Vorsicht bei der Angabe der Lieferzeit

Bei der Angabe von Lieferzeiten werden im Online-Handel immer wieder Fehler gemacht. Dass die Angabe von „voraussichtlichen“ Lieferzeiten oder eine „in der Regel“ Angabe nicht ausreichend ist, wurde bereits von Gerichten bestätigt. Nun soll auch die bislang noch als zulässig angesehene Angabe von Zirka-Fristen unzulässig sein.

Informationspflicht im Fernabsatz

Händler sind im Fernabsatz dazu verpflichtet, den Kunden über Einzelheiten hinsichtlich der Lieferung zu informieren. Hierzu gehört auch die Angabe einer Lieferzeit. Dabei werden Händler jedoch immer wieder vor Herausforderungen gestellt.

Der BGH hat bereits im Jahr 2005 entschieden, dass für den Fall, dass keine Lieferzeit angegeben wird, der Verbraucher davon ausgeht, dass die Ware unverzüglich versendet werden kann (Urteil vom 07.04.2005, Az. I ZR 314/02). Der BGH hat in dem Urteil ausgeführt:

„Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders als Angebote in einem Versandhauskatalog ständig aktualisiert werden können, mangels anderslautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware. Die Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belastet den Unternehmer, der einen Versandhandel betreibt und sein Warenangebot im Internet bewirbt, nicht in unzumutbarer Weise. Es bleibt ihm unbenommen, durch geeignete Zusätze auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen.

Mit Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher gehe bei zum Verkauf beworbenen elektrischen Haushaltsartikeln grundsätzlich von einer sofortigen Lieferbarkeit der beworbenen Ware aus, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen werde.“

 

„Voraussichtliche“ Lieferzeit unzulässig

Es stellt sich somit die Frage, wie Lieferzeiten konkrete angegeben werden können. Oft findet man „in der Regel“ Angaben oder „voraussichtliche Lieferzeiten“. Bei diesen Angaben ist jedoch nicht klar, was außerhalb der Regel gilt. Insofern hat auch das OLG Bremen (Urteil vom 05.10.2012, Az. 2 U 49/12) entschieden, dass der Hinweis „Voraussichtliche Lieferzeit: 1 – 3 Werktage“ oder der Hinweis „Lieferzeit in der Regel … Werktage“ intransparent und damit wettbewerbswidrig sind. Der Händler behalte sich eine nicht ausreichend bestimmte Zeit für die Erbringung der Leistung vor.

Zirka Angaben unzulässig?

Das OLG Hamm hatte sich nun mit der folgende Klausel zu befassen (Urteil vom 18.09.2012, Az. I-4 U 105/12):

„Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur als annähernd vereinbart (Zirka-Fristen)“

Das Gericht sah in dieser Klausel ein Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB. Danach ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die sich der Verwender nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorbehält. Aus der genannten Klausel ergebe sich jedoch nicht eindeutig, dass eine verbindliche Lieferzeit versprochen werde.

Fazit

Bei der Angabe von Lieferzeiten sollte darauf geachtet werden, dass konkrete Angaben gemacht werden. Der Kunde muss erkennen können, wann er seine Bestellung erhält. Eine Relativierung bei der Angabe von „Richtwerten“ oder die Angabe von voraussichtlichen Lieferzeiten bzw. „in der Regel“-Zeiten ist gefährlich und kann gegebenenfalls mit Erfolg abgemahnt werden.

Helena Golla

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