PAngV: Preisangaben leicht erkennbar + deutlich lesbar

Wer zu Angaben nach der Preisangabenverordnung verpflichtet ist (z.B. Grundpreis, Versandkosten etc.), hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Dies sieht § 1 Abs. 6 der Preisangabenverordnung vor.

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 30.11.2012 bestätigt, dass die Angabe in der Fußnote eines Werbeplakates, welche sich am unteren Rand des Plakates und damit nur wenige Zentimeter über der Bodenfläche befindet, nicht ausreicht. Das Gericht führte dazu aus:

„Der Fußnotentext muss aus der üblichen Position des Betrachters, also aus dem Stand, lesbar sein. Das war unter den gegebenen Umständen nicht der Fall.“

„Gleichwohl hat die Berufung keinen Erfolg, weil es an der erforderlichen Lesbarkeit des Fußnotentextes im vorliegenden Fall fehlt. Die Plakatwerbung war auf einem Aufsteller angebracht, der vor einem Ladenlokal auf dem Gehweg positioniert war. Der Raum an ihrem unteren Rand, der die Fußnote enthielt, befand sich damit wenige Zentimeter über der Bodenfläche. Es erscheint schon zweifelhaft, dass an dieser Stelle Fußnotentexte überhaupt im Sinne der PAngV hinreichend lesbar angebracht werden können. Jedenfalls für den hier in Rede stehenden umfangreichen Text ist das nicht der Fall. Der Text, dessen engzeilige Wiedergabe in der Widerspruchsschrift sich über etwa eine ¾ Seite erstreckt, umfasst in der Flyerwerbung, die Gegenstand des Verfahrens 6 U 84/12 ist, 3 ½ ebenfalls sehr eng gedruckte Zeilen über die gesamte innere Doppelseite. Er kann daher – was die Antragsgegnerin auch nicht in Abrede stellt – auch auf dem Plakat nur in sehr kleiner Schrift angebracht gewesen sein. Das genügt indes den Anforderungen der PAngV nicht. Der Fußnotentext muss aus der üblichen Position des Betrachters, also aus dem Stand, lesbar sein. Das war unter den gegebenen Umständen nicht der Fall. Ob ein besonders interessierter Leser auf der Suche nach der Information diese etwa aus der Hocke heraus lesen konnte, ist unerheblich, weil ein Text, zu dessen Lektüre der umworbene Verbraucher erst in die Hocke gehen oder sich bücken muss, nicht im preisangabenrechtliche Sinne leicht erkennbar und deutlich lesbar ist.

Helena Golla