VG Aachen verbietet „Internet-Pranger“ für lebensmittelrechtliche Verstöße

Ein Bäckereibetrieb ist erfolgreich mit einem Eilantrag gegen die Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße im Internet vorgegangen.

Hintergrund:

Bei einem Bäckereibetrieb, welcher in der Region Aachen mehrere Bäckereifilialen betreibt, wurden im Oktober 2012 mehrere Verstöße gegen das Lebensmittelrecht festgestellt. Die Städteregion Aachen hatte vor, diese Verstöße auf einem Internet-Portal zu veröffentlichen und berief sich hierbei auf die Regelungen in § 40 LFGB. Danach soll die zuständige Behörde die Öffentlichkeit u.a. unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels und des Lebensmittelunternehmens informieren, wenn ein hinreichender Verdacht besteht, dass ein Lebensmittel ein Risiko für die Gesundheit von Menschen mit sich bringen kann.

Der Bäckereibetrieb als Antragsteller verwies darauf, dass zwischenzeitlich alle Mängel behoben seien und eine Veröffentlichung im Netz seine Existenz vernichten würde.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht führte aus, dass eine Veröffentlichung schwerwiegend in die Grundrechte des Antragstellers eingreife. Die Rechtmäßigkeit eine solchen Eingriffs müsse im Klageverfahren entschieden werden. Zudem sei nicht eindeutig, ob die Regelung in § 40 LFGB mit dem deutschen Verfassungsrecht vereinbar sei.

Im Eilverfahren fiel die Abägung insofern aufgrund der mit einer Veröffentlichung verbunden Folgen zu Gunsten der Antragstellerin aus.

Der Beschluss des VG Aachen vom 4. Februar 2013 Az. 7 L 569/12 ist noch nicht rechtskräftig. Pressemitteilung des VG Aachen vom 06.02.2013

Helena Golla