OLG Düsseldorf zur Werbung mit Kundenbewertungen

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Die Werbung einer Dentalhandelsgesellschaft mit Kundenbewertungen ist irreführend, wenn nicht sämtliche Kundenbewertungen aufgeführt werden bzw. nicht alle Kundenbewertungen mit einfließen.

In dem Fall hatte ein Unternehmen mit Kundenbewertungen geworben, welche gegenüber eKomi abgegeben wurden. Die Bewertungen wurden als „garantiert echte Kundenmeinungen“ beworben. Ausweislich der Bedingungen von eKomi wurden jedoch nur positive Bewertungen mit vier oder fünf Sternen sofort veröffentlicht. Andere Bewertungen wurden frühestens nach fünf Tagen eingestellt. Sofern das bewertete Unternehmen die Möglichkeit nutzt und ein Schlichtungsverfahren einleitet, wurde die Berücksichtigung sogar noch weiter hinausgezögert.

Das OLG Düsseldorf hat hierin mit Urteil vom 19.02.2013 (Az. I – 20 U 55/12 – nicht rechtskräftig) eine Irreführung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG gesehen. Dort heißt es:

㤠11
(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden
(…)
11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen,“

Die Richter waren der Auffassung, dass das Bewertungssystem von eKomi die gleichwertige Berücksichtigung negativer Bewertungen verhindere und ein übertrieben positives Bild von dem bewerteten Unternehmen gezeigt werde.

Die Erwartung eines Verbrauchers, dass es sich bei der Werbung mit Kundenbewertungen um eine Sammlung neutraler Kundenbewertungen handle, welche nicht zugunsten des Anbieters geschönte sind, werde mit Blick auf diese Vorgehensweise nicht erfüllt. (hh)

Helena Golla