Kräutertee „Indian Essence“ darf nicht in Deutschland verkauft werden.

Bei dem Kräutertee „Indian Essence“ handelt es sich um ein neuartiges Lebensmittel, welches in Deutschland ohne eine besondere Genehmigung nicht in den Verkehr gebracht werden darf. Dies entschied das VG Braunschweig mit Urteil vom 27.02.2013.

Hintergrund

Der Kräutertee „Indian Essence“ wird von einer Stifung mit Sitz in Kanada vertrieben. Bei dem Tee handelt es sich nach eigenen Angaben der Vertreiberin um einen indianisch-schamanischer Heilkräutertee, welcher von kanadischen Ureinwohnern entwickelt worden sei. Der Tee habe in in vielerlei Hinsicht heilende Wirkungen. „Indian Essence“ setze sich aus Pflanzenbestandteilen zusammen, zu denen auch die Rinde der Rot-Ulme gehöre. Aus der Kräutermischung werde entsprechend der Zubereitungsempfehlung der Vertreiberin durch wiederholtes Aufkochen bzw. Erhitzen und Abkühlen ein Sud bereitet.

Die Vertreiberin beantragte bei dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eine Einfuhr- und Vertriebsgenehmigung für die Bundesrepublik, welche ihr jedoch versagt wurde. Das BVL war der Auffassung, es handele sich um ein zulassungspflichtiges neuartiges Lebensmittel nach der sog. Novel-Food-Verordnung der EU.

Exkkurs: Novel-Food-Verordnung

Die Novel-Food-Verordnung regelt das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel und neuartiger Lebensmittelzutaten. Als „Novel Food“ werden Lebensmittel und Lebensmittelzutaten bezeichnet, die vor dem 15. Mai 1997 (dem Inkrafttreten der Novel-Food-Verordnung) in der Europäischen Gemeinschaft noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und die unter eine der nachstehenden Gruppen von Erzeugnissen fallen (vgl. Art. 1 Verordnung (EG) Nr. 258/97):

  • Lebensmittel und Lebensmittelzutaten mit neuer oder gezielt modifizierter primärer Molekularstruktur;
  • Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen oder aus diesen isoliert worden sind;
  • Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus Pflanzen bestehen oder aus Pflanzen isoliert worden sind, und aus Tieren isolierte Lebensmittelzutaten, außer Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die mit herkömmlichen Vermehrungs- oder Zuchtmethoden gewonnen wurden und die erfahrungsgemäß als unbedenkliche Lebensmittel gelten können;
  • Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, bei deren Herstellung ein nicht übliches Verfahren angewandt worden ist und bei denen dieses Verfahren eine bedeutende Veränderung ihrer Zusammensetzung oder der Struktur der Lebensmittel oder der Lebensmittelzutaten bewirkt hat, was sich auf ihren Nährwert, ihren Stoffwechsel oder auf die Menge unerwünschter Stoffe im Lebensmittel auswirkt.
  • (…)

Solche Lebensmittel dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen zuständigen Lebensmittelprüfstellen (in Deutschland das BVL) in Verkehr gebracht werden.

Entscheidung des VG Braunschweig

Das VG Braunschweig bestätigte nun, dass der Tee als neuartiges Lebensmittel anzusehen ist. Es sei nicht ersichtlich, dass „Indian Essence“ vor dem Inkrafttreten der EU-Verordnung im Jahr 1997 in nennenswertem Umfang innerhalb der EU für den menschlichen Verzehr verwendet wurde.

Das Produkt darf insofern nach der Novel-Food-Verordnung nur mit einer entsprechenden Genehmigung das BVL in Verkehr gebracht werden. Eine solche Genehmigung lag für das Produkt „Indian Essence“ jedoch nicht vor.

Pressemitteilung des VG Braunschweig zum Urteil vom 27.02.2013, Aktenzeichen 5 A 117/12.

Helena Golla