„Unterstützt Ihr Kind von innen heraus“ als gesundheitsbezogene Angabe?

Bei der Werbung mit der Aussage, das Kind werde von innen heraus durch Vermehrung guter Darmbakterien geschützt handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe, welche nur unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen zulässig ist.

In dem Fall ging es um die Werbung für Kindermilch mit den Aussagen:

„A. Kindermilch ist die einzige Kindermilch mit altersgerechtem Eiweißgehalt, Vitamin D und patentierten Prebiotics, um ihr Kind weiterhin von innen heraus zu unterstützen“

„Durch Vermehrung von guten Darmbakterien“

sowie

„Die einzige Kindermilch mit patentierten Prebiotics + altersgerechtem Eiweißgehalt +Vitamin D um ihr Kind von innen heraus zu unterstützen*“.

*“Durch die Vermehrung von guten Darmbakterien“

Das OLG Hamburg (Urteil vom 13.09.2012, Az. 3 U 107/11) sah hierin gesundheitsbezogene Angaben, welche in dem konkreten Fall verboten waren, da die erforderlichen Voraussetzungen für solche Angaben nicht erfüllt waren.

Gesundheitsbezogene Angaben

„Gesundheitsbezogene Angabe“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Health-Claims-Verordnung ist

„jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht;“

Ob eine gesundheitsbezogene Angabe in dem Sinne vorliegt, ist aus der Sicht des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher zu beantworten.

Das Gericht führte aus, dass einem solchen Durchschnittsverbraucher mit der Werbung der Eindruck vermittelt werde, dass die verwendeten Zutaten, in ihrer Kombination dem Produkt die besondere Eigenschaft und Fähigkeit verleihe, die Vermehrung verdauungsfördernder (guter) Darmbakterien anzuregen und daher das Kind „von innen heraus… unterstützen“ könne. Es handele sich somit um gesundheitsbezogene Angaben.

Die Voraussetzungen, welche für solche Angaben erfüllt sein müssen, waren jedoch nicht eingehalten. Voraussetzung ist, dass die Angabe den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der Health-Claims-Verordnung und den speziellen Anforderungen des Kapitels VI der Health-Claims-Verordnung entsprechen. Weiter ist erforderlich, dass der Claim in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen ist. Jedenfalls letzteres sei bislang nicht erfolgt.

Es existieren zwar Übergangsvorschriften, nach welchen gesundheitsbezogene Angaben unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Aufnahme in die Liste der zugelassenen Angaben für eine gewisse Zeit weiter verwendet werden dürfen. Die entsprechenden Voraussetzungen hierfür (u.a. die Stellung eines Antrages auf Aufnahme der Angabe in die Liste vor dem 19.01.2008) sah das Gericht jedoch nicht erfüllt an.

Helena Golla