„So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ als gesundheitsbezogene Angabe?

Die Ehrmann AG hat als Hersteller für Milcherzeugnisse den Früchtequark Monsterbacke auf den Markt gebracht. Auf der Verpackung des Produkts wird  unter anderem mit dem Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ geworben. Der BGH sieht hierin eine gesundheitsbezogene Angabe.

Hintergrund

Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hat dies für unzulässig gehalten und ist gegen diese Werbung vorgegangen. Sie ist der Ansicht, der Werbeslogan enthalte sowohl nährwert- als auch gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, ohne die für die entsprechenden Angaben erforderlichen Voraussetzungn zu erfüllen. Darüber hinaus sei der Slogan gemäß § 11 Abs. 1 LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) irreführend, weil nicht auf den im Vergleich zu Milch erheblich erhöhten Zuckergehalt hingewiesen werde.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Landgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 31. Mai 2010 – 34 O 19/10 KfH).Das OLG Stuttgart als Berufungsgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der entsprechenden Werbung verurteilt (Urteil vom 3. Februar 2011 – 2 U 61/10).

BGH: „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ als gesundheitsbezogene Angabe

Der BGH, welcher nun mit der Sache befasst ist, ist zunächst davon ausgegangen, dass der Slogan weder irreführend sei, noch eine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung) enthalte. Er ist jedoch der Ansicht, dass in dem Slogan eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Health-Claims-Verordnung zu sehen ist. Danach ist

„gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht;

Der BGH fürht hierzu aus:

„Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH aaO Rn.35). Die beanstandete Werbung setzt bei den angesprochenen Verbrauchern voraus, dass sie von einer gesundheitsfördernden Wirkung der Milch, vor allem für Kinder und Jugendliche, ausgehen. Der Slogan knüpft an die verbreitete Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf diese gesundheitsfördernde Wirkung, insbesondere wegen der enthaltenen Mineralstoffe, täglich ein Glas Milch trinken, und überträgt diese positive Wirkung auf das eigene Produkt, das in dieser Hinsicht „dem täglichen Glas Milch“ gleichgestellt wird. Damit wird ein Zusammenhang zwischen dem beworbenen Lebensmittel und der Gesundheit des Konsumenten suggeriert, der nach den vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen ausreicht, um von einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auszugehen.“

 

EXKURS: Anforderung an die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben

Gemäß Artikel 3 der Health-Claims-Verordnung dürfen gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln bzw. bei der Werbung hierfür dann nur verwendet werden, wenn sie der Healh-Claims-Verordnung entsprechen. Erforderlich ist dafür unter anderem, dass die Kennzeichnung oder die Aufmachung des Lebensmittels und die Lebensmittelwerbung die folgende Informationen tragen (Art. 10 Abs. 2 Health-Claims-Verordnung):

a) einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise,

b) Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen,

c) gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren, und

d) einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.

Darüber hinaus gibt es weitere Anforderungen. So muss die gesundheitsbegzoene Angabe etwa den allgemeinen Anforderungen der Art. 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechen und in die List der zugelassenen Angaben aufgenommen sein (Art. 10 Abs. 1 Health-Claims-Verordnung). Eine solche Liste mit 222 zugelassenen gesundheitsbezogene Angaben wurde mit der VERORDNUNG (EU) Nr. 432/2012 DER KOMMISSION vom 16. Mai 2012 festgelegt.

Vorliegend war es so, dass schon die oben genannten Anforderungen aus Art. 10 Abs. 2 der Health-Claims-Verordnung nicht erfüllt waren. Insoweit stellt sich jedoch die Frage, so der BGH, ob die Bestimmung des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung im für die Beurteilung des Streitfalls relevanten Zeitpunkt im Jahre 2010 bereits zeitlich anwendbar war. Hierzu werden verschiedene Ansichten vertreten.

Vorlage zum EuGH

Der BGH hat das Verfahren nun zunächst ausgesetzt und dem EuGH die Frge vorgelegt, ob die Hinweispflichten gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung) bereits ab dem Zeitpunkt der Geltung dieser Verordnung am 1. Juli 2007 zu beachten waren (Beschluss vom 5. Dezember 2012 – I ZR 36/11 – Monsterbacke).

Helena Golla