Telefon-Opt-In nur mit Bereichsangabe

Die Rechtslage ist klar. Wer einen Verbraucher zu Werbezwecken anrufen möchte, benötigt eine vorherige Einwilligung dieses Verbrauchers. Die Beweislast für die Erteilung einer ordnungsgemäßen Einwilligung trägt der anrufende Händler.

Da ist es nur konsequent, wenn das Marketing darauf ausgerichtet wird, ordnungsgemäße Einwilligungen einzusammeln. Die Preisfrage ist jedoch, was in diesem Zusammenhang denn ordnungsgemäß ist?

Das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 2012, Az. 5 W 107/12) hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung die Serie der Rechtsprechungsbeispiele fortgesetzt, die sich mit den Anforderungen an die Formulierung von Opt-Ins für die Telefoneinwilligung auseinandersetzt.

Die verantwortlichen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen waren bereits per gerichtlichem Entscheid zur Unterlassung unerlaubter Telefonanrufe verurteilt worden. Aufgrund weiterer Anrufe (insgesamt 26) wurde ein Ordnungsgeld von 78.000 EUR verhängt.

Geprüft werden musste, ob bei jedem einzelnen Anruf eine ordnungsgemäße Einwilligung vorlag. Die Beklagte legte eine Einwilligungsklausel vor, die ein Gewinnspielveranstalter verwendet hatte. Der hatte übrigens als Gewinn einen Gutschein für eine Fettabsaugung versprochen. Das Gericht hat diesen „Gewinn“ nicht weiter thematisiert.
Leider ist in den Gründen der Text nicht präzise wiedergegeben. Dafür haben die Richter allerdings die Klausel in vielen Bestandteilen auseinandergenommen. Sie ahnen schon, dass sie dem Gericht nicht als Basis ausreichte. Die Einwilligung wurde, da für eine Vielzahl von Fällen gedacht und verwendet, als AGB gewertet und daher auch den strengen Wirksamkeitsanforderungen unterworfen.

Produktgattung fehlte

Im Kern fehlte den Richtern schon die Nennung der zu bewerbenden Produktgattung. Die Klausel sei daher intransparent.

„Das zu bewerbende Produkt (Telekommunikationsdienstleistungen) ergibt sich – entgegen der Beschwerde – auch nicht aus der Benennung der Schuldnerin in der vorformulierten Einverständniserklärung. Der Begriff „Primacall“ ist insoweit nicht selbsterklärend. Selbst wenn der Begriff mit „Telefonieren'“ in Verbindung gebracht würde (was schon für sich genommen keineswegs zwingend ist), kann das kontextuelle Verständnis besagter vorformulierter Einverständniserklärung insoweit ebenso gut auf ein (anrufendes) Call Center oder sonstiges Vertriebsunternehmen hindeuten, welches im Wege des „Telefonmarketing“ Produkte jedweder Art zu vermarkten sucht.“

Auch eine gewisse Bekanntheit durch Werbung reichte den Richtern nicht. Sie wollten in der Einwilligungserklärung klar erkennbar gemacht sehen, für welchen Gegenstand genau per Telefon geworben werden sollte. Der Begriff „Telekommunikationsdienstleistungen“ war offensichtlich nicht verwendet worden.

Interessant ist auch der Fehler bei der Wiedergabe der Firma in der Klausel:

Für die Beurteilung nicht ausschlaggebend, aber die Intransparenz immerhin noch verstärkend kommt schließlich der Umstand hinzu, dass die Schuldnerin nicht – wie aber in der Einverständniserklärung angeführt – „P… GmbH“ heißt, sondern (laut Handelsregister) korrekt „p… c… GmbH“.

Selbst bei solchen Details ist man also gut beraten, wenn eben die Firma vollständig verwendet wird, damit deutlich wird, wer gemeint ist. Es nutzt schlicht nichts, über Monate oder gar Jahre Einwilligungen einzusammeln, die letztlich rechtlich einer Prüfung nicht standhalten.

Prüfungs- und Dokumentationspflicht

Die betroffene Firma konnte sich auch nicht auf den Gewinnspielveranstalter herausreden.

„Offensichtlich hat sich die Schuldnerin weder mit der Frage nach der Wirksamkeit der von ihr „eingekauften“ Einverständniserklärungen befasst, geschweige denn in irgendeiner Weise damit auseinandergesetzt, noch hat sie sich eine hinreichende Dokumentation von ihren „Lieferanten“ präsentieren lassen. Sie hat sich in diesem Punkt vielmehr auf „Zusicherungen“ der Lieferanten verlassen, weil sie meint, dass die diesbezüglichen Garantien von „renommierten Listeignern“ stammten. Das genügt nicht, um einem gerichtlichen Verbot der vorliegenden Art hinreichend Rechnung zu tragen.“

Hier spricht das Gericht die Nachweispflichten an. Die Rechtsprechung verlangt die Dokumentation jeder Einwilligungserklärung und Archivierung zum Adressaten. Auf bloße Zusicherungen etwa in Verträgen darf man sich nicht verlassen.

Ordnungsgeld

Das Ordnungsgeld von 3.000 EUR pro Anruf muss man als preiswert einstufen. Wenn die Bundesnetzagentur in solchen Fällen eingeschaltet wird, greift diese bei großen Firmen schnell zu deutlich fünfstelligen Beträgen.

Praxistipp

Einwilligungserklärungen sind ein wertvolles Gut und sie dürften mit zunehmender Einengung der Direktwerbemöglichkeiten immer wertvoller werden. Selbst die aktuell noch mögliche postalische Zustellung von Werbung kann irgendwann einmal einem Einwilligungserfordernis unterworfen werden. Schon mehrfach wurde versucht, hier die gesetzliche Grundlage zu verändern. Wer vorbeugt, der versucht, sich für alle interessanten Werbemöglichkeiten Einwilligungen zu verschaffen und hier wertvolle Sicherheit zu schaffen. Die Klauseln müssen dann aber rechtlich einwandfrei sein, sonst kann die vermeintliche Sicherheit mit einem gerichtlichen Federstrich beseitigt werden. (rb)