Widerrufsrecht im Fall der Vertretung

Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht auch bei Haustürgeschäften nur für den Fall, dass jemand ein Verbrauchergeschäft abschließt. Wird hingegen ein Vertrag zu gewerblichen Zwecken abgeschlossen, sieht das Gesetz kein Widerrufsrecht vor. Aber wie ist dies zu beurteilen, wenn ein Verbraucher den Vertrag für den Gewerbetreibenden als Vertreter abschließt? Bzw. was gilt, wenn dieser Verbraucher zusätzlich ohne Vertretungsmacht handelt und der Gewerbetreibende das Geschäft nachträglich nicht genehmigt? Mit diesen Fragen hat sich das LG Fulda in seiner Entscheidung vom 08.02.2013, Az. 1 S 138/12 beschäftigt.

 Ehemann als vollmachtloser Vertreter

Was war im zu beurteilenden Fall geschehen? Der Ehemann einer Heilpraktikerin hat für diese einen Vertrag zum Eintrag in einer Datenbank abgeschlossen, weil eine Mitarbeiterin eines Unternehmens, welches Firmendatenbanken zur Verfügung stellt, mit dem Ziel, die Ehefrau des Vertragsschließenden als Heilpraktikerin zu sprechen, auf dem Privatanschluss beider Eheleute angerufen hatte. Da die Ehefrau selbst als gewünschte Vertragspartnerin nicht erreicht wurde, sondern nur deren Ehemann, wurden diesem sodann Werbeleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Heilpraktikertätigkeit der Ehefrau angeboten. Der Ehemann schloss einen entsprechenden Vertrag. Weil die Ehegattin die Genehmigung verweigerte, widerrief der Ehemann den Vertrag sodann. Doch bestand in diesem Fall ein Widerrufrecht?

LG Fulda: Zulässiger Widerruf

Die Richter des LG Fulda betrachteten den Widerruf als zulässig. Im Falle einer vollmachtlosen Vertretung wie im vorliegenden Fall sei auf den Vertreter, der hier Verbraucher war, abzustellen und nicht auf den gewerbetreibenden Vertretenen. Die Frage, ob hinsichtlich der Verbrauchereigenschaft bei Abschluss eines Vertrages mit einem (vollmachtlosen) Vertreter auf den Vertreter oder den Vertretenen abzustellen ist, ist grundsätzlich umstritten. Der BGH hat allerdings diese Streitfrage (auf Grundlage des Haustürwiderrufsgesetzes) zu Gunsten des Vertragspartners des vollmachtlosen Vertreters entschieden (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1074): Es entfalle das Widerrufsrecht, wenn der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele und das Geschäft für die Zwecke der selbständigen Erwerbstätigkeit des Vertretenen abschließe. Das LG Fulda war allerdings der Auffassung, die Argumentation des Bundesgerichtshofs in der zitierten Entscheidung könne auf den zu beurteilenden Fall nicht angewendet werden.

Schutz des Vertreters vorzugswürdig

Im zu beurteilenden Fall sei der Schutz des Vertreters, welcher Verbraucher sei, vorzugswürdig. Für die Klägerin habe es im Rahmen der vorliegenden Fallgestaltung keinerlei Anhaltspunkte gegeben, dass dem Beklagten vor dem Gespräch eine entsprechende Vollmacht seitens der intendierten Vertragspartnerin erteilt worden sei. Hierbei sei insbesondere auch maßgeblich, dass der Anruf nicht auf dem Geschäftsanschluss der Ehefrau des Beklagten erfolgt sei, sondern unter dem Privatanschluss der Eheleute bzw. des Beklagten. Alleine die Stellung des Beklagten als Ehegatte der Vertretenen erwecke – so die Richter – kein schutzwürdiges Vertrauen in eine umfassende Vertretungsmacht für das von der Ehefrau betriebene Unternehmen. Im Gegenteil bestehe nach der Lebenserfahrung im Regelfall gerade keine Vollmacht des Ehegatten im Bereich des alleine vom anderen Ehegatten betriebenen Unternehmens. Auch ein schützenswertes Vertrauen darauf, dass die Ehefrau genehmigen würde, habe nicht bestanden. Es habe der Klägerin vielmehr bewusst sein müssen, dass im Falle der Verweigerung der Genehmigung die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht den Beklagten als Verbraucher treffe. Letztlich war in diesem besonderen Fall daher ein Widerrufsrecht des Beklagten zu bejahen.

Fazit

Die Entscheidung des LG Fulda muss jedoch sicherlich als Sonderentscheidung für den konkret zu beurteilenden Fall angesehen werden. Schließlich hat der BGH grundsätzlich entschieden, dass das Widerrufsrecht entfällt, wenn der Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt und das Geschäft für die Zwecke der selbständigen Erwerbstätigkeit des Vertretenen abschließt. Somit kommt es immer auf die Umstände im konkret zu beurteilenden Fall an. (sk)