenversprechen. Nur dann wird die Erklärung als ernsthaft angesehen und kann die Wiederholungsgefahr entfallen lassen.

Ein Mangel an Ernstlichkeit kann dabei auf verschiedene Umstände zurückzuführen sein, insbesondere natürlich auf Beschränkungen und Vorbehalte im Unterlassungstenor selbst. Genauso kann sich ein solcher Mangel aber aus der Höhe oder den konkreten Umständen der versprochenen Vertragsstrafe ergeben.

Verpflichtung gegenüber Dritten

Früher wurde oft versucht, eine Verpflichtung gegenüber dem Abmahnenden zu entgehen, indem man sich einem Dritten unterworfen hat. Zulässig ist dies grundsätzlich dann, wenn man von mehreren Gläubigern abgemahnt wird. Dann reicht es zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr aus, sich einem dieser Abmahner zu unterwerfen.

Anders kann dies aber sein, wenn man sich gegenüber einem Dritten verpflichten will, der nicht abgemahnt hatte. In der Vergangenheit wurde etwa oftmals versucht, sich gegenüber einem Wettbewerbsverband, etwa der Wettbewerbszentrale zu unterwerfen. Das kann aber nur dann als ausreichend angesehen werden, wenn mit dem Dritten tatsächlich ein Unterlassungsvertrag zustande kommt. Dazu muss dieser zur Annahme einer solchen Erklärung bereit sein. Die Wettbewerbszentrale etwa, hat hierzu auf ihrer Webseite eine klare Stellungnahme abgegeben und erklärt, dass die Annahme von angebotenen Unterlassungserklärungen nach einer Abmahnung durch Dritte abgelehnt wird.

Die Wiederholungsgefahr wird durch eine solche Erklärung also von vorneherein nicht beseitigt, sodass der Abmahner, dem eine solche Drittunterwerfung angekündigt wird, sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen kann.

Vertragsstrafe zugunsten Dritter

Zu unterscheiden hiervon ist der Fall, dass man sich zwar gegenüber dem Abmahnenden zur Unterlassung verpflichtet, die Zahlung der fälligen Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung aber einem Dritten verspricht, regelmäßig als Spende für eine Hilfsorganisation.

Ob dies zulässig ist, ist nach der Rechtsprechung eine Frage des Einzelfalls, wie der BGH schon 1987 entschieden hat (Urt. v. 27.05.1987 – I ZR 153/85 – Getarnte Werbung II). Entscheidend sei es, ob die Strafverpflichtung geeignet erscheine, den Verletzer von Wiederholungen ernsthaft abzuhalten. Dagegen wird zum Bespiel eingewendet, dass der Schuldner sich durch die karitative Vertragsstrafe, eine moralische Genugtuung verschaffe, für einen guten Zweck gespendet zu haben, was der Ernsthaftigkeit einer solchen Erklärung entgegenstehe. Insofern hatte der BGH aber schon in dem genannten Urteil entschieden, dass nicht ohne weiteres angenommen werden könne, dass die Sanktionswirkung der Strafverpflichtung und damit der Druck auf den Verletzer, bei einem Strafversprechen zugunsten eines karitativen Dritten, schwächer wäre als bei einem Zahlungsversprechen zugunsten des Abmahners selbst.

Entscheidung des LG Köln

Das sieht das LG Köln aktuell nach einer Meldung der Wettbewerbszentrale offenbar anders. Dort hatte sich ein Automobilkonzern nach Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale verpflichtet, die im Wiederholungsfalle fällige Vertragsstrafe, an ein SOS Kinderdorf zu spenden. Das LG Köln sah dies in einem nunmehr rechtskräftigen Urteil vom 22.08.2012 im konkreten Fall als nicht ernsthaft an.

Das Gericht stützte sich dabei vor allem darauf, dass der Abgemahnte ohnehin schon an den SOS Kinderdorf e. V. spende. Insofern könne nicht ausgeschlossen werden, dass Spendenbeiträge bei anfallenden Vertragsstrafen reduziert würden, also der Abgemahnte dann gegebenenfalls zumindest wirtschaftlich so da stünde, wie ohne Zahlung der Vertragsstrafe. Der Druck einer solchen Vertragsstrafe sei somit erheblich geringer als der Druck einer, bei der Wettbewerbszentrale verbleibenden Vertragsstrafe.
Weiterhin stellte das Gericht nach Mitteilung der Wettbewerbszentrale darauf ab, das eine Vertragsstrafe an Wirkung verliere, wenn der Gläubiger alle Risiken der Geltendmachung der Vertragsstrafe trage, während der Erfolg einem Dritten zukomme. Das Kostenrisiko liege dann allein beim Abmahnenden, dem die Schadensersatzfunktion der Vertragsstrafe nicht zugutekomme.

Fazit

Schon das erste Argument des Gerichtes überzeugt nicht. Entscheidend ist allein, wie schon 1987 vom BGH entschieden, ob die Strafverpflichtung zur Verhinderung künftiger Wettbewerbsverstöße geeignet erscheint. Inwieweit von einer ohnehin schon bestehenden Spendentätigkeit, auf die Ernsthaftigkeit eines Vertragsstrafeversprechens geschlossen werden kann, erscheint fraglich. Jedenfalls aber die Annahme, dass wegen der fehlenden Schadensersatzfunktion die Vertragsstrafe ihre Wirkung verliere, führt zu einem generellen Risiko solcher Vertragsstrafeversprechen.

Zwar bestehen auch insofern erhebliche Zweifel, inwieweit generell die Schadensersatzfunktion, Einfluss auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr haben kann und speziell die Wettbewerbszentrale, ohne eigenen Schadensersatzanspruch sich hierauf berufen kann. Dennoch ist insofern nunmehr bei solchen Vertragsstrafeversprechen zu Gunsten Dritter, große Vorsicht geboten.

Will man einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Abmahnenden entgegen, ist es der beste Weg, sich verurteilen zu lassen. Dies kann, trotz der Mehrkosten, gerade bei bestimmten Verstößen, durchaus erhebliche Vorteile gegenüber zeitlich unbefristeten Unterlassungsverträgen bieten. Es bleibt dabei, dass dringend davon abzuraten ist, leichtfertig Unterlassungsverträge ohne anwaltliche Beratung einzugehen.