Werbung für Schüßler-Salze als „sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“ unzulässig

Die Bewerbung von Schüßler-Salzen als „Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“ ist irreführend und damit unzulässig. Dies entschied das OLG Hamm mit Urteil vom 13.12.2012.

Der Sachverhalt

In dem Fall hatte ein Unternehmen Schüßler-Salze verkauft, welche zwar als homöopathische Arzneimittel registriert, jedoch nicht mit Anwendungsgebieten zugelassen waren. Für diese Schüßler-Salze hatte das Unternehmen in einer Hebamenzeitschrift mit der Aussage „Schüßler-Salze … Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“ geworben.

Falsches Wirkungsversprechen

Diese Aussage beinhalte auch aus Sicht der angesprochenen fachkundigen Hebammen ein falsches Wirkungsverspreche, so das Gericht.
Solche irreführenden Werbeaussagen werden jedoch in § 3 HWG verboten . Dort heißt es:

„Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1. wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben, (…)“

Weiter ist für homöpoathische Arzneimittel die Werbung mit Anwendungsgebieten gemäß § 5 HWG generell untersagt. Dort heißt es:

„Für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, darf mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden.“

Dementsprechend dürfe erst recht nicht mit einem umfassenderen Einsatzbereich – hier die Schwangerschaft – geworben werden.

Die Entscheidung des OLG Hamm

Mit der Werbung werde jedoch der Eindruck erweckt, dass die beworbenen Schüßler-Salze schonend und dauerhaft positiven Einfluss speziell für Schwangere entfalten könnten, die Krankheiten oder Beschwerden aus dem Anwendungsbereich der in Frage stehenden Mittel aufwiesen.

Der Eindruck sei aber falsch Die Wirkung der beworbenen  weil die Wirkung der beworbenen Schüßler-Salze als homöopathische Arzneimittel sei wissenschaftlich nicht gesichert.

Insofern hatte bereits das LG Dortmund die Werbung per einstweiliger Verfügung untersagt. Das OLG Hamm hat diesen Unterlssungsansprüch mit Urteil vom 13.12.2012 (Az. I-4 U 141/12) nun bestätigt.

Helena Golla